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Öffentliches Recht1 (Subject) / Kapitel 3 (Lesson)
Öffentliches Recht 1 Leitl-Staudinger Kapitel 3
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- Baugesetze der Verfassung Formelles Verfassungsrecht genießt einen erhöhten Bestandsschutz, indem es nur mit erhöhten Präsenz- und Konsensquorum im Nationalrat beschlossen und abgeändert werden kann. Innerhalb des Verfassungsrechts im formellen Sinn nehmen die sogenannten Baugesetze (=Bauprinzip bzw. Grundprinzipien der Bundesverfassung) eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art. 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundesverfassung vor. Grundprinzipien der Bundesverfassung sind aus der Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet das rechtsstaatliche Bauprinzip (einschließlich des Prinzips der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips).
- Fakultative Volksabstimmung Sowohl bei einfachen Gesetzesbeschlüssen als auch bei teiländernden Verfassungsgesetzen kann das Parlament - ohne rechtlich gezwungen zu sein - eine faktultative Volksabstimmung über den Gesetzesbeschluss anordnen: Ein einfacher Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist (nur) dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit seiner MItglieder es verlangt (Art 44 B-VG). Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist gemäß Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird. Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist dagegen zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen (=obligatorische Volksabstimmung).
- Gesamtänderung der Bundesverfassung Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt vor, wenn tragende Grundprinzipien der Verfassung (Baugesetz) inhaltlich wesentlich modifiziert werden. Gemäß Art 44 Abs 3 B-VG ist die Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen.
- Grundprinzipien der Bundesverfassung Formelles Verfassungsrecht genießt einen erhöhten Bestandsschutz
- Obligatorische Volksabstimmung Gemäß Art 44 Abs 3 BV-G muss bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Dadurch entscheidet letzlich das Volk darüber, ob das Verfassungsgesetz in Kraft tretten soll. Liegt eine bloße Teiländerung der Bundesverfassung vor, so muss diese nicht zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Budesrates kann in diesem Fall eine fakultative Volksabstimmung anordnen.
- Verfassung im formellen Sinn Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzegebung in der Regel dadruch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedinungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsenzquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist.
- Verfassung im materielen Sinn Die Verfassung im materielen Sinn regelt die inhaltlich grundlegenden Fragen des Staates. Sie enthält Rechtsvorschriften, die die Organe und Verfahren der Erzeugung und Aufhebung generelller Normen, aber auch das Verhältnis der Bürger zur Staatsgewalt sowie die Organisation des Staates regeln.
- Konsensquorum Das Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Wird ein einfaches Bundesgesetz beschlossen, muss die einfache Mehrheit der Abgeordneten zustimmen. Eine Änderung des österreichischen Bunderverfassungsrechts erfordert gem Art 44 Abs 1 B-VG - neben einem erhöhten Präsenzquorum - ein erhöhtes Konsensquorum von mindestens zwei drittel der Stimmen im Nationalrat.
- Präsenzquorum Das Präsenzquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt. Zum Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes genügt etwa die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gemäß Art 44 Abs 1 B-VG - neben einem erhöhten Konsensquorum - die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates.
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