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Strafrecht BT (Subject) / Vermögensdelikte (Lesson)

Definitionen

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  • Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
  • Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen die Gegenstand der Täuschung sind.
  • Daten sind alle codierten oder uncodierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad zu verstehen.
  • unrichtige Gestaltung des Programms Var.1 Programm ist jede durch Daten fixierte Arbeistanweisung an den Computer. Unrichtig ist die Programmgestaltung, wenn die Arbeitsanweisung auf betrugsrelevante Tatsachen bezogen ist und sie auf diese Weise bewirkt, dass die Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, das inhaltlich objektiv falsch ist.
  • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten Var.2 unrichtig sind die Daten, wenn die mit ihnen dargestellten Informationen falsch sind, also die Wirklichkeit bzw. den Sachverhalt unzutreffend wiedergeben. Daten sind unvollständig, wenn Infos über wahre Tatsachen pflichtwidrig vorenthalten werden. Verwendet werden Daten nach h. M. , wenn sie in den Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden.
  • unbefugte Verwendung von Daten Var.3 unbefugt ist nach h.M. eine Verwendung bei täuschungsäquivalentem Verhalten.
  • Versichert Versichert ist die betroffene Sache, wenn über sie ein Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zu Stande gekommen ist, mag er auch anfechtbar oder wegen Überversicherung nichtig sein.
  • Beiseiteschaffen ist das Verbringen der versicherten Sache aus dem räumlichen Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmer.
  • Verkehrsmittel ist jedes technische Gerät, dass dem Transport von Personen oder Sachen dient.
  • Beförderung ist das Verbringen von Personen oder Sachen von einem Ort zum anderen
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  • Erschleichen setzt allgemein voraus, dass die unbefugte Inanspruchnahme ohne Wissen des Berechtigten und unter Umgehung der von diesen gegen eine unerlaubte Benutzung geschaffenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt.
  • Vorteil Unter Vorteilen sind nicht nur Vermögensvorteile zu verstehen, sondern jede Besserstellung für den Vortäter.
  • Hilfeleistung Hilfe leistet, wer eine Handlung vornimmt, die objektiv geeignet ist und subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern.
  • Erlangte Sache ist eine Sache, wenn die rechtswidrige Besitzlage beim Vortäter hergestellt ist.
  • Sichverschaffen Sichverschaffen verlangt eine bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs.
  • Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der bemakelten Sache durch selbständiges Handeln.
  • Absetzenhelfen versteht man die weisungsabhängige, unselbständige Unterstützung, die dem Täter bei dessen Absatzbemühungen gewährt wird.
  • Waffe sind nur solche im technischen Sinne, also Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind auf mechanischem oder chemischen Weg Verletzung beizubringen.
  • Eindringen ist das Betreten einer Räumlichkeit gegen den Willen des Berechtigten.