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bilanzen (Subject) / A3 Einführung und Überblick (Lesson)
- Regelungen des Handelsrechts Handelsrechtliche Regelungen zur Erstellung des Jahresabschlusses sind im 3. Buch des HGB (§§ 238 ff.) niedergelegt Vorschriften sind in zwei Abschnitte unterteilt: 1) Enthält sämtliche Vorschriften zur Buchführung und zum Jahresabschluss, die für alle Kaufleute gelten > Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften) 2) Ergänzende und detailliertere Bestimmungen für Kapitalgesellschaften
- Jahresabschluss im HGB 1. Abschnitt (§§ 238 – 263): Vorschriften für alle Kaufleute 2. Abschnitt (§§ 264 – 335b): Ergänzende Vorschriften für Kapital-gesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften 3. Abschnitt (§§ 336 – 339): Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften 4. Abschnitt (§§ 340 – 341o): Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen 5. Abschnitt (§§ 342, 342a): Regelungen zur Einrichtung bestimmter Gremien
- Rechtsformen und Umfang der Bilanzierung Allgemeiner Geltungsbereich Vorschriften für alle Kaufleute Kaufmannseigenschaft >damit sind Rechte und Pflichten verbunden gem. § 1 Abs. 1 HGB ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb (Ausnahme sind Unternehmen, bei denen nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist) Gewerbebetrieb: Gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt abzugrenzen davon sind Betätigungen im Rahmen von Land- und Forstwirtschaft, von freien Berufen sowie andere selbständige Arbeiten
- Vorschriften für alle Kaufleute Allgemeine Pflicht und Inhalte Buchführungspflicht§ 238 HGB verpflichtet jeden Kaufmann zur handelsrechtlichen Buchführung Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses§ 242 HGB verpflichtet jeden Kaufmann einen Jahresabschluss zu erstellen
- Regelungen für KapGes Ergänzende Bestimmungen für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften Regelungen für KapGes sind strikter als diejenigen für Gesellschaften mit mind. einem (mittelbar) natürlichen, vollhaftenden Gesellschafter Grund: Haftungsbeschränkungen der Gesellschaften & häufige Trennung von Eigentümern und Geschäftsführungsorganen Personengesellschaften, welche nicht wenigstens einen (mittelbar) natürlichen, vollhaftenden Gesellschafter haben, müssen ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften erstellen Bsp.: GmbH & Co. KG Jahresabschluss> bei Kapitalgesellschaften besteht der Jahresabschluss aus drei Teilen; zusätzlich zum Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen > § 264 Abs.1 HGB>Lagebericht ist nicht Teil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
- Regelungen für KapGes Prüfung aufgrund der bei Kapitalgesellschaften besonders häufigen Trennung zwischen Eigentümern des Unternehmens und dessen Geschäftsführungsorganen sind Kapitalgesellschaften verpflichtet diese prüfen zu lassen (§ 316 HGB) Prüfung erfolgt durch Wirtschaftsprüfer dieser muss durch einen sog. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) die Richtigkeit der Angaben testieren
- Regelungen für KapGes Offenlegung um den externen Interessenten des Unternehmens den Jahresabschluss zugänglich zu machen, ist jede Kapitalgesellschaft verpflichtet, den Jahresabschluss insgesamt oder in Teilen innerhalb einer bestimmten Frist zu veröffentlichen (§ 255 HGB) -----> 2008: www.unternehmensregister.de
- Größenklassen nach HGB Die Vorschriften für Kapitalgesellschaften sind nach Größenklassen differenziert. Im HGB wird zwischen > kleinen> mittelgroßen und> großen Kapitalgesellschaften unterschieden, wobei die Vorschriften mit zunehmender Unternehmensgröße strenger werden. > Die Größenklassenermittlung erfolgt nach § 267 HGB.
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