Jura (Subject) / Strafrecht BT I (Lesson)

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strafrecht besonderer teil

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  • Beginn des Lebens und Ende des Lebens/Tötungsdelikte Nidation: Abschluss der Einistung der Eizelle in die Gebärmutter.(Beginn) Hirntod: Entgültiges Erlöschen aller Gehirnfunktion, §3 Abs. II Nr. 2 Transplantationsgesetz Um von den entsprechenden Normen des StGB erfasst zu werden, muss bereits ein Mensch zum Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung vorliegen. Der Zeitpunkt wann sich solche Einwirkungen auswirken ist zufällig. Sonderfall: §218 erfasst nur vorsätzliche Einwirkung auf die Leibesfrucht(Fötus) keine Fahrlässigkeit.
  • Grundtatbestand des §212 und Abgrenzung/Tötungsdelikte 1.  Grundtatbestand für Tötungsdelikte ist §212  a. Qualifikation des Deliktes §211 b. §213 ist Strafzumessungsregel zu §212 c. § 216(Tötung auf Verlangen) ist Privilegierung zu §212 2. Abgrenzung: §222 ist Fahrlässigkeitstatbestand § 221(Aussetzung) ist Gefährdungstatbestand
  • Mordmerkmale § 211/Tötungsdelikte 1. Gruppe: handelt vom Beweggrund 2. Gruppe: handelt von der Begehungsweise 3. Gruppe: handelt vom Handlungszweck i.V.m. §28 (besondere subj. Tatbestandsmerkmale) Der Mordtatbestand bedeutet lebenslange Freiheitsstrafe. Nur in Ausnahmefällen kann die Reststrafe ausgesetzt werden (§57a). Folge --> Die für Mord vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe, wird durch Anwendung § 213 gemindert. Dieser gilt aber eigentlich nur für den Totschlag.
  • Beispiele, Mordmerkmale und Begehungsweise § 211 Teil 1/Tötungsdelikte Mordlust = alleiniger Antrieb und Zweck der Tat ist der Wunsch einen Menschen Sterben zu sehen.(Neugier,Angeberei, Zeitvertreib) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs(Lustmord) = Absicht sexuelle Befriedigung durch den Tötungsakt zu erlangen. * Nekrophilie, Befriedigung an der Leiche * Tötung durch ein Sexualdelikt (sexuell ausgerichtetes Verhalten vor der Tötung) Habgier = Rücksichtsloses Bestreben nach Gewinn um jeden Preis. * Auch das Bestreben sich Aufwendungen zu ersparen oder Verluste zu verhindern. Niedrige Beweggründe = Tatantriebe die nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb bes. verachtenswert sind. Maßgeblich: ! Wertvorstellungen in Deutschland ! Menschlich verständlicher Anlass oder hemmungslose Eigensucht. ! Entscheidend bei ambivalenten Regungen, wie Wut, Ärger, Rache, Neid, Hass. ! Nach Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können.
  • Mordmerkmale, Begehungsweise § 211 Teil 2/Tötungsdelikte Zu den niedrigen Beweggründen = Relevant ist auch das Verhältnis zwischen Anlass und Tat.(1) Sowie Beherrschbarkeit und willensmäßige Steuerbarkeit(2). Die Beweggründe des Täters müssen, - ihm bewusst sein. -  bewusstseinsdominant sein. - gedanklich beherrschbar und willensmäßig steuerbar sein. (-) wenn der noch in seinem heimatlichen Kulturkreis verhaftet ist.
  • Mordmerkmale, Begehungsweise § 211/Tötungsdelikte Grausam = Zufügung besonders schwerer über die Tötung hinausgehender Schmerzen körperlicher oder seelischer Art, während der Tötungshandlung. hM: Aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus. Gemeingefährliche Mittel = In seiner Wirkungsweise für den Täter nicht sicher beherrschbar, so dass ihr Einsatz geeignet ist, Lebensgefahr für mehrere Repräsentanten der Allgemeinheit zu schaffen. Verwendung muss mit Tötungsvorsatz erfolgen.(z.B. Sprengstoff, Feuer)
  • Mordmerkmale, 211 Teil 3/Tötungsdelikte Heimtücke = Tötung eines Arg- und Wehrlosen Arglos = Wer sich bei Versuchsbeginn(der Tötung) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Abgrenzungen: 1. Arglosigkeit kann mit in den Schlaf genommen werden. 2. Arglos ist auch das Opfer was die Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt. 3. Arglos ist das Opfer das vom Täter in eine Falle gelockt wird. 4. Im Falle des Übermanntwerdens von Schlaf, oder bei Kleinstkindern etc. ist auf Arglosigkeit Dritter(Ärzte etc.) abzustellen.