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bilanzen (Subject) / Definitionen (Lesson)
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- -Ordentliche Bilanz 1.Jahresbilanz Ordentliche Bilanzen : Ordentliche Bilanzen sind Bilanzen die in regelmäßigen Abständen zu erstellen und ggf. zu veröffentlichen sind. (Jahresabschluss und Zwischenberichterstattung) Jahresbilanz : Jeder Kaufmann ist verpflichtet, zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss einschließlich einer Bilanz zu erstellen. (§242 HGB) In der Jahresbilanz sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens, Umlaufvermögens, die Schulden und Rückstellungen sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten und als Saldo das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§§ 246, 247 HGB). Die Jahresbilanz ist eine in Form eines Kontos (Konten) geführte Geldrechnung, die auf der Sollseite (Aktiva) die Vermögensgegenstände und auf der Habenseite (Passiva) die auf das Vermögen gerichteten Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital) jeweils unter Berücksichtigung von Rechnungsabgrenzungsposten darstellt
- -Ordentliche Bilanz 1.Jahresbilanz Ordentliche Bilanzen : Ordentliche Bilanzen sind Bilanzen die in regelmäßigen Abständen zu erstellen und ggf. zu veröffentlichen sind. (Jahresabschluss und Zwischenberichterstattung) Jahresbilanz : Jeder Kaufmann ist verpflichtet, zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss einschließlich einer Bilanz zu erstellen. (§242 HGB) In der Jahresbilanz sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens, Umlaufvermögens, die Schulden und Rückstellungen sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten und als Saldo das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§§ 246, 247 HGB). Die Jahresbilanz ist eine in Form eines Kontos (Konten) geführte Geldrechnung, die auf der Sollseite (Aktiva) die Vermögensgegenstände und auf der Habenseite (Passiva) die auf das Vermögen gerichteten Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital) jeweils unter Berücksichtigung von Rechnungsabgrenzungsposten darstellt
- -Ordentliche Bilanz 2.Zwischenberichterstattung Zwischenberichterstattung: Viele börsennotierte Unternehmen sind durch Gesetz oder Börsenordnung auch zur Veröffentlichung von Zwischenberichten einschließlich einer Bilanz bis zum Ende eines Quartals bzw. Halbjahres verpflichtet. (z.B §37 Abs.1 WpHG) Die Zwischenberichterstattung hat die Aufgabe, Informationen über den Geschäftsverlauf innerhalb eines Geschäftsjahres zwischen zwei Jahresabschlüssen eines Unternehmens der interessierten Öffentlichkeit zu vermitteln
- Außerordentliche Bilanzen Außerordentliche Bilanzen sind zu verschiedenen Zeitpunkten anzufertigen.Entweder gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig als Entscheidungsgrundlage erstellt werden. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzen gehören : Gründungs-/Eröffnungsbilanz (z.B §242 Abs.1 S.1 1. HsHGB)# Liquidationsbilanz Verschmelzungsbilanz Spaltungsbilanz
- Gründungs/Eröffnungsbilanz -Eröffnungsbilanzkonto Die Eröffnungsbilanz ist eine Aufstellung von Herkunft und Verwendung des Kapitals eines Wirtschaftssubjekts, beispielsweise eines Unternehmens oder einer Körperschaft. Sie ist eine kurzgefasste Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden in Kontenform. Eröffnungsbilanzkonto: wird genutzt, um die Bestandskonten zu eröffnenist ein Hilfskonto - rein theoretisch würde es nicht benötigt werden, schließlich könnten die Werte der Eröffnungsbilanz auch einfach direkt auf die Bestandskonten übertragen werden. Allerdings würden dann die Grundsätze der doppelten Buchführung nicht eingehalten werden, also wird das Eröffnungsbilanzkonto benötigt das Eröffnungsbilanzkonto enthält die selben Informatione wie die Eröffnungsbilanz, allerdings spiegelverkehrt
- Liquidationsbilanz Liquidationsbilanzen:werden bei einer Auflösung von Unternehmen aufgestellt (siehe auch Liquidation, Liquidationsgesellschaft). Die Liquidation bzw. Abwicklung setzt der Erwerbstätigkeit (werbende Tätigkeit) eines Unternehmens ein Ende. Aus der Erwerbsgesellschaft wird eine Abwicklungsgesellschaft, deren Aufgabe in der Verwertung aller Vermögensgegenstände und deren Umwandlung in Geld besteht. Aus dem Erlös werden die Gläubiger und die Gesellschafter befriedigt. Da die Liquidation eines Unterehmens oft über mehrere Jahre läuft, ist ggf. in Liquidations-Eröffnungsbilanz, Liquidations-Jahres oder Zwischenbilanz und Liquidationsschlussbilanz zu unterscheiden.
- Verschmelzungsbilanz Im Zuge einer Verschmelzung gewinnen drei Arten von Bilanzen eine erhöhte Bedeutung. (1) Die übertragende Gesellschaft muss gemäss § 345 Abs. 3 AktG der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister ihres Sitzes eine Bilanz beifügen. Für diese sog. Schlussbilanz, die nicht die Verschmelzungsbilanz darstellt, gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung sinngemäss. (2) Ein zentrales Problem der Verschmelzung ist die Ermittlung der Anzahl von Aktien, die die übernehmende Gesellschaft im Austausch den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gewährt. Gelegentlich wird eine Bilanz, die bei Aufdeckung stiller Reserven der Ermittlung dieses Umtauschverhältnisses dient, als Verschmelzungsbilanz bezeichnet. (3) Die klassische Verschmelzungsbilanz ergibt sich bei einer Fusion in der Form der Aufnahme durch eine Übernahme der Bilanzwerte der übertragenden Gesellschaft in die Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft. Dabei gelten die in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte für die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 253, 255 HGB. Liegt der Wert des Reinvermögens der übertragenden Gesellschaft unter jenem der seitens der übernehmenden Gesellschaft gewährten Aktien, darf dieser sog. Verschmelzungsmehrwert unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert auszuweisen und planmässig abzuschreiben (§ 348 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V m. § 255 Abs. 4 HGB). Liegt ein Verschmelzungsminderwert vor, ist der dann erzielte Verschmelzungsgewinn als Agio aufzufassen. Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990.
- Steuerbilanzen Steuerbilanzen : Eine Steuerbilanz ist eine Aufstellung über das Betriebsvermögen unter Beachtung steuerlicher Grundsätze (speziell des Einkommensteuergesetzes). Mit ihr wird der steuerliche Gewinn des bilanzierenden Unternehmens ermittelt (nach § 4 EStG, siehe auch Einkunftsarten). Das Gesetz selbst kennt allerdings den Begriff der Steuerbilanz nicht. Lediglich § 60 Abs. 2 S. 2 EStDV weist auf diesen Begriff hin. Sie beziehen sich immer nur auf ein Unternehmen, nicht hingegen auf einen Konzern, da dieser selbst nicht steuerpflichtig ist. Sind dem Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln.
- Gesamthandsbilanz Auch als steuerliche Mitunernemerschaft bezeichnet. Hier wird nur das Gesamthandsvermögen ausgewiesen d.h alle Wirtschatfsgüter, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stehen.
- Sonderbilanz Für jeden einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitunternehmer wird sein Sonderbetriebsvermögen erfasst. Zum Sondervertriebsvermögen 1 gehören Güter die vom Mitunternehmer besizt werden aber der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Beispiel : Gesellschaftsdarlehen, an die Gesellschaft vermietete Grundstücke des (Mit-)Gesellschafters Zum Sondervertriebsvermögen 2 : Güter die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers eingesetzt werden. ( Beispiel : Darlehen zur Refinanzierung des Mitunternehmeranteils, Anteile )
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- Ergänzungsbilanzen Bilanz in der die Besonderheiten bei dem einzelnen Gesellschafter gegenüber der Bilanz der Personengesellschaft (Gesamthandsbilanz) berücksichtigt werden. Sie kommen u.a. in Betracht beim Gesellschafterwechsel, bei Einbringungen in Personengesellschaften und bei der Inanspruchnahme personenbezogener Steuervergünstigungen (z.B. § 6b EStG) durch die Personengesellschaft für einzelne ihrer Gesellschafter.Dabei wird bei der Gesamthandsbilanz das Vermögen mit den bisherigen Buchwerten fortgeführt und der Erwerber übernimmt das nominale Kapitalkonto des Veräußerers.Übersteigt der Kaufpreis den Buchwert wird, so wird der Mehrwert ( mitbezahlte stille Reserven) in einer individuellen positiven Ergänzungsbilanz des Erwerbers erfasst: Der bezahlte Mehrwert wird auf der Passivseite als Mehrkapital ausgewiesen. Auf der Aktivseite wird der Mehrpreis auf die einzelnen (stille Reserven enthaltenden) Wirtschatfsgüter und gg. einen GoF aufgeteilt.
- Anhang (Bestandteil eines handelsrechtlichen Einzelabschlusses) Funktion : Verständlichkeit des Jahresabschlusses zu fördern Der Inhalt des Anhangs bestimmt sich hauptsächlich nach den §§ 284 bis 288 HGB. Der Anhang muss mit der Bilanz und der GuV so verbunden werden, daß die Zugehörigkeit zum Jahresabschluss eindeutig zu erkennen ist. Die Ausführungen im Anhang müssen wahr, klar und übersichtlich und vollständig sein. Der Grundsatz der Wesentlichkeit gilt auch für den Anhang. Für den Anhang besteht kein gesetzlich vorgegebenes Gliederungsschema. Es hat sich allerdings als zweckmäßig erwiesen, den Anhang in folgende Abschnitte zu gliedern: A. Allgemeine Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden B. Erläuterungen der Bilanz und der GuV (jeweils in der Reihenfolge der Posten) C. Sonstige Angaben D. Geschäftsführung (§ 285 Satz 1 Nr. 10 HGB). Das Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1 HGB gilt nicht für den Anhang. Die Gesellschaft ist bei der Gliederung des Anhangs nicht an das Vorjahr gebunden. Allerdings empfiehlt es sich, eine einmal gewählte Gliederung auch in der Folgezeit beizubehalten.
- Lagebericht (handelsrechtliche Einzelabschluss ) Der Lagebericht ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang Bestandteil der Berichtspflichten laut Handelsgesetzbuch (HGB). Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens hinsichtlich der Chancen und Risiken darstellen. Es muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden (§ 289 HGB).
- KeinstKapGes. KleinstKapGes. wenn folgende Merkmale nicht überschritten werden : 350 000 eu Bilanzsumme nach abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§268 Abs. 3 HGB) 700 000 Eu Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer