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bilanzen (Subject) / B2 Rechnungsleg. einer Einzelunternehmung (Lesson)
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- Vermögensarten - Betriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen - Privatvermögen notwendiges Privatvermögen gewillkürtes Privatvermögen
- notwendiges Betriebsvermögen können ihrer Art nach nur betrieblich genutzt werden, z.B. Industrieanlagen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Zweckbestimmung dient objektiv erkennbar dem Einsatz im Betrieb, z.B. Werkswohnungen, PC
- notwendiges Privatvermögen könne ihrer Art nach nur privat genutzt werden, z.B. Kleidung, Wohnungseinrichtung private Zweckbestimmung, z.B. grivat genutzter PC
- gewillkürtes Betriebsvermögen Vermögenswerte, die nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich fallen, z.B. Wertpapiere Unternehmen steht ein Gestaltungsrecht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu
- gewillkürtes Privatvermögen jenes gewillkürtes Vermögen, das nicht inventarisiert wird
- gemischt genutzte Vermögenswerte keine Aufspaltung in betrieblichen und privaten Teil möglich Zurechnung richtet sich nach dem Anteil ihrer betrieblichen und privaten Nutzung Ausnahme von der Behandlung als Einheit bilden gemischt genutzte Grundstücke
- Bilanzierungsfähigkeit Eignung eines Gegenstandes, dem Grunde nach in die Bilanz aufgenommen zu werden materielle Voraussetzungen Zurechenbarkeit zum Unternehmen Unterscheide: Aktivierungspflichten - Passivierungspflichten Aktivierungsverbote - Passivierungsverbote Aktivierungswahlrechte - Passivierungswahlrechte
- Zugehörigkeit zum Unternehmen gegeben durch subjektive (persönliche) Zurechenbarkeit > Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum objektive (sachliche) Zurechenbarkeit > Zuordnung zum Unternehmen oder zur Privatsphäre des Kaufmanns zeitliche Zurechenbarkeit > Zeitpunkt und Zeitraum der Zuordnung
- Inventur ... ist die mengen- und wertmäßige Erfassung von Vermögen und Schulden durch körperliche Bestandsaufnahme Zählen, Messen, Wiegen oder in Form der Beleg- oder Buchinventur, z.B. Bankkontoauszüge
- Inventurverfahren Stichtagsinventur ausgeweitete Stichtagsinventur vor- oder nachgelagerte Inventur permanente Inventur
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- Stichtagsinventur Durchführung der Inventur genau und nur am Stichtag
- ausgeweitete Stichtagsinventur Durchführung der Inventur in einem engen Zeitraum (+/- 10 Tage) um den Stichtag herum
- vor- oder nachgelagerte Inventur Durchführung der Inventur bis zu drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Stichtag
- permanente Inventur Durchführung der Inventur verteilt über das ganze Jahr
- Inventurvereinfachungen Stichprobeninventur permanente Inventur zeitlich verlegte Inventur Festwertansatz Gruppenbewertung
- Stichprobeninventur Ermittlung des Bestandes der Vermögenswerte mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben Stichprobenergebnis wird auf den Gesamtbestand hochgerechnet
- permanente Inventur von der Praxis entwickeltes Inventurverfahren Bestände müssen einmal im Geschäftsjahr körperlich erfasst werden lückenlose Fortschreibung der einzelnen Vermögensgegenstände mittel einer ordnungsgemäßen Lagerbuchführung nach Tag, Art, Menge und Wert
- zeitlich verlegte Inventur körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden Bewertung des Bestandes am Aufnahmetag nach allgemeinen Grundsätzen lückenlose wertmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung des Gesamtwertes vom Aufnahmetag bis zum Bilanzstichtag (lückenloses Skontro)
- Festwertansatz Inventaransatz mit einer gleichbleibenden Menge und mit einem gleichbleibenden Wert
- Festwertansatz zulässig für Sachanlagevermögen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Voraussetzungen für Festwertansatz regelmäßiger Ersatz der Güter des Festwerts nachrangige Bedeutung des Gesamtwerts für das Unternehmen geringere Veränderungen des Bestands in Größe, Wert und Zusammensetzung Durchführung einer körperlichen Bestandsaufnahme im regelmäßigen Rhythmus von drei Jahren
- Gruppenbewertung - Bestandsaufnahme kann in Gruppen zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden gleichartige Vorratsgegenstände bewegliche Vermögensgegenstände sowie Schulden, die gleichartig oder annähernd gleichwertig sind - Preisschwankungen dürfen keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtbewertung ausüben
- §240 Abs. 1 HGB verpflichtet den Kaufmann zur Aufstellung eines Inventars Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe der Werte bei bestimmten Anlässen §240 Abs.2 HGB schreibt die Inventarerstellung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres vor (Stichtagsinventur) bestandsmäßige Aufnahme der vorhandenen Vermögenswerte und Schulden erfolgt durch Inventur Ergebnisse des Inventars sind maßgeblich für das in der Bilanz
- Inventar Die Ergebnisse der Inventur werden unterteilt nach Art, Menge und Wert in ein Bestandsverzeichnis (INVENTAR) übertragen. Ein Inventar besteht aus drei Teilen: Vermögen Schulden Reinvermögen
- Umfang des Inventars Das Inventar muss die aufgeführten Positionen unterscheiden nach ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien: Anlagevermögen (AV): Vermögensgegenstände die dafür bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb dienen Umlaufvermögen (UV): Vermögensgegenstände die nicht zum AV gehören langfristige Schulden: finanzielle Verpflichtungen ggü. Dritten z.B. Darlehen kurzfristige Schulden z.B. Lieferantenverbindlichkeiten
- Umfang des Inventars Aufnahme von Vermögensgegenständen, an denen der Kaufmann wirtschaftliches Eigentum hat für die Zurechnung maßgebend ist insbesondere der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt (§§ 39ff. AO) es sind nur die Vermögenswerte und Schulden zu inventarisieren, die zum Betriebsvermögen des Kaufmanns gehören