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bilanzen (Subject) / B4 Rechnungsleg. einer Einzelunternehmung (Lesson)
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- Wofür ist der Anhang? bei Kapitalgesellschaften (& Co.) bildet der Anhang gem. §264 Abs.1 S.1 HGB den dritten Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses Ergänzung von Bilanz und GuV zuer Verbesserung der Aussagen über das in §264 Abs 2 geforderte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dient der Vermeidung von Fehlinterpretationen
- Funktionen des Anhangs Interpretationsfunktion Entlastungsfunktion Ergänzungsfunktion
- Anhang Interpretationsfunktion Interpretation der quantitativen Information in Bilanz und GuV
- Anhang Entlastungsfunktion zusätzliche bzw. detaillierte Informationen können vielfach statt in Bilanz oder GuV alternativ im Anhang erfolgen
- Anhang Ergänzungsfunktion Informationen über nicht in Bilanz und GuV abgebildetet Transaktionen
- Anforderungen an den Anhang hat keine vorgeschriebene Struktur, hat aber Anforderungen der Klarheit und Übersichtlichkeit zu genügen
- Bestandteile des Anhangs gemäß dem Verpflichtungscharakter 1. Gesetzliche Bestandteile 1a Pflichtbestandteile 1b Wahlpflichtbestandteile 2. freiwillige Bestandteile
- Gesetzliche Bestandteile des Anhangs Pflicht: Allgemeine Informationen - bzgl. Ausweis und Gliederung des JA ist zu informieren, z.B. Abweichungen der Darstellungsform, insbesondere bei der Gliederung - bzgl. der materiellen Darstellung (Bilanzinhalt) besteht auch eine Berichtspflicht, z.B. über: angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Grundlagen der Währungsumrechnung Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Unterschiedsbeträge bei erheblicher Abweichung bei Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren Angaben bei Herstellungskosten einbezogene FK-Zinsen
- Gesetzliche Bestandteile des Anhangs Pflicht: spezielle Informationen Rechtsformunabhängig bestehen folgende wesentliche Berichtspflichten: Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten AN getrennt nach Gruppen bei Anwendung des UKV die Höhe des Material- und Personalaufwands Vergütungsstruktur und -höhe für Geschäftsführungsorgan, Aufsichtsrat, Beirat oder ähnlicher Einrichtung Aufstellungen über Beteiligungsbesitz über 20% Gründe für Annahem einer über 5 Jahre hinausgehenden Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar Art und Umfang sowie beizulegende Werte derivater Finanzinstrumente Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Beträge
- freiwillige Bestandteile des Anhangs gesetzliche Pflichtangaben können freiwillig ergänzt bzw. erweitert werden durch: Erläuterung weiterer - nicht in §285 HGB genannter - Einzelposten des Abschlusses Nebenrechnungen, z.B. Substanzerhaltungsrechnungen, Kapitalflussrechnungen Aktieninformationen, z.B. Kursverlauf, Ergebnis je Aktie, Kurs-/Gewinnverhältnis Angaben zur internationalen Vergleichbarkeit, Z.B. Bewertung unter Berücksichtigung von WBK, Angabe unrealisierter Gewinne, Ergebnisermittlung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen
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- Anhang Haftungsverhältnisse - Entstehung Vermerk von Haftunsgverhältnissen unter der Bilanz ("unterm Strich") gemäß §251 HGB Verpflichtungen, die nur unter ganz bestimmten Bedingungen zu erfüllen sind
- Anhang folgende Arten von Haftungsverhältnissen sind zu vermerken Verbindlichkeiten aus der Begebung/Übertragung von Wechseln Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
- Anhang Haftungsverhältnisse - Darstellung Saldierung der Haftungsverhältnisse mit gleichwertigen Rückgriffsforderungen ist nicht zulässig Nicht-Kapitalgesellschaften (& Co.) dürfen alle Haftungsverhältnisse in einem Betrag angeben Kapitalgesellschaften (& Co.) müssen Haftungsverhältnisse unter Bilanz oder im Anhang gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten ausweisen Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert angeben
- Anhang außerbilanzielle Geschäfte Inhalt Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit notwendig für Beurteilung der Finanzlage Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen
- Anhang außerbilanzielle Geschäfte Erstanwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen
- Anhang außerbilanzielle Geschäfte größenabhängige Erleichterungen kleine KapGes sind von der Angabepflicht befreit mittelgroße KapGes müssen Art und Zweck der Geschäfte, aber nicht Risiken und Vorteile darstellen
- Anhang außerbilanzielle Geschäfte Bsp. zur Unterscheidung in nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte Errichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften Factoring Pensionsgeschäfte Konsignationslagervereinbarungen Verpfändung von Aktiva Leasingverträge Auslagerung von Tätigkeiten Forderungsverbriefungen
- Anhang außerbilanzielle Geschäfte Bsp. zur Unterscheidung in sonstige finanzielle Verpflichtungen sonstige finanzielle Verpflichtungen aus schwebenden Rechtsgeschäften oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht unter §251 HGB fallende Haftungsverhältnisse zwangsläufige Folgeinvestitionen künftig abwendbare Großreparaturen
- Anhang Abschlussprüferhonorare Normadressaten alle großen KapGes
- Anhang Abschlussprüferhonorare Inhalt das vom AP für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar (auch Auslagenersatz ohne USt)
- Anhang Abschlussprüferhonorare Leistungskategorien Abschlussprüfungsleistungen andere Bestätigungsleistungen Steuerberaterleistungen sonstige Leistungen
- Anhang Abschlussprüferhonorare Befreiung soweit die Angaben in einem das Unternehmen einbeziehenden KA enthalten sind
- Anhang Abschlussprüferhonorare Erstanwendung für Geschäftsjahre, beginnend nach dem 31.12.2008
- Anhang Abschlussprüferhonorare größenunabhängige Erleichterungen kleine KapGes sind befreit mittelgroße KapGes müssen auf Verlangen die Angaben an die WPK übermitteln
- Anhang Geschäft mit nahestehenden Personen und Unternehmen Normadressaten große KapGes mittelgroße AG (Angabepflicht beschränkt sich auf Geschäfte mit "Hauptgesellschafter" oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane)
- Anhang Geschäft mit nahestehenden Personen und Unternehmen betroffene Geschäfte zumindest die wesentlichen nicht zu marktüblichen Bedingungen zu Stande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sofern Angabe für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich
- Anhang Geschäft mit nahestehenden Personen und Unternehmen Umfang der Angabepflicht Art der Beziehung Wert der Geschäfte weitere Angaben, sofern für die Beurteilung der Finanzlage notwendig
- Anhang Geschäft mit nahestehenden Personen und Unternehmen Ausnahme innerkonzernliche Geschäfte bei 100%igem Anteilsbesitz
- Anhang Geschäft mit nahestehenden Personen und Unternehmen Erstanwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen
- Anhang Bewertungseinheiten Voraussetzung Anwendung §254 HGB (Bildung Bewertungseinheiten)
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- Anhang Bewertungseinheiten Umfang der Angabenpflicht Angabe der Beträge und Arten von gebildeten Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken Höhe der abgesicherten Risiken Betrag der in die Bewertungseinheit einbezogenen Vermögensgegenstände und Schulden, schwebende Geschäfte Angabe zur Effektivität (Umfang und Zeitraum, in dem Wertänderungen und Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich Ermittlungsmethode
- Anhang Bewertungseinheiten Alternative die Angaben können alternativ im Lagebericht angegeben werden
- Anhang Bewertungseinheiten Erstanwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen
- Lagebericht Funktion mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (& Co.) haben ihren JA um einen Lagebericht zu ergänzen §289 Abs. 1 HGB bestimmt, dass im Lagebericht "zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen"
- Lagebericht lässt sich unterteilen in Entwicklungs- und Lagebericht Risikobericht
- Lagebericht Pflichtbestandteile §289 Abs. 2 HGB Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind (Nachtragsbericht) voraussichtliche Entwicklung (Prognosebericht) Bereich Forschung und Entwicklung bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft