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Öffentliches Recht1 (Subject) / Kapitel 4 (Lesson)
Öffentliches Recht1 Leitl-Staudinger
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- Abstrakte Normen Abstrakte Normen regeln keinen Einzelfall, sondern passen auf eine Vielzahl von Fällen. Generelle Normen sind in der Regel abstrakt.
- Daseinsvorsorge Die Daseinsvorsorge gehört zu den Aufgaben der Verwaltung: Es werden gewisse Dienstleistungen und Produkte, die als notwendig erachtet werden, durch den Staat oder zumindest unter staatlicher Verantwortung bereitgestellt (z.B. Schulen, Straßen, Krankenhäuser, Wasserversorgung, Abfallentsorgung).
- Determinierungsgebot Das Determinierungsgebot folgt aus Art 18 Abs 1 B-VG und richtet sich an den Gesetzgeber: Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der Rechtsunterworfene sein Handeln dannach ausrichten kann, das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln der Vollziehung auf seine Rechtsmäßigkeit zu prüfen. Ist das Gesetz nicht hinreichend determiniert, lässt er also der Vollziehung einen zu großen Spielraum, liegt eine formalgesetzliche Delegation vor, die zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt.
- Fehlerkalkül der Rechtsordnung Rechtstheoretisch sind rechtswirdrige Akte absolut nichtig. Die Verfassung rechnet (kalkuliert) mit der Erfassung fehlerhafter Rechtakte. Daher sieht sie für bestimmte Kategorien von Rechtsnormen ein System von Rechtsschutzeinrichtungen vor, die fehlerhafte Rechtsakte aufheben können. Nach dem Fehlerkalkül der Rechtsordnung gelten und entfalten solche fehlerhaften Rechtsakte ihre Wirkung solange, bis sie im Rahmen dieser Rechtsschutzeinrichtungen förmlich aufgehoben werden.
- Formgesetzliche Delegation Da die Vollziehung im Sinne eines Rechtsstaates nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG), muss das Gesetz das Vollzugshandlen so genau bestimmen, dass dieses auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit geprüft werden kann. Das Determinierungsgebot verlangt daher, dass bereits aus dem Gesetz ersichtlich ist, welches Vollzugshandlen rechtmäßig ist. Ist das Gesetz in dieser Hinsicht zu unbestimmt, liegt eine verfassungswirdrige formalgesetzliche Delegation vor.
- Generelle Normen Generelle Normen richten sich an einen generellen Adressartenkreis, also an die Allgemeinheit oder an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis. Gesetze und Verordnungen sind generelle Normen.
- Gerichte Gerichte sind jene unabhängigen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit eingerichtet sind. Die ordentlichen Gerichte nehmen die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wahr. Es wurden Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, sowie der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen eingerichtet. Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts umfasst die Verwaltungsgerichte, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof. Daneben gibt es Sondergrichte wie etwa das Kartellgericht. Auch der AEUV und Art 6 EMRK verwenden den Begriff der Gerichte, allerdings weiter als jender der Bundesverfassung ist und etwa auch bestimmte weisungsfreie Verwaltungsbehörden mitumfasst.
- Gerichtsbarkeit Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung jener Teil der Vollziehung, der durch Richter und ihre Hilfsorgane sowie die Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenommen wird (Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn). Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn ist die Streitentscheidung und die Strafverfolgung. Die Verfassung teilt die Gerichtsbarkeit in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts.
- Gesetzgebung im Materiellen Sinn Die Gesetzgebung im materiellen Sinn versteht man die Erlassung von generell-abstrakten Rechtsnormen durch den Staat. Bei der Gesetzgebung im materiellen Sinn kommt es im Gegensatz zur Gesetzgebung im formellen Sinn nicht drauf an, ob ein Parlament oder eine Verwaltungsbehörde die Rechtsnorm erlässt, daher zählt auch die Erlassung von Verordnungen zur Gesetzgebung im materiellen Sinne.
- Gewaltentrennung im formell-organisatorischen Sinn Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn bedeutet, die Wahrnehmung der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit jeweils von unterschiedlichen Einrichtungen.
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- Gewaltentrennung im materiellen Sinn In einem Modell der materiellen Gewaltenteilung müssen die jeweiligen Aufgaben ausschließlich den formell-organisatorischen zuständigen Organen vorbehalten werden. Materielle Gewaltenteilung bedeutet also, dass die Gesetzgebung, also die Erlassung genereller Normen, ausschließlich durch Gesetzgebungsorgane erfolgt, die Rechtssprechung, also die Aufgaben der Streitentscheidung und der Ausübung der Strafgewalt, ausschließlich durch Richter und alle anderen Aufgaben der Vollziehung nur durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Die Gewaltenteilung im materiellen Sinn ist aber in der Verfassung nicht durchgängig verwirklicht.
- Grundrechte Die Grundrechte verbürgen dem Einzelnen eine grundlegende Rechtsposition gegenüber dem Staat im Hinblick auf die Freiheit und die Würde des Menschen. Nach Auffassung des Rechtspositivismus ist ein Grundrecht ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Das B-VG spricht von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
- Individuelle Norm Individuelle Normen richten sich an eine bestimmte, in der Regel durch den Namen individualisierte Person. Individuelle Normen sind etwa Bescheide, Erkenntnisse und Urteile.
- Konkrete Normen Konkrete Normen regeln einen spezifischen Einzelfall. Individuelle Normen sind konkret.
- Legalitätsprinzip Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und besagt, dass die Vollziehung (Veraltung und Gerichtsbarkeit) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG). Das Legalitätsprinzip soll das Handlen der Vollziehung für den Bürger vorhesehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten. Das Legalitätsprinzip wirkt einerseits gegenüber der Vollziehung, abererseits gegenüber der Gesetzgebung. Das Gesetz hat das Vollzugshandlen in allen Aspekten genau vorauszubestimmen, den Gesetzgeber trifft eine Determinierungspflicht. Formalgesetzliche Delegationen sind verfassungswidrig.
- Misstrauensvotum Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder den einuelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie so des Amtes entheben (Art 74 Abs 1 B-VG). Für das Misstrauensvotum bracht der Nationalrat keinen Grund, insbesondere muss sich die Bundesregierung oder der Minister nicht rechtswidrig verhalten haben.
- Oberster Gerichtshog (OGH) Der Oberste Gerichtshof mit Sitz in Wien ist das Höchstgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet in oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 99B-VG).
- Objetive Rechtsschutzeinrichtung Durch objektive Rechtsschutzeinrichtungen schafft die Verfassung Vorkehrungen, die das gesetzmäßige Handlen der Verwaltung sicherstellen sollen. Dazu zählt insbesondere die Kontrolle der Verwaltung durch die Parlamente. Bei dieser Kontrolle sind der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft Hilfsorgane des Paraments. Das Parlament kann sowohl die rechtlcihe, als auch die politische Verantwortlichkeit der Mitglieder der Regeierung geltend machen.
- Objektives Recht Das objektive Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung. Die Vollziehung ist an das objektive Recht gebunden. Der einzelne Rechtsunterworfene hat jedoch keinen Anspruch auf Einhaltung des objektiven Rechts durch die Vollziehung.
- Politische Verantwortlichkeit Unabhängig von einer Rechtsverletzung kann das Parlament der Regierung jederzeit ohne Vorliegen von Gründen das Vertrauen entziehen. Ein erfolgreiches Misstrauensvotum führt zum Amtsverlust der einzelnen Mitglieder oder der gesamten Regierung (Art 74 AB1 B-VG).
- Polizeistaat Ein Polizeistaat ist das Gegenteil zum Rechtsstaat. Das Staatshandlen on einem Polizeistaat ist rechtlich nicht geregelt und kann daher willkürlich ausgeübt werden. Wertvorstellungen im Sinne der Menschenwürde und Freiheit des Einzelnen sind dem Polizeistaat ebenso fremd wie eine Kontrolle des Staatshandlens durch Gerichte.
- Prinzip der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung) Unter der Gewaltenteilung (Gewaltentrennung) wird die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Tträger verstanden, um den Einzelnen vor einem möglichen Machtsmissbrauch zu schützen. Die staatlichen Funktionen werden getrennt in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Verwaltung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man Vollziehung. Es kann eine Gewaltentrennung im formell-organisatorischen Sinn und im materiellen Sinn unterschieden werden.
- Privatautonomie Im Rahmen der Privatautonomie sind die Menschen innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei, ihre Rechtsbeziehungen zu gestalten. Die Privatrechtsordnung ist für die Privaten Schranke, aber keine Vorraussetzung für Ihr Handeln. Wichtigstes Element der Privatautonomie ist grundrechtliche durch das Recht auf Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG geschützt.
- Privatrechtsordnung Der Staat stellt der Gesellschaft einen rechtlichen Rahmen für ein friedlcihes Zusammenleben zur Verfügung. Dieser rechtliche Rahmen ist die Privatrechtsordnung, zu der insbesondere das ABGB zählt. Im Rahmen dieser Privatrechtsordnung sind die Menschen frei, Rechtsgeschäfte zu tätigen und damit auch privates Recht zu setzen. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Die Einhaltung der Privatrechtsordnung kann auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt werden: Gerichte haben über die privaten Streitigkeiten zu entscheiden, der Staat exekutiert erforderlichenfalls die staatliche Streitentscheidung.
- Rechnungshof Der Rechnungshof prüft die Gebarung des Bundes, der Länder , der Gemeinden und sonstiger staatsnaher Rechtsträger (Art 121 Abs 1 B-VG). Prüfmaßstab ist nicht nur die ziffernmäßige Richtigkeit und die Rechtsmäßigkeit, sondern auch die Effizienz der Verwendung öffentlicher Gelder im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs 5 B-VG). Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat, er ist organisatorisch ein Bundesorgan. Funktionell wird der Rechnugshof, wenn er die Gebarung des Bundes prüft, für den Nationalrat, wenn er die Länder und Gemeinden prüft, für den Landtag tätig (Art 122 Abs1 B-VG). Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Der Präsident des Rechnugnshofes wird vom Nationalrat für seine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig (Art 122 Abs 4 B-VG). Der Präsident des Rechnungshofes ist rechtlich und politisch veranwortlich, der Nationalrat kann ihn durch Beschluss abberufen oder vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 142 B-VG abklagen. Die näheren Bestimmungen zum Rechnungshof enthält das Rechnungshofgesetz 1948.
- Rechtliche Verantwortlichkeit Bei einer schuldhaften Verletzung der Gesetze durch die Regierung kann das Parlament gegen die Mitglieder der Regierung Staatsanklage beim Verfassungsgerichtshof nach Art 142 B-VG erheben (Art 76 Abs 1 B-VG).
- Rechtsstaat im formellen Sinn Der Rechtsstaat wird formell als Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat und als gewaltenteilender Staat umschrieben. Beim Rechtsstaat im formellen Sinn kommt es auf den Inhalt der Rechtsordnung nicht an. Formelle Rechtsstaatlichkeit kann es daher auch in diktatorischen, unmenschlichen Regimen geben.
- Rechtsstaat im materiellen Sinn Beim Rechtsstaat im materiellen Sinn kommt es auf den Inhalt der Rechtsordnung an. Ein moderner Rechtsstaat muss inhaltliche Wertvorstellungen erfülln, die das Verhältnis des Einzelnen zum Staatbetreffen. Der Staat hat die Funktion, das friedliche menschliche Zusammenleben zu gewährleisten, indem er die dafür notwendigen Ordnungen zu Verfügung stellt, nicht aber, indem er jegliche Freiheit der Gesellschaft ausschließt. Grundrechte sind ein wesentliches Charakteristikum eines Rechtsstaates im materiellen Sinn.
- Regierung Die oberste Verwaltungsorgane werden als Regierung bezeichnet. Die Regierungen sind einem parlamentarischen Regierungssystem mi politischen Funktionären besetzt, die vom Parlament bestellt werden oder doch zumindest das Vertrauen des Paralaments besitzen.
- Subjektive Rechtsschutzeinrichtungen Unabhängig von objektiven Rechtsschutzeinrichtungen muss in einem Rechtsstaat auch der Rechtsunterworfene in der Lage sein, Akte des Staates, die in betreffen, auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Einzelne kann dabei gegen den Staat Prozess führen, der letztlich von unabhängigen Gerichten entschieden wird. Die Verfassung führt dazu oberste Gerichte ein: den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof.
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- Subjetives Recht Ein subjektives Recht gewährt dem Einzelnen einen Anspruch auf rechtskonformes Staatshandlen. Die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den Staat ist Vorraussetzung dafür, dass der Einzelne den Rechtsweg gegen den Staat beschreiten kann. Der Rechtsunterworfene hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass gesamte objektive Recht eingehalten wird.
- Verfassungsgerichtshof (VfGH) Der Verfassungsgerichtshof (Art 133 ff B-VG) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, dem 14 Mitglieder (Präsident, Vizepräsident und zwölf Mitglieder sowie sechs Ersatzmitglieder) nebenamtliche angehören. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt die Kontrolle der generellen Normen. Zu seinen Kompetenzen zählen weiters insbesondere die Kausalgerichtsbarkeit, die Kompetzengerichtsbarkeit, die Prüfung von Staatsverträgen und Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, die Wahlprüfung, die Staatsgerichtsbarkeit sowie die Prüfung von Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Verfahren sind im Verfassungsgerichtshofsgesetzt 1953 geregelt.
- Vertragsfreiheit Private sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob Sie einen Vertrag abschließen und welchen Inhalt dieser Vertrag hat. Die Vertragsfreiheit wird als Ausfluss der Privatautonomie durch das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit geschützt. Die gesetzliche Verankerung eines Kontrahierungszwangs ist damit eine Beschränkung der Eigentumsfreiheit.
- Verwaltung Die Verwaltung ist eine der drei Staatsteilgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung. Man unterscheidet die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn und die Verwaltung im materiellen Sinn. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist. Inhaltlich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besogen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere die Regierungsgeschäfte sowie die Leitungs der Daseinsvorsorge.
- Verwaltungsbehörde Behörden sind jene Vollzugsorgange, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde.
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, das sich aus Berufsrichtern zusammensetzt und in Senaten enscheidet. Der VwGH erkennt gemäß Art 133 Abs 1 B-VG über Revisionen gegeben ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit, Anträge auf Freisetzung wegen Verletzung der Enscheidungsplficht durch ein Verwaltungsgericht dun Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einen Verwaltungsgericht und dem VwGH. Durch einfaches Gesetz kann weiters die Zuständigkeit des VwGH zur Feststellung der Rechtswidrigekeit eines Bescheids oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts vorgesehen werden.
- Volksanwaltschalft Die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan des Parlaments und greift Missstände in der (Bundes-)Verwaltung auf (Art 148a B-VG). Sie ist ein Kollegialorgan, das aus drei Mitgliedern besteht. Jeder, der von Missständen der Verwaltung betroffen ist und dem ein Rechtmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht, kann eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft einbringen. Weiters kann sich jeder Betroffene gegen die Säumnis eines Gerichts beschweren (Art 148a Abs 4 B-VG). Die Volksanwaltschaft kann entweder aufgrund einer Beschwerde oder vom Amts wegen tätig werden. Das B-VG überlässt es den Landesverfassungen, die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes zuständig zu machen (Art 148i B-VG).