27

Jura (Rechtswissenschaften) (Subject) / Österr. PrivatR 1 (Lesson)

Glossar zum österr. Zivilrecht

This lesson was created by animusauctoris.

Learn lesson

Advertisement
  • Ablaufshemmung die Ablaufshemmung hindert den Weiterlauf einer bereits begonnenen Frist grundsätzlich nicht. Die Verjährungsfrist kann aber während Bestehens des Hemmungsgrundes nicht enden; ein Ablauf der Verjährungsfrist ist daher erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes (oder einer bestimmten Zeit danach) möglich.
  • Abschlussfreiheit Abschlussfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll.
  • Abschlussvermittler ein Abschlussvermittler darf nicht selbst mit dem Dritten ein Rechtsgeschäft abschließen sondern soll nur Abschlussgelegenheiten nachweisen oder den Abschluss durch den Geschäftsherrn selbst bloß vermitteln und durch Einziehung von Erkundigungen, Auskünften oder Vorverhandlungen vorbereiten.
  • Abstraktheit der Vollmacht Abstraktheit der Vollmacht bedeutet, dass der Umfang der Vollmacht vom Umfang des Auftrages unabhängig ist also im Innenverhältnis aus dem Auftrag resultierende Beschränkungen keine Wirkung im Außenverhältnis zeigen.
  • AGB, geltungserhaltende Reduktion verstoßen Klauseln in AGB oder Vertragsumblättern gegen § 879 Abs. 3 ABGB sind sie nach überwiegender Ansicht nicht absolut nichtig sondern geltungserhaltende zu reduzieren also im Wege der Interpretation auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken
  • AGB, gröbliche benachteiligende was unter einer „gründlichen Benachteiligung Anführungszeichen konkret zu verstehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer Gesamtwertung zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: je krasser die AGB von der Wertung des objektiven dispositiven Rechts abweichen bzw. – wenn es solches nicht gibt Gedanken strich sich die Rechtsposition von AGB-Aufsteller und AGB unterworfenen und voneinander unterscheiden und die verdünnter die Willensfreiheit des unterworfenen desto eher kann man gröbliche Benachteiligung des unterworfenen annehmen
  • AGB, kollidierende/Kreuzende von kollidierenden und kreuzenden AGB spricht man wenn zwei Geschäftspartner aufeinandertreffen die beide jeweils unter Verwendung ihrer eigenen AGB abschließen wollen, welche allerdings punktuell nicht miteinander vereinbar sind
  • Aktivlegitimation des Klägers bei der rei vindicatio die Eigentumsklage kommt nur dem Eigentümer der Sache zu. Aktiv legitimiert ist daher derjenige der: - entweder am Beginn des Sachverhalts Eigentümer gewesen ist - im Lauf des Verfalls Eigentümer geworden ist und bis zum Schluss des Sachverhaltes Eigentümer geblieben ist
  • Allgemeines bürgerliches Recht, Privatrecht, Zivilrecht das allgemeine bürgerliche Recht, Privatrecht, Zivilrecht enthält Regelung für alle Bürger unter sich (vergleiche § 1 ABGB), die auf alle Bürger ohne Unterschied von Geschlecht, Religion, Stand, Beruf etc. zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz dazu gelang Sonderprivatrechtgebiete nur auf bestimmte Personengruppen, bestimmte Vertragstypen oder bestimmte Ereignisse zur Anwendung (zum Beispiel Produkthaftungsgesetz, E KHG, UGB, KSchG etc.)
  • Analogie die Analogie ist ein Ähnlichkeitsschluss, bei dem eine ungewollte planwidrige Lücke der Rechtsordnung geschlossen wird. Rechtsfolgen, die die Rechtsordnung für ähnliche Konstellation vorsieht, werden auf dem Plan niedrig nicht von der Regelung erfassten Sachverhalt angewandt.
  • Advertisement
  • Änderungsfreiheit Änderungsfreiheit ist die Freiheit, einen aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners) ändern zu können
  • Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts bei Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts ist das Rechtsgeschäft nicht von vornherein unwirksam sondern entsteht zunächst gültig, ist aber für nicht bar. Anfechtbare Verträge sind also zunächst vollinhaltlich gültig und binden daher auch beide Vertragsparteien mit der Folge dass beide Parteien auch die vertraglich geschuldeten Leistung zu erbringen haben. Einem der Vertragspartner ist jedoch das Gestaltungsrecht eingeräumt, den existenten gültigen Vertrag durch nachträgliche einseitige Anpassung zu modifizieren bzw. durch nachträgliche einseitige Anfechtung zur Gänze zu beseitigen
  • Anfechtungsrecht von der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts einerseits und der steten Unwirksamkeit andererseits ist die bloße Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts abzugrenzen, bei der das Rechtsgeschäft nicht von vornherein unwirksam ist sondern zunächst gültig entsteht, aber vernichtender ist anfechtbare Verträge sind also zunächst vollinhaltlich gültig und bin daher auch beide Vertragsparteien mit der Folge dass beide Parteien auch die vertraglich geschuldeten Leistung erbringen zu haben
  • Angebot das Angebot ist die Willenserklärung desjenigen Teils von dem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht bzw. dessen Erklärung die Voraussetzung für ein Angebot im Rechtssinne erfüllt
  • Angebot „ohne obligo" der Offerent schränkt die Bindungswirkung seines Angebotes ein er behält sich vor seine Angebotserklärung bis zur entsprechenden Annahme durch den Annehmenden einseitig zu zerstören  
  • Anscheinsvollmacht bei der Anscheinsvollmacht entsteht eine Vollmacht durch sogenannte Vollmachtskundgabe (= Wissenserklärung), wobei der Geschäftsherr ein Verhalten (ein äußeren Tatbestand) setzt, dass bei einem gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er (der Geschäftsherr) habe die Vollmacht erteilt, der Vertreter sei also Abschluss berechtigt. Sie kommt nur in Betracht wenn der Geschäftsherr keine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung zur Erteilung einer Vollmacht eines Vertreters abgegeben hat.
  • Anspruch ein Anspruch berechtigt eine Person (den Berechtigten oder Gläubiger) dazu, von einer anderen Person (dem Verpflichteten oder Schuldner) ein Tun oder Unterlassen fordern zu können
  • Äquivalenztheorie mit der Äquivalenztheorie wird der Ursachenzusammenhang zwischen einem bestimmten Umstand und dem Eintritt eines nachfolgenden Ereignisses geprüft so war etwa der Irrtum kausal im Sinne der Äquivalenztheorie (für ein Vertragsschluss), wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage (also ohne den Irrtum) den Vertrag nicht in dieser konkreten Gestalt geschlossen hätte.
  • Aufklärung des Irrtums, rechtzeitige rechtzeitig aufgeklärt ist der Irrtum, wenn der Gegner des irrenden noch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Disposition im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung getroffen hat oder die Gelegenheit zu solchen verabsäumt hat (= res-integer-lehre). Ganz geringfügige Dispositionen wie zum Beispiel Briefporto ausgedruckte Kassenzettel etc. sind dabei aber zu vernachlässigen.
  • Auflage eine Auflage ist die einem Zuwendungsempfänger auferlegte Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten wobei gleichgültig ist ob das Verhalten im Interesse des zu verwendenden, desjenigen der die Zuwendung erhalten soll, oder eines Dritten gelegen ist.
  • Auftrag Auftrag bezieht sich – seinem Inhalt nach – auf das Innenverhältnis (zwischen den Geschäftsherrn A und dem beauftragten S) und beinhaltet ein rechtliches müssen des Beauftragten (S). Der Auftrag begründet somit eine Verpflichtung des Beauftragten zum tätigwerden und kann demgemäß nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen den Geschäftsherrn A und dem beauftragten es (mit Zustimmung des Beauftragten) begründet werden Vertragspartner sind Auftraggeber A und Beauftragter S
  • Aufwand, notwendiger notwendiger Aufwand ist jener Aufwand der zur fortdauernden Erhaltung der Substanz der Sache erforderlich war
  • Aufwand, nützlicher nützlicher Aufwand ist jeder, der zur fortdauernden Vermehrung des Ertrages einer Sache getätigt wurde
  • ausbeuten im Sinne des § 879 Abs. 2 Ziff. 4 ABGB ausbeuten der Lage des Bewucherten durch den Bewuchernde liegt vor, wenn der Bewuchernde die für die Willensbildung des Bewucherten ungünstige Situation zwar nicht herbeigeführt hat sie aber vorsätzlich oder fahrlässig ausnützt es reicht also wenn der Bewuchernde die Lage des bewucherten kennen und das grobe Missverhältnis der Leistung kannte oder hätte erkennen müssen
  • Außenvollmacht (externe Vollmacht) Außenvollmacht liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Vollmachtserklärung gegenüber dem Dritten abgibt
  • Auslegungsmethoden, Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander da alle Interpretationsmethoden der Ermittlung des maßgeblichen Sinns einer Rechtsnorm dienen und auch der Gesetzgeber in den §§ 6,7 ABGB keine Rangfolge vorgegeben hat ist von grundsätzlicher Gleichrangigkeit auszugehen. Das Interpretationsergebnis ist eine wertende Gesamtentscheidung, im Rahmen derer die unterschiedlichen Argumente im Hinblick auf das ihnen zukommende Gewicht zu berücksichtigen sind
  • Aussonderungsanspruch (in der Insolvenz des Treuhänders) der Aussonderungsanspruch ist der Anspruch nach § 44 IO, mit dem der Treugeber Sachen die wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehören, aber im Zuge der Treuhand in das Eigentum des Treuhänders übertragen werden, in der Insolvenz des Treuhänders heraus verlangen kann