Strafrecht (Subject) / Wichtige Definitionen (Lesson)

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Die wichtisgsten Definitionen des Strafrechts

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  • § 243 Einsteigen § 244 jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben 
  • § 243 gewerbsmäßig § 244  handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
  • § 243 Waffe § 244 jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach  oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen 
  • §§ 243, 244 Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl, im einzelnen noch ungewisser Taten, für eine gewisse Dauer verbunden haben 
  • § 303 Beschädigung liegt vor, wenn der Täter auf die Sache als solche in einer Weise körperlich eingewirkt hat, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich zu ihrer bisherigen Beschaffenheit nachteilig verändert worden ist 
  • § 303 Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat 
  • § 303 Verändern des Erscheinungsbildes liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten die sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzt
  • § 304 Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen sind solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen, sei es in Form des Gebrauches oder in anderer Weise 
  • § 323c Unglückfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft 
  • vor § 1: Unterlassenskausalität ist gegeben, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
  • vor § 1 : Abweichungen vom Kausalverlauf sind unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine ander Bewertung der Tat rechtfertigen
  • § 16 Tatbestadsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehug der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
  • § 17 Subsumtionsirrtum ist gegeben, wen der Täter irrig glaubt, ein Merkmal, das er seinem Wesen nach kennt, falle nicht unter die gesetzliche Begriffsbestimmung
  • §§ 123, 243 Geschäftsräume Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden
  • §§ 185 ff. Tatsachen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
  • § 185 Werturteile sind lediglich subjektive Meinungen, die nicht von Tatsachen belegt werden
  • §§ 185 ff. Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
  • § 186 öffentlich eine Behauptung, wenn sie unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Ortes von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann
  • § 218 I Abbrechen der Schwangerschaft ist die Vornahme eines Eingriffs, der die Abtötung der Leibesfrucht bezweckt oder in Kauf nimmt. Der Taterfolg liegt im Absterben der Leibesfrucht. 
  • § 221 I Nr.1 in eine hilflose Lage versetzt wird ein Mensch, wenn er unter dem bestimmenden Einfluss des Täters in eine Situation gebracht wird, in der er sich ohne fremde Hilfe nicht gegen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann und er solcher Hilfe entbehrt 
  • § 221 im-Stich-lassen liegt vor, wenn der Beistandspflichtige sich der Beistandsleistung vorsätzlich (nicht unbedingt durch räumliches Verlassen) entzieht, obwohl er dazu in der Lage wäre