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Ref. ZPO I (Subject) / 5b Prozessvergleich (Lesson)
- Inwiefern hat der Prozessvergleich eine "Doppelnatur"? Der Prozessvergleich ist eine Prozesshandlung und muss daher prozessual wirksam sein. Außerdem ist er materiell-rechtlich ein Vertrag, so dass auch die materielle Wirksamkeit zu prüfen ist.
- Was sind die Voraussetzungen für die prozessuale Wirksamkeit des Prozessvergleichs? 1. Abschluss vor deutschem Gericht/deutscher Gütestelle2. Streitverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen3. Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen4. Einhaltung der Formvorschriften, §§ 160 ff. ZPO
- In welcher Form wird der Prozessvergleich üblicherweise abgeschlossen? Der Prozessvergleich wird vorgelesen und genehmigt ("v.u.g."), §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO.
- Was ist die Folge, wenn eine der prozessualen Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Prozessvergleich nicht vorliegen? - Prozessuale Unwirksamkeit des Prozessvergleichs- Evtl. Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs, also auch des materiall-rechtlichen Vergleichs (Auslegungsfrage)- Keine Beendigung des anhängigen Verfahrens
- In welchen Schritten prüft man die materielle Wirksamkeit eines Prozessvergleichs? 1. Einigung2. Wirksamkeit3. Voraussetzungen des § 779 BGB4. Nichtvorliegen von Widerruf, Anfechtung, Rücktritt
- Was sind die Voraussetzungen des § 779 BGB? - Streit/Ungewissheit- Beseitigung durch gegenseitiges Nachgeben
- Was ist die Folge, wenn eine der Voraussetzungen für die materielle Wirksamkeit des Prozessvergleichs fehlen? Der Prozessvergleich ist insgesamt unwirksam.
- Was ergibt sich aus einem wirksamen Prozessvergleich? - Der Rechtsstreit ist beendet.- Ein Rückgriff auf die alte Rechtslage ist verboten.- Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Nr. 1 ZPO
- Inwiefern unterscheidet sich der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel von einem Urteil? Der Prozessvergleich erwächst nicht in Rechtskraft.
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