Einkommensteuer (Subject) / Erbfall, Erbauseinandersetzung (Lesson)
There are 5 cards in this lesson
Vertiefung
This lesson was created by cloeffelholz.
This lesson is not released for learning.
- Erb-Erlass 1 § 7/2 Erlasse ...ist aufgeteilt in (der Nachlass ist...): - BV - PV - Mischnachlass
- Entstehung Erbengemeinschaft 1.Stufe und Erbauseinandersetzung 2.Stufe 1. Stufe: Erbfall, 1922 BGB, der Nachlass (BV= 6 Abs 3 EStG ; PV = 11d Abs 1 EStDV, Erben A und B treten in die AK des Erblassers ein und führen AfA fort) geht auf eine Erbengemeinschaft über (BV=Mitunternehmerschaft, PV=Bruchteilsgemeinschaft) - laufende Einkünfte der Erbengemeinschaft aufteilen 2. Stufe: Erbauseinandersetzung (grds zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung, Ausnahme bei der Rückbeziehung)
- Erbauseinandersetzung als 2.Stufe, Arten (Fallgruppen) 1. Teilung (mit oder ohne Abfindungszahlung von BV, PV oder Mischnachlass), Sonderfall: Realteilung 2. Übertragung eines Erbteils (auf Miterben oder dritte) durch Veräußerung oder Schenkung (6 Abs 3 EStG bzw 11d Abs 1 EStDV), Miterbe scheidet aus Erbengemeinschaft aus (Anwachsung verbleibende Miterben, ohne Abfindung/mit Abfindung/gegen Sachwertabfindung) 3. Veräußerung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft/ Betriebsaufgabe Bsp zu 1. Vater vererbt an A und B Betrieb mit zwei Teilbetrieben, KapKonto V 200.000, beide TB 100.000 (400.000), ideale Wertverhältnisse (bei ungleichen Wertverhältnissen wird es wie bei dem Realteilungsbeispiel gemacht) - im Zeitpunkt Erbfall: Gewerbetrieb nach 6 (3) EStG zu BW an die Erbengemeinschaft als MU-Schaft (15...Nr 2 EStG), in der EB sind jetzt 2 KapKonten zu je 100.000 -> Erbauseindersetzung durch Teilung ist jetzt Realteilung (wg entstandener MU-Schaft oder wenns ins PV geht dann Betriebsaufgabe) nach 16 (3) S.2 EStG mit BW-Fortführung der TB bei A und B. Bsp zu 2. Vater vererbt nach Tod an A, B, C zu je 1/3 einen Betrieb, BW 300.000, Verkehrswert 1.000.000, A überträgt Erbteil auf B und C und bekommt von B und C jeweils 150.000 - im Zeitpunkt Erbfall: Gewerbetrieb nach 6 (3) EStG zu BW an die Erbengemeinschaft als MU-Schaft (15...Nr 2 EStG), in der EB sind jetzt 3 KapKonten zu je 100.000 -> A hat jetzt 16 (3) S.1 ivm (1) S.1 Nr.2 EStG, Aufgabe des MU-Anteils: 300.000 (von B und C) - 100.000 (KapKonto A) = 200.000 (Aufgabegewinn, und 34 EStG) B und C buchen jeweils: KapKonto A 50.000 stille Reserven 100.000 an KapKonto 150.000 Bsp zu 3. A vererbt Ehefrau und Tochter Bäckerei, Erben geben Bäckerei auf, Überführung des GS ins PV und anschließend vermieten, Aufgabegewinn 200.000 - im Zeitpunkt Erbfall: Gewerbetrieb nach 6 (3) EStG zu BW an die Erbengemeinschaft als MU-Schaft (15...Nr 2 EStG) -> dann Betriebsaufgabe mit Gewinn 200.000, der ist gesondert festzustellen 179,180 AO und zur Hälfte auf Frau und Tochter zu verteilen (je 100.000) und Freibetrag für beide checken -> im PV erzielen beide 21 EStG Einkünfte
- Erbfolge wenn ein MU-Anteil vererbt wird Grundsatz: immer gesellschaftsrechtliche Regelung vor gesetzlicher Regelung 1. FORTSETZUNGSKLAUSEL (auch gesetzl Regelung 131 und 161 HGB): Bsp: OHG mit Ges'ter A, B, C und C stirbt und vererbt Anteil auf D und E, VW Anteil 600.000, BW Anteil 400.000, D und E bekommen Abfindung von 600.000: A und B haben entgeltlichen Erwerb: Buchung jeweils: Kapkonto C 200.000 stille Reserven 100.000 an KapKonto A/B 300.000 C als Toter hat noch 16 (3) ivm (1) S.1 Nr 2 EStG: 600.000 - 400.000 = 200.000 Gewinn D und E werden nicht Gesellschafter und haben keine Einkünfte 2. EINFACHE NACHFOLGEKLAUSEL (auch gesetzl Regelung 177 ff, 234 HGB): wie Bsp vorher nur das D und E Mitunternehmer werden und jeweils Kapkonto von 200.000 haben + D veräußert Anteil an E für 300.000 bei A und B passiert nichts D hat 16 (1) S.1 Nr 2 EStG: 300.000 - 200.000 (KapKonto) = 100.000 (V-Gewinn und 34 EStG) E übernimmt KapKonto des D 200.000 und 100.000 in Ergänzungsbilanz 3. QUALIFIZIERTE NACHFOLGEKLAUSEL (keine gesetzliche Regelung): wie Bsp vorher, aber nur D als Miterbe wird Gesellschafter und zahlt E Abfindung von 300.000 D bekommt MU-Anteil unentgeltlich nach 6 (3) EStG ihv 400.000, die Abfindungszahlung sind dann keine AK, weil man den Anteil schon besitzt, falls Abfindung fremdfinanziert sind Zinsen keine SBA, es entsteht kein V-Gewinn
- Qualifizierte Nachfolgeklausel wenn auch SBV vorhanden ist -Gesellschaftsanteil geht an qualifizierten Miterben, unentgeltlich nach 6 Abs 3 - SBV anteilig auf Miterben: für den qualifizierten ist es BV, für die nicht qualifizierten zwingend PV, als wenn der Erblasser kurz vor Tod noch entnimmt -> V-Gewinn