BilSt (Subject) / 455 neu (Lesson)

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BP

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  • BP Mehrbetrag aus Aktivierungen (Vorjahre) in HB als sbE auszuweisen u. evtl. abzuschreiben in folgenden Jahren Mehrbetrag aus Steuern als "Steuern v. Einkommen u. vom Ertrag" u. mindert hr Ergebnis => StR zu erhöhen Ertragstl. Beurteilung: Erhöhung d. JÜ um Anpassungssaldo (siehe oben) für Berechnung d. StRückstellung außerhalb d. HB abzuziehen, da Gewinnauswirkung bereits iRd Bp versteuert, 60 (2) S1 EStDV
  • BGA selbst hergestellt Buchung: BGA an andere aktivierte Eigenleistungen
  • Festwert Voraussetzung zur Bildung siehe im HGB bei 240 (3) alle 3 Jahre Bestandsaufnahme: Erhöhung bis 10%: Wahlrecht zum Ansatz d. höheren Werts Erhöhung mehr als 10%: Ansatz d. höheren Wertes (Aufstockung)
  • Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen Nennbetrag alte Geschäftsanteile= 400 Nennbetrag neue Geschäftsanteile=80 AK alte Anteile: 400/480*400.000 AK neue Anteile: 400/480*80.000 HR: AK bleiben unverändert, kein Zuwachs als Zugang auszuweisen 57o S2 GmbHG StR: keine Einkünfte gem 2 (1), noch zu zus. AK, 1 u 3 KapErhStG => keine Abweichungen von HR
  • Gewinnanteil aus W-GmbH ohne Beschluss d. Gesellschafterversammlung HR: - grds. zivilrechtl. Anspruch auf Gewinnanteil erst mit Beschluss d. Ges.versammlung über die Gewinnverwendung Ausnahme: Ges. ist beherrschende Gesellschafterin Geschäftsjahr d. W-GmbH endet nicht nach Bilanzstichtag d. T-GmbH Bilanz d. W-GmbH vor Erstellung d. JA d. Ges. festgestellt Gewinnverwendungsvorschlag von allen Ges. getragen u liegt vor u. dem bilanziell gefolgt wurde KapSt mangels Zuflusses noch nicht entstanden, 44 (1) S2 => Bruttobetrag wird gebucht bei Ges. => Ford. gg. verb. UN an Ertr. aus Betlg. an verb. UN Str: - keine Phasengleiche Aktivierung zulässig, erst bei Beschluss - bei Beschluss => strl. Ertrag isd 8 (1) KStG ivm 20 (1) Nr1 u. (8) - Gewinnausschüttung ist als Korrekturbetrag in 2013 nach 60 (2) S1 EStDV hinzuzurechnen (Nachholung aus 2012) - GA ist zur Ermittlung d. Einkommens in 2013 außerbil. gem 8b (1) S1 abzuziehen - 5% ist gem 8b (5) S1 außerbilanziell hinzuzurechnen? => tats. angefallene BA bleiben gem 8b (5) S2 abzugsfähig - KapSt (Aufwand in HB in 2013) gem 43a (1) S1 Nr1, als nicht abiehb. Steuer außerb. hinzuzurechnen, 10 Nr2 KStG
  • Gewinnausschüttung aus KG (Betl. in Höhe von 20%) Ergebnis ihv 320 (davon 200 ausgeschüttet, 100 Gewinnrücklagen u. 20 vorgetragen) HB: Gewinn steht bei PerGes. Gesellschaftern (im Gegensatz zu jur. Personen) unmittelbar zu => Aktivierung d. Gewinnanteils jedoch nur Aktivierung d. Ausschüttung, aber nicht der thesaurierten Gewinne StB: Beteiligung kein WG Spiegelbildtheorie: Gewinnanteil ivh 320*0,2 ist ges. u. einheitl. festzustellen gem 15 (1) S1 Nr2 ivm 179, 180 AO a) ertragsteuerlich in voller Höhe zu erfassen b) über Zuschreibung im Kapitalkonto bei KG auch im Beteiligungsbuchwert bei GmbH zu bilanzieren
  • Ermittlung beiz. Wert/TW Waren HB: Verkaufsentgelt - nach Bilanzstichtag noch anfallende Aufwendungen StB: Verkaufsentgelt - nach Bilanzstichtag noch anfallende Aufwendungen - Unternehmergewinn
  • Festgeldkonto/Zinsen Zinsen sind nicht erst bei Auszahlung zu buchen, sondern fortlaufend => Ansatz als sonst. VG am Jahresende
  • Privatfahrten/Fahrten Wohnung/Arbeit Privatfahrten: Bruttolistenpreis*1%*12Monate=7.140 Fahrten Wohnung/Arbeit: Bruttolistenpreis*0,03%*40km=8.568 Gesamt: 15.708 USt: tauschähnlicher Umsatz gem 3 (12) S2 bei GmbH zu stbarer u. stpfl. Leistung, 3 (9) ivm (1) Nr1 BMG nach 10 (2) S2 => aus Vereinfachungsgründen auch lohnsteuerr. Werte, die als Bruttowerte anzusehen sind: 15.708 darin enthaltene USt 19/119 = 2.508 => ustliche BMG = 15.708-2.508
  • AG erstattet AN Fahrten mit der Bahn keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne => kein ustbarer Vorgang kein VSt-Abzug, da Leistung d. Beförderungsunternehmens nicht für AG ausgeführt, 15 (1) Nr1
  • Geschenke an Geschäftsfreunde Geschenke über 35 Euro: - HB: Aufwand - StB: grds. BA gem 4 (4), jedoch strl. n. abzugsf. BA, 4 (5) S1 Nr1 VSt gem 15 (1a) S1 nicht abzugsfähig neben Aufwand ist auch n. abz. VSt n. abzugsfähige BA, 10 Nr2 KStG
  • Buchung Steuern Steuern vom E. u. v. Ertrag (gesamte Steuern KSt u. GewSt vor Vorauszahlungen) Sonstige Vermögensgegenstände (KSt-Erstattung) an GewSt-Vorauszahlungen an KSt-Vorauszahlungen an Steuerrückstellungen
  • Festwert Festwertprozentsatz=Festwert/AK=25% neue AK nach 3 Jahren iHv 40 => neuer Festwert=25%*40 ==> übersteigt alten Festwert um mehr als 10% ===> Aufstockung d. alten Festwerts um neue AK bis neuer Festwert