Ingerenz
Durch vorausgegangenes gefährdendes Tun entsteht eine Garantenstellung, der Täter hat also Pflicht zum Handeln.
Prüfungsschema echte Unterlassungsdelikte
I. objektiver Tatbestand Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges Unterlassung einer zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und möglichen Handlung Kausalzusammenhang - hypothetische Kausalitätsprüfung Garantenstellung objektive Zurechnung Entsprechungsklausel II. Subjektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld
Abgrenzung von Tun und Unterlassen
a) grundsätzlicher Vorrang vom positiven Tun : Einsatz von Engergie -- reines Nichtstun b) sozialer Sinngehalt mit Frage gegen welches Verhalten sich der soziale Sinngehalt richtet c) Kausaltität mit Sonderkonstellation des Eingriffs eines Dritten mit Frage, ob das Opfer nach der Äquivalenformel auch gestorben wäre, wenn der Täter insgesamt nichts getan hätte. Wäre Opfer (aufgrund einer Rettung eines Dritten) nicht gestorben, liegt aktives Tun des Täters vor.