BilSt (Subject) / 407 (2015) (Lesson)

There are 11 cards in this lesson

div

This lesson was created by Steuer21.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Unbebaute GrdSt Tausch Grdst gegen anderes GrdSt zzgl. Rente Mit Übergang Nutzen Lasten wirtschaftliches Eigentum gem 246 (1) S2 Hs2, 39 (2) Nr1 S1 VG/WG d. AV... Steuerrechtlich: da Grdst im Wege d. Tauschs erworben => AK aus gem. Wert gem 6 (6) S1 HR: 3 Methoden, bei Zeitwert ist höchstens beiz. Wert d. eingetauschten VG anzusetzen auch Anschaffungsnk u. Barwert d. Rentenverpflichtung gehören zu AK, 255 (1) S1u2, M Aufdeckung st. Reserven bei altem Grundstück => 6b prüfen Bilanzsansatz: vorl. Bilanzsansatz - Abgang (BW d. veräußerten Teilgrundstücks) + Zugang (gem. Wert d. hingeg. Grdstks) + Barwert d. Rentenverpfl. + NK Rentenverpflichtung mit Barwert zu passivieren Wegfall d. Rentenverpflichtung durch Tod d. Begünstigten => sbE im Jahr d Todes lfd Rentenzahlungen als BA zu erfassen, 4 (4) Bilanzposten: Barwert zum Zeitpunkt d. Übergangs - Mind. d. Barwerts zum 31.12.2013 - Gewinnerhöhende Auflösung in 2014 = 0 zum 31.12.2014
  • Veräußerung eines Grundstückes bei vorherigem Ausscheiden von Gesellschafter Anteil v. ausscheidendem Gesellschafter (z.B. 1/3) wurde von anderen Gesellschaftern erworben => wurde neu angeschafft => vorsicht bei 6b, nicht mind. 6 J. zum BV Vorsicht bei BW-Bestimmung => 2 Afa-Reihen
  • Übertragung 6b-Rücklage 6b (3) S2 ivm (1) S2 Nr3
  • Arbeitsleistung als HK? nicht bei einziger nat. Person als UN bei MU HK: 1. Auswirkung: HK an Verbindlichkeit A 2. Auswirkung: Forderungen OHG an Erträge => Sondervergütung gem 15 (1) S1 Nr2 S1 Hs2 Mangels Zahlung liegt keine Entnahme im SBV vor
  • Abbruchverpflichtung bei Betriebsvorrichtung Passivierung d. RSt in HB u. StB, 249 (1) S1, 253 (1) S2, M, R 5.7 (1) S1 ratierliche Ansammlung gem. 253 (1) S2, 6 (1) Nr3a lit. d S1 HB: RLZ > 1 Jahr => Abzinsung gem 253 (2) S1 vs. Abbruchkosten sind gleichmäßig auf LZ d. Pachtvertrags zu verteilen (jedes Jahr 800 Euro mehr) StB: gem 6 (1) Nr3a lit.e => Abzinsung mit 5,5%
  • Investitionszulage Voraussetzungen §§1-7 Forderung entsteht im Zeitpunkt d. Anschaffung => Forderung zu bilanzieren als sonstige VG HR=BE StR=> mindert gem 13 S2 nicht die stl. AK => auch keine Einkünte isd EStG => für stl. Zwecke außerbilanziell vom Gewinn abgezogen
  • Gewinnanteil an GmbH Entstehung mit Gesellschafterbeschluss KapSt u. SolZ gehören zu nicht abzugsfähigen Ausgaben u. dürfen Gewinn nicht mindern gem 12 Nr3 => Entnahmen gem 4 (1) S2 Beteiligungsertrag, 20 (1) Nr1 ivm (8) für OHG, auf Ebene der Gesellschafter TEV gem 3 Nr40 S2 ivm S1 lit. d
  • verbilligte Warenabgabe / vGA GmbH verkauft der an ihr beteiligten OHG Waren günstiger vGA (verhinderte Vermögensmehrung) gem 8 (3) S2, R 36 (1) S1 KStR Fiktionstheorie: OHG zahlt an GmbH den richtigen Preis => AK steigen bei OHG um Mehrbetrag => Wareneinsatz wird erhöht GmbH zahlt Mehrbetrag als Gewinnausschüttung => Beteiligungsertrag wird erhöht vGA gehört zu Einkünften aus GewB gem 20 (1) Nr1 ivm (8) => auf Ebene der Gesellschafter ist TEV gem 3 Nr40 S2 ivm S1 lit. d anzuwenden
  • Ges. übertragt Bet. aus EU in OHG Buchung auf ges. geb. Rücklagenkonto Veräußerung d. Beteiligung durch OHG nach 1 Jahr - unentgl. Übertragung d. Beteiligung => Einlage in GHV - HB: Bewertung höchstens mit Zeitwert, aber auch niedrigere Bewertung möglich - StB: BW-Ansatz gem 6 (5) S3 Nr1 ivm (5) S1 - Verkauf d. Betlg. durch OHG: Sperrfrist gem 6 (5) S4 => Beginn d. Sperrfrist, rückwirkend scheidet BW-Übertragung aus in EU d. Ges. entsteht lfd Gewinn in Höhe TW - BW, der TEV a unterliegt Gewinn aus der Veräußerung ändert sich für OHG in HB ist rückwirkende TW-Aufstockung nicht vorzunehmen auf Ebene d. OHG-Gesellschafter ist TEVa vorzunehmen
  • Ges. wird zinsloses Darlehen gewährt, das er z.T. tilgt Forderung an Ges. darf str nicht als Aktivposten ausgewiesen werden, da keinem Fremdvergleich standhält Es handelt sich um Entnahme, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist, H 4.3 (2) bis (4) (PersGes. - 5. Spiegelstrich) Tilgungsbeiträge sind Einlagen der Gesellschafter
  • B u. FB sind MU der OHG B überträgt an Sohn FB 50% seines Anteils und gesamtes SBV (Gebäude u. Grundstück) - Voraussetzungen für 6 (3) gegeben - stl. liegt überquotale Übertragung vor (siehe 6/18) => Aufteilung in quotalen Teil u. Übertragung d. überquotalen Teils d. SBV's - quotaler Teil: Übertragung nach 6 (3) S1 Hs2, BW werden fortgeführt in Bilanz d. OHG: Aktivseite keine Veränderungen, bei Passivseite Aufteilung d. Kapkonto in B u. FB - überquotaler Teil d. SBV's: unentgl. Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts zwischen SBV d. B u. SBV d. FB Übertragung zu BW gem. 6 (5) S3 Nr3 HB: Kapitalkonto d. B wird zu 50% auf FB umgebucht GrESt: Übertragung d. MU- Anteils => nein, da gem. 1 (2a) S1 nicht min. 95% übertragen Übertragung d. Grundstücks auch nicht wg. 3 Nr6, da in gerader Linie verwandt Für FB ist nun Sonderbilanz zu erstellen