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Öffentliches Recht1 (Subject) / Kapitel 7 (Lesson)

Öffentliches Recht 1 Leitl-Staudinger

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  • Abgaben Der Staat finanziert sich über Abgaben. Abgaben sind Geldleistungen, die die Gebietskörperschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs durch Hoheitsakte einheben. Finanzwissenschaftliche werden die Abgaben in Steuern, Beiträge und Gebühren eingeteilt.
  • Absolutes Veto Grundsätzlich kommt dem Bundesrat nur ein suspensives Veto zu. In bestimmten Angelegenheiten hat der Bundesrat jedoch ein absolutes Veto, so dass gegen seinen Einspruch das Gesetz nicht in Kraft terten kann, daher der Nationalrat kann sich nicht mittels Beharrungsbeschluss über den Einspruch des Bundesrates hinwegsetzen. Der Bundesrat hat etwa ein absolutes Veto bei Verfassungsgesetzen oder bei einfachen Gesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen, durch die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird.
  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI 1991/51 idgF, wurde aufgrund der Bedarfskompetenz des Bundes nach Art. 11 Abs. 2 B-VG erlassen und regelt das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden sowie - in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden - den administrativen Rechtsschutz.
  • Annexmaterie Unter Anexmaterie versteht man Zuständigkeiten, die nicht als eigenständiger Kompetenztatbestand verankert, sondern vielmehr in den Kompetenztatbeständen unselbstständig mitenhalten sind. Annexmaterien sind insbesondere die Regelung des Verwaltungsverfahrens, der Enteigung bzw der Eigentumsbeschränkunges sowie die Nominierung von Verwaltungsstrafbeständen und die Regelung der Verwaltungspolizei.
  • Ausführungsgesetzgebung Art. 12 B-VG teilt die Gesetzgebungskomponenten für die darin genannten Kompetenztatbestände in eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes und eine Ausführungsgesetzgebung der Länder. Die Ausführungsgesetze gestalten die Grundsätze näher aus und schaffen damit die Vollzugsgrundlage. Die Länder sind zur Entlassung von Ausführungsgesetzen nicht verpflichtet. Der Bund kann aber eine Frist setzen. Sofern dann das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht erlassen wurde, kann der Bund die Regelung anstelle des Landes treffen, bis das Land von seiner Kompetenz Gebrauch macht. Im Fall der erstmaligen Erlasung eines Grundgesetzes hat der Bundesgesetzgeber eine Frist zur Anpassung der landesgesetzlichen Bestimmungen zu setzen.
  • Bedarfskompetenz Im Rahmen der Bedarfskompetenz kann der Bund einheitliche Vorschriften erlassen, wenn ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung vorhanden ist (z.b. Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG hinsichtliche nicht gefährlicher Abfälle). Nach Art. 11 Abs 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber die Annexmaterien Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und die Verwaltungsvollstreckung einheitlich - auch für jene Angelegenheiten, die an sich der Landesgesetzgebung obliegen - regelnm sofern er ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet.
  • Beharrungsbeschluss Der Bundesrat kann einen Einspruch gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates erheben (Art 42 Abs 2 B-VG9. Der Nationalrat kann einen Beharraungsbeschluss fassen: Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei einem erhöhten Anwesenheitsquorum - die Hälfte der Mitglieder des Nationalrates müssen bei der Stimmabgabe anwesend sein - , kann er sich über das suspensive Veto des Bundesrats hinwegsetzen (Art 42 Abs 4 B-VG).
  • Berücksichtigungspflicht Nach dem Grundsatz der Kompetenzentrennung sind Überschneidungen zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Länder ausgeschlossen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Regelungen, obwohl sie im Rahmen der jeweiligen Kompetenz getroffen werden, einander entgegenstehen. In solchen Fällen trifft den jeweiligen Gesetzgeber eine Berücksichtigungspflicht der Interessen des anderen Gesetzgebers. Er darf die gesetzlichen Anordnungen des anderen Gesetzgebers nicht unterlaufen.
  • Bundesrat Der Bundesrat übt nach Art. 24 B-VG gemeinsam mit dem Nationalrat die Bundesgesetzgebung aus. Der Bundesrat ist daher neben dem Nationalrat die zweite Kammer des Bundesparlaments und vertritt die Interessen der Länder in der Bundesgesetzgebung durch Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzesbeschlusses des Nationalrates. Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der jeweiligen Gesetzesperiode des Landtages gewählt (Prinzip der Patialerneuerung). Der Bundesrat setzt sich derzeit aus 61 Mitgliedern zusammen. Nach der Bürgerzahl abgestuft stellt das größte Land 12, das kleinste wenigstens drei Mitglieder.
  • Bundesstaat Ein Bundesstaat ist eine Verbindung von mehreren Teilstaaten (Gliedstaaten, Ländern) zu einem Gesamtstaat (Bund). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Ländern und dem Bund sind durch innerstaatliches Recht, insbesondere durch eine gemeinsame Verfassung geregelt.
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  • Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) Das Einfürhungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBI 2008/87 idgF, wurde auf Grundlage des Art. Abs 2 B-VG erlassen und reget insbesondere den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze.
  • Einheitsstaat Beim Einheitsstaat gibt es - im Gegensatz zum Bundesstaat - nur einen einzigen Staat mit einer zentralen Staatsgewalt, der zwar auch regional untergliedert werden kann, wobei diese Untergliederungen selbst aber keine Staaten sind.
  • Enteigung Die Enteignung ist die intensivste Form des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit. Eine Enteignung liegt dann vor, wenn eine Sache durch Gesetz (Legalenteignung= oder durch Verwaltungsakt dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person übertragen wird. Nach der Judikatur des VfGH kann der Gesetzgeber Enteignungen nur unter bestimmten Vorraussetzungen vorsehen. Eine Entschädigungspflicht wird grundsätzlich - von Sonderformen abgesehen - von der Judikatur nicht angenommen.
  • Enumerationsprinzip Die Kompetenzenverteilung muss im Sinne des Grundsatzes der Kompetenzentrennung gewährleisteten, dass jede Funktion entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen ist. Die Funktionen müssen daher vollständig aufgeteilt werden, es darf keinen Bereich geben, der weder dem Bund noch den Ländern zugewiesen ist. Diese Aufgabe löst die Kompetenzenverteilung dadruch, dass die Zuständigkeit in den Art. 10, 11 und 12 B-VG nach dem Enumerationsprinzip abschließend aufgezählt und die verbleibenden Zuständigkeiten in Form der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zugewiesen werden.
  • Finanzverfassung Im Rahmen der Finanzverfassung muss festgelegt werden, wer die Kosten für die Bewältigung der Staatsaufgaben zu tragen hat, wer zur Erhebung von Abgaben zuständig ist und wie die Erträge zwischen dem Bund und den Ländern verteilt werden. Die Finanzauffassung ist daher jener Teil der österreichischen Rechtsordnung, der Bestimmungen über die Kompetenz des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens enthält. Nach Art 13 B-VG regelt dies ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz.
  • Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBI 1948/45 udgF, regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens. Er regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte allerdings nur in Grundzügen. Die eigentliche Kompetenzverteilung erfolgt durch ein einfaches Bundesgesetz, das Finanzausgleichsgesetz FAG.
  • Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts Es wird zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unterschieden. Im Rahmen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts prüfen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dies sind die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof, insbesondere die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten der Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof erkennt zudem über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen.
  • Gesichtspunktstheorie Nach dem Grundsatz der Kompetenzentrennung sind die Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein bestimmter Sachverhalt von verschiedenen Gesetzgebern unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann und in der Folge durch verschiedene Vollzugsakte betroffen ist, Man spricht von der Gesichtspunktstheorie.
  • Glied- bzw. Teilstaaten Österreich ist ein Bundesstaat, in dem die staatlichen Funktionen auf den Bund (als Gesamtstaat) und die Länder (als Gliedstaat) auf verfassungsrechtlicher Grundlage aufgeteilt sind. Gliedstatten sind die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Voralberg und Wien (Art. 2 ABs 2 B-VG).
  • Grundsatz der strikten Kompetenzentrennung Die in der Bundesverfassung festgelegten Kompetenzenverteilung der Art 10 bis 15 B-VG weist die Kompetenzen ausschließlich entweder dem Bund oder dem Land zu. Konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern kennt die Verfassung grundsätzlich nicht.
  • Grundsatzgesetzgebung Art 12 B-VG teilt die Gesetzgebung für die darin genannten Kompetenztatbestände in eine Grungsatzgesetzgebung des Bundes und eine Ausführungsgesetzgebung der Länder. Die Ausführungsgesetzgebung gestaltet die Grundsätze näher aus und schaffen damit die Vollzugsgrundlage. Grundsatzgesetze richten sich hingegen nicht an die Rechtsunterworfenen, sondern nur an die Länder als Ausführungsgesetzgeber. Für die Länder sind die Grundsatzgesetze nicht Vorraussetzung ihrer Regelung, sondern nur Schranke: So lange der Bund kein Grundsatzgesetz erlässt (grundsatzfreier Raum), können die Länder die Angelegenheit daher frei regeln, ansonsten sind sie an die Grundsätze des Bundes gebunden und haben bereits erlassene Landesgesetze gegebenenfalls anzupassen. Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen des Bundes sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
  • Intrasystematische Fortentwicklung Die Versteinerungstheorie würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommen, wenn alle ab dem Versteinerungszeitpunkt, als in der Regel ab dem 1.10.1925, neuen Sachverhalte automatisch in die Generalklausel zugunsten der Länder fallen würden. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, berücksichtigt der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Kompetenztatbestände, dass sich der damals erfasste Inhalt zwischenzeitlich weiterentwickelt hat, so dass auch Neuregelungen einem versteinerten Kompetenzbestand zurechenbar sind, sofern sie ihm systematisch zugehören,
  • Kompetenz-Kompetenz Die Kompetenz-Kompetenz hat jener Gesetzgeber, der die Kompetenzenverteilung abändern kann. Da die allgemeine Bundesverfassungsgesetzgeber gem Art 10 bis 15 B-VG nominiert ist, hat der Bundesverfassungsgesetzgeber gem. Art 10 Abs 1 Z1 B-VG die Kompetenz-Kompetemz.
  • Kompetenzen Bundesstaaten brauchen eine Verteilung der staatlichen Funktionen/Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern. Die einzelnen Funktionen/Zuständigkeiten, die Handlungsermächtigungen an Bund oder Ländern, weder Kompetenzen genannt.
  • Kompetenzverteilung Bundesstaaten brauchen eine Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern. Im Wesentlichen erfolgt diese in Art 10 bis 15 B-VG. Die Kompetenzverteilung weist die Angelegenheit in Gesetzgebung und Vollziehung zunächst nach dem Enumerationsprinzip dem Bund oder dem Land zu. Kompetenzen, die nicht ausdrücklich zugeordnet werden, fallen unter die Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
  • Landtag Auf der Ebene des Landtagsgesetzgebung besteht ein Ein-Kammer-System: Gem Art. 95 Abs 1 B-VG ist der Landtag das Parlament des Landes. Der Landtag ist ein allgemeiner Vertrettungskörper. Die Mitglieder des Landtages werden nach den Grundgesetzen des allgemein, freien, gleichen, unmittelbaren geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die Festlegung der Legislaturperiode, die nähere Ausgestalltung der Wahlen und der Geschäftsordnung erfolgt durch die Landesverfassungen, die Landtagswahlordnungen und die Geschäftsordnungen der Landtage. Die Landtagswahlordnungen dürfen dabei die Bedinungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für die Wahlen zum Nationalrat.
  • Mittelbare Bundesverwaltung Die Bundesverwaltung wird von den obersten Organen des Bundes, insbesondere den Bundesministern geführt. Unterhalb dieser Ministerebene können die Angelegeneiten entweder in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Im Fall der mittelbaren Bundesverwaltung bedient sich der Bund der organisatorischen Landesbehörden, die funktionell für den Bund tätig werden. Gem. Art 102 Abs 1 B-VG findet die Bundesverwaltung auf Länderebene in der Regel in mittelbarer Bundesverwaltung statt, die unmittelbare Bundesverwaltung ist die Ausnahme. Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung üben der Landeshauptmann, der an die Weisung des zuständigen Bundesministers gebunden ist, und die ihm unterstellten Landesbehörden aus.
  • Querschnittsmaterialien Manche Aufgabenbereiche gehören zwar inhaltlich zusammen, werden aber nach der Kompetenzenverteilung auf verschiedene Kompetenztatbestände aufgeteilt. Wir sprechen von Querschnittsmaterien. Dazu gehört etwa die Raumplanung oder der Umweltschutz.
  • Relative Verfassungsautonomie der Länder Da die Länder eigenständige Landesverfassungen zu erlassen haben, haben sie Verfassungsautonomie. Die Landesverfassungen dürfen der Bundesverfassung jedoch nicht wiedersprechen (Art 99 Abs 1 B-VG). Nur dort, wo die Bundesverfassung keine Grundsätze festlegt, kann der Landesverfassungsgesetzgeber die Landesverfassung frei regeln. DIe Länder haben nur eine relative Verfassungsautonomie
  • Staatenbund Bei einem Staatenbund schließen sich mehrere Staaten auf völkerrechtlicher Ebene, nicht auf gemeinsamer verfassungsrechtlicher Grundlage zusammen, um gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen.
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  • Suspensives Veto Das Bundesrat kann gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates begründeten Einspruch erheben (Art 42 Abs 2 B-VG). Dem Bundesrat kommt aber in der Regel nur ein suspensives Vetorecht zu: Sein Einspruch hat - von Ausnahmen, in dennen er ein absolutes Vetorecht hat, abgesehen - nur aufschiebende, also suspensive Wirkung. Der Nationalrat kann einen Beharrungsbeschluss fassen.
  • Versteinerungstheorie Der Verfassungsgerichtshof zieht bei der Auslegung der Kompetenztatbestände die sogenannte Vertrauenstheorie heran: Er beurteilt den Inhalt der Kompetenztatbestände nach Maßgabe der einfachen Rechtslage zu jenem Zeitpunkt, in dem der Kompetenztatbestand in Kraft getretten ist. Der Versteinerungszeitpunkt ist in der Regel der 1.10.1925, da zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Kompetenzenverteilung in Kraft gesetze wurde. Einige Kompetenztatbestände wurden aber auch erst später erlassen.
  • Verwaltungspolizei Im Rahmen der Verwaltungspolizei sollen besondere Gefahren abgewehrt werden, die sich aus einer bestimmten Sachmaterie (etwa dem Baurecht oder dem Gewerberecht) ergeben. Die Regelung der Verwaltungspolizei ist eine Annexmaterie.
  • Verwaltungsstrafgesetz Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBI 1991/52 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und enthält in seinem ersten Teil Bestimmungen über das allgemeine Verwaltungsstrafrecht, also insbesondere, wann ein Verhalten überhaupt strafbar ist und wie Strafen bemessen werden. In seinem zweiten Teil wird das Verwaltungsstrafverfahren geregelt, Teil 3 regelt die Strafvollstreckung und Teil 4 die Straftilgung und die Verfahrenskosten.
  • Verwaltungsstrafrecht Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht. Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist.
  • Verwaltungsverfahrensrecht Die Vorgangsweise der Behörden bei der Vollziehung wird gesetzlich gerelgt. Wird das Vorgehen bei der Erlassung von Bescheiden geregelt, spricht man vom Verwaltungsverfahrensrecht, das grundsätzlich eine Annexmaterie ist. Da dies allerdings zur Uneinheitlichkeit des Verfahrensrechts führt, hat der Bundsgesetzgeber nach Art 11 Abs 2 B-VG die Bedarfskompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften. Aufgrund dieser Bedarfskompetenzen wurde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 VStG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG erlassen. Die Materiengesetze des Bundes und der Länder können davon abweichende Verfahrensregelungen nur mehr treffen, wenn dies zur Regelung des Gegenstands erforderlich ist.
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG, BGBI 1991/53 idgF, wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt die zwangsweise Vollstreckung (Exekution) von Leistungsbescheiden und anderen Vollstreckungstiteln durch Verwaltungsbehörden.