AO (Subject) / Grundlagen (Lesson)
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Gesetzesstellen
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- Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VWA Prä ver an be mess zu zins zer fest: Prämienbescheid, Vergütungsbescheid, Steueranmeldung, Steuerbescheid, Messbescheide, Zulagenbescheid, Zinsbescheid, Zerlegungsbescheid, Feststellungsbescheid Korrekturvorschriften: § 164, 165, 172 ff AO
- Sonstige andere VWA Haftungsbescheid, Stundungsbescheid, Fristverlängerung alles was nicht Steuerbescheid/diesen gleichstellte Bescheide sind.. Korrekturvorschriften: § 130,131 AO
- Begünstigende, belastende VwA AEAO vor § 130/131 Nr 2 und 3 AO
- VWA ist nichtig, wenn... § 125 Abs 1 oder 2 AO (schwerwiegender und offenkundiger Fehler) ... Verstoß gegen inhaltliche Bestimmtheit §119 Abs 1 AO (es fehlt: festgesetzte Steuer, Steuerart, Zeitraum, Steuerschuldner ... Verstoß gegen Schriftform (wenn vorgeschrieben bei Steuerbescheid/Haftungsbescheid)
- Steuerbescheide: Form und Inhalt Generell für VwA heißt es: 119 AO: VwA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein 121 AO: ein VwA muss eine Begründung haben ...und dann steht dies nochmal speziell für Steuerbescheid im: §157 AO: Form: Steuerbescheid ist schriftlich zu erteilen, ...(1) S.1 Inhalt: festgesetzte Steuer, Art, Betrag, wer die Steuer schuldet, Rechtsbehelsbelehrung, innerhalb welcher Frist und an welche Behörde, ...(1) S.2 -> Angabe der Besteuerungsgrundlagen ist die Begründung, auch 121 AO
- Stufentheorie ESt 1. Entstehung: 38 AO 2. Konkretisierung (Festsetzung): 155 AO 3. Realisation: 218 ff AO
- Stufentheorie Verspätungszuschlag/Säumniszuschlag 1. Entstehung: 3 Abs 4 AO 2. Festsetzung: 152 AO 3. Realisation (Verwirklichung) 240 AO Säumniszuschlag: wenn Steuer nicht bei Fälligkeit entrichtet wird ist es 1% für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen, entstehen aber nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wird nicht bei einer Säumnis von 3 Tagen erhoben, 240 (3) AO Verspätungszuschlag, 152 AO: - wenn Steuer- oder Feststellungserklärung verspätet abgegeben wurde - es gibt Ermessen, aber mit Ermessensgrenzen (2) S.1 : höchstens 10%, max. 25.000 - FA kann bei Verspätung schätzen (162 AO), Versp.Zuschlag festsetzen, Androhung Zwangsgeld (ab 328 AO)
- Stufentheorie Verjährung 1. Entstehung: 47 AO 2. Festsetzung: 169 ff. AO 3. Realisation: 228 ff. AO
- Stufentheorie Erlass 1. Entstehung: 47 AO 2. Festsetzung: 163 AO 3. Realisation: 227 AO
- Stufentheorie Haftung 1. Entstehung : 69 ff. AO ("Hauptkampfplatz") 2. Festsetzung: 191 AO 3. Realisation: 219 AO
- Auskunftspflicht Hat jemand eine Auskunftspflicht nach 93 (1) AO kann er ggf noch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 bis 103 AO haben, wenn er bspw Angehöriger, Geistlicher, Mitglied des Bundestages, Rae, StB, WP etc ist.
- VwA Voraussetzungen § 118 AO 1. hoheitliche Maßnahme ( Wille der Behörde, über/unterordnungsverhältnis) 2. Behörde (Finanzbehörden, 6 Abs 2 AO) 3. zur Regelung eines Einzelfalls (bestimmter Sachverhalt, bestimmte Stpfl., abschließende Regelung, keine Vorbereitungshandlung) 4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (nicht im Privatrecht, zB Aufrechnung nach 226 AO wenn man Heizöl ans FA liefert) 5. mit unmittelbarer rechtswirkung nach außen (Nicht behördeninterne Massnahme wie Bsp BMF-Schreiben) WICHTIG: - VwA sind: Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, Ablehnung des Antrags auf Stundung, verbindliche Auskunft nach 89 (2) AO, Anrechnungsverfügung (hier kann man nicht die steuerfestsetzung angreifen, sondern eig müsste es eine Anrechnubgsverfügung geben, es ist aber eine beschwer wenn durch eine höhere steuerfestsetzung mehr angerechnet werden würde und dadurch geringere Zahllast gibt, AEAO zu 350 Nr 2. - Keine VwAs sind: Mahnung, Erläuterung im ESt Bescheid, BP-Bericht - auf dem Blatt des Steuerbescheides stehen mehrere VwA (für Eheleute sogar immer 2 mal): 1. VwA: Steuerbescheid, hört mit der festgesetzten Steuer auf 2. VwA: Anrechnungsverfügung (Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen) 3. VwA: Leistungsakt (Aufforderung zur Zahlung bis...)
- Bekanntgabe von einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheiden § 183 AO ...Abs 1 Satz 1: an einen Empfangsbevollmächtigten ...Abs 1 Satz 2: an Vertretungsberechtigten der Gesellschaft, Hinweis: mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten - OHG: jeder nicht von Vertretung ausgeschlossene Ges'ter, 125 HGB - KG: jeder Vollhafter wie bei OHG, 161 (2), 125 HGB - GbR: alle Ges'ter gemeinschaftlich, 709 BGB, als Empfänger ist einer ausreichend, 6 (3) VwZG - Partnerschaft: jeder Partner , 7 PartGG ... Abs 2: Einzelbekanntgabe, wenn FA weiß dass Ges'ter A ausgeschieden, Wenn A keine Einzelbekanntgabe erhalten hat ist diese noch erforderlich, aber: AEAO zu 122 Nr 4.7.1, der VwA wird dadurch nicht unwirksam, A kann also ab Bekanntgabe an die anderen schon Einspruch einlegen und nur bis einen Monat nach der (nachgeholten) Einzelbekanntgabe an ihn
- Bekanntgabe eines VwA, Voraussetzungen § 122 AO ... Abs 2: Frist - Bekanntgabewille - richtiger Adressat (AEAO zu 122): Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat, Empfänger (wichtig für Einspruchsbefugnis: Erweiterung für Nichtadressaten (Erben) 45 AO, Einschränkung für Adressaten 352 AO, dass nur der Empfangsbevollmächtige nach 183 AO Einspruch einlegen kann und nicht alle zB 80 Ges'ter, wichtig auch: nur weil ein StB an der Erstellung und Einreichung der Steuererklärung mitgewirkt hat ist nicht automatisch die Bestellung als Empfangsbevollmächtigter AEAO zu 122 1.7.1) - Zugang beim richtigen Empfänger (Machtbereichsrheorie) - erforderliche und zweckmäßige Form (Brief, elektronisch, Zustellung nach VwZG) FORMULIERUNG: - Inhaltsadressat: Ein VwA ist nach 122 (1) S.1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist (Inhaltsadressat). Ihm gegenüber wird der VwA mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, 124 (1) Sätze 1 und 2 AO. Bekanntgabeadressat: Bei Kindern: Der Inhaltsadressat ist jedoch nach 79 (1) Nr 1 AO nicht handlungsfähig. Als Bekanntgabeadressat kommt damit nur der gesetzliche Vertreter in Betracht, 34 (1) AO. Bei normalen Erwachsenen: Da der Inhaltsadressat handlungsfähig nach 79 (1) Nr 1 ist, ist er auch Bekanntgabeadressat. WICHTIG: - wenn eine Empfangsvollmacht für einen Steuerberater dem FA vorliegt und das FA schickt den Bescheid trotzdem nur an den Steuerpflichtigen, wird er zwar gegenüber dem Steuerpflichtigen wirksam bekannt gegeben (Inhalts und Bekanntgabeadressat) aber nicht gegenüber dem StB, insofern an den falschen Empfänger -> grds hat das FA Ermessen wem der Steuerbescheid bekannt gegeben wird, aber durch die Empfangsvollmacht wird das Ermessen auf null reduziert, Bekanntgabemangel !! ..der aber durch die Übergabe des Steuerpflichtigen an den StB geheilt wird und die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des übergabetages neu.
- Einspruchsfrist Formulierung Gem. § 355 Abs 1 Satz 1 AO beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der ESt-Bescheid gilt nach § 122 Abs 2 Nr 1 AO am ... (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben (ggf 108 Abs 3 AO). Die Einspruchsfrist beginnt nach § 108 Abs 1 AO ivm 187 Abs 1 BGB daher mit Ablauf des ... und endet nach § 108 Abs 1 AO ivm 188 Abs 2 ivm Abs 3 BGB mit Ablauf des ... . § 108 Abs 3 AO: Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag ... handelt, verschiebt sich die Bekanntgabe/ das Einspruchsfristende auf den nächsten Werktag... . WICHTIG: - auch 110 AO, 356 (2) AO (wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dann 1 Jahr !!!!), 357 AO beachten
- Einspruch Ablaufschema Obersatz: Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er ZULÄSSIG und BEGRÜNDET ist. 1. ZULÄSSIGKEIT prüfen: Statthaftigkeit, Form, Frist, Beschwer, falls unzulässig: ...ist als unzulässig zu verwerfen (358 Satz 2 AO) 2. BEGRÜNDETHEIT prüfen: Der Zulässig eingelegte Einspruch ist begründet wenn: a. der angefochtene VwA rechtswidrig ist: Steuer zu hoch, Festsetzungsfrist abgelaufen, keine Korrekturnorm, falsche Korrekturnorm, Ermessensfehler, keine Begründung, falsches FA b. der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten tatsächlich verletzt ist: Rechtswidrig = grds Rechtsverletzung, es sei denn 126/127/351 AO, Fehler ist unbeachtlich: keine Rechtsverletzung = "verloren": Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen, Einspruchsentscheidung 367 (2) S.3 AO, 366 AO oder "gewonnen": wenn Begründet dann "Gesamtwiederaufrollung" und Abhilfebescheid 367 (2) S.3 AO, 132, 172 (1) S.1 Nr 2 bst a) AO oder 130 (1) AO bei sonstigen VwA WICHTIG: - wird ein angefochtener VwA geändert oder ersetzt, wird der geänderte VwA Gegenstand des Einspruchverfahrens, 365 (3) AO (dem FA stehen während dem Einspruchsverfahrens die Korrekturvorschriften zur Verfügung, 132 AO, gilt auch im Klageverfahren), bei der Klage ist es analog, steht im 68 FGO - Gesamtwiederaufrollung steht im 367 (2) S.1 AO ..."FA hat die Sache IN VOLLEM UMFANG erneut zu prüfen"
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- Nebenbestimmungen zu VwA § 164, 165 AO
- Formen der Steuerfestsetzung Grundsatz: Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, 155 Abs 1 AO Alternative: Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung (Selbstberechnung der Steuer), 167 AO und 150 Abs 1 Satz 3 AO: Bsp: USt VA, 18 Abs 1 Satz 1 UStG, USt JE, 18 Abs 3 Satz 1 UStG. LSt Anmeldung, 41 Abs 1 Nr 1 EStG. KapSt Anmeldung, 45a Abs 1 Satz 1 EStG Beachte: 168 Satz 1 AO: VdN. und Einspruch möglich 355 Abs 1 Satz 2 AO (einen Monat nach Eingang beim FA oder nach Zustimmung), bei einer Berichtigung der Ust-VA bedarf es einer Zustimmung des FA (bei Rückzahlung des FA geht man von einer Bestätigung aus)
- Grundlagenbescheid -> Folgebescheid, Korrekturnorm Grundlagenbescheid, 171 Abs 10 Satz 1 AO Folgebescheid, 182 Abs 1 Satz 1 AO Korrekturnorm, 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO WICHTIG: - für einen Verlustfeststellungsbescheid nach 10d EStG wird so getan als wenn der ESt-Bescheid der fiktive Grundlagenbescheid wäre und der Verlustfeststellungsbescheid der Folgebescheid ...ist bspw die festzusetzende Steuer bereits bei 0 EUR kann der Stpfl trotzdem aufgrund der Bindungswirkung des ESt Bescheids eine beschwer nach 350 AO geltend machen wenn er noch zB Schuldzinsen hat die er angeben möchte -> dadurch (Erhöhung der negativen Einkünfte) zwar keine Änderung der Stwuerfestsetzung aber 10d (4) S.5 EStG gestattet die Übernahme des Verlustes in den Verlustfeststellungsbescheid -> der stpfl kann daher mit einem Einspruch gegen den ESt Bescheid den Erlass des Verlustfeststellungsbescheides nach 10d (4) S.4 EStG und 175 (1) Nr 1 AO erreichen
- Feststellungsverfahren § 179 ff. AO Feststellungsbescheide sind immer Grundlagenbescheide "Nur" gesonderte Feststellung, wenn Feststellung nur einen Beteiligten betrifft. - Unterschied zwischen 180 (1) S.1 Nr 2 a) und b): bei a) sind es die Besteuerungsgrundlagen von mehreren Personen und bei b) nur von einer wenn das Wohnsitz FA und das Betriebs-FA ungleich sind, wenn die gleich wären bräuchten wir keine gesonderte Feststellung da das gleiche FA gleich beides macht, AEAO zu 180 Nr 4 - ist eine notwendige Feststellung unterblieben gibt es einen Ergänzungsbescheid, 179 (3) AO, wichtig: kann den Bescheid nur ergänzen und nicht in der Substanz verändern - für die Feststellungsverjährung ist der Start über 181 (1) S.2 AO, da eine Erklärung für die gesonderte Feststellung abgegeben werden muss und dann geht man in den 170 (2) AO - Sonderregelung zur Verjährung, 181 (5) AO, obwohl Feststellungsfrist abgelaufen ist, aber noch nicht die Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung für die diese gesonderte Feststellung von Bedeutung ist kann die Feststellung doch noch durchgeführt werden - im § 181 (1) Satz 1 AO ist es eine Verknüpfungsvorschrift, dass für die Durchführung der Besteuerung die anderen "normalen" Vorschriften sinngemäß gelten. - es kann auch eine Änderung nach 173 AO geben wenn es nachträglich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabreden gibt, weils bei dem einen höher bei dem anderen niedriger wird, AEAO zu 173 Tz 10.2.1
- Einspruch nur gegen den Grundlagenbescheid § 351 Abs 2 AO
- Obersatz Korrekturvorschriften Die Korrektur eines VwA (ESt-Bescheid o.ä.) ist möglich, wenn 1. die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind und 2. die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Formelle Bestandskraft (= Unanfechtbarkeit) Abschnitt 19.2 Abs 6 UStAE tritt ein wenn Einspruchsfrist abgelaufen ist, keine Änderung mehr möglich durch Einspruch nur noch direkte Korrektur über Korrekturnormen möglich (129, 164 Abs 2, 165 Abs 2, 172 ff )
- Festsetzungs- und Feststellungsverjährung Steueranspruch erlischt, erstmalige Festsetzung oder Korrektur Steuerbescheid ist nicht mehr zulässig immer prüfen: Beginn, Dauer, Ende: - Eine Änderung des ESt-Bescheids ist gem 169 (1) S.1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Festsetzungsfrist BEGINNT nach 170 (2) S.1 Nr 1 AO (ivm 149 (1) S.1 AO und 25 (3) EStG sowie 56 EStDV) mit Ablauf des Jahres 03, dem Jahr der Abgabe der ESt-Erklärung. - Die DAUER beträgt (ggf Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung) nach 169 (2) S.1 Nr 2 AO 4 Jahre. Sie ENDET daher mit Ablauf des 31.12.07 (evtl Verschiebung nach 108 (3) AO oder Ablaufhemmungen nach 171 AO beachten) WICHTIG: - Verpflichtung zur Abgabe der ESt Erklärung nach 149 (1) S.1 AO, 25 (3) EStG , 56 EStDV
- Vorbehalt der Nachprüfung, Arten der Festsetzung - kraft Gesetzes: Vorauszahlungen 164 Abs 1 Satz 2, Steueranmeldungen 167,168 AO - durch behördlichen Vermerk: Stempel; handschriftlich über den 164 AO kann immer alles geändert werden wenn er besteht egal ob vom Stpfl oder vom Finanzbeamten
- Vorbehalt der Nachprüfung, Wegfall AUFHEBUNG 164 Abs 3: - Einspruchsverfahren (Aufhebung steht einer Festsetzung gleich, gegen die kann Einspruch eingelegt werden, also gegen die Steuerfestsetzung und nicht gegen die Aufhebung), - wird ein VwA geändert in dem vorher ein VdN stand und im geänderten VwA fehlt der VdN, bleibt er trotzdem bestehen -> AEAO zu 164 Nr 6 Satz 2, - bei fehlen des VdN bei einer geänderten Voranmeldung (die kraft Gesetzes unter VdN steht) bleibt der VdN nicht bestehen, - Vorauszahlung = VdN bleibt dennoch auch wenn bei Änderung fehlt und dies kraft Gesetzes ist und dadurch eig wegfallen müsste, weils im 164 Abs 1 Satz 2 AO steht dass der immer bleibt ABLAUF FESTSETZUNGSFRIST: 164 Abs 4 AO, bei einer Steuerhinterziehung gelten trotzdem die 4 Jahre für den VdN, da der 169 (2) S.2 AO ausdrücklich nicht gilt
- Vorläufigkeit § 165 AO wenn ungewiss ist ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden. - ...(2) Satz 1: Festsetzung kann aufgehoben oder geändert werden wenn sie vorläufig ist -...(2) Satz 2: wenn die Ungewissheit wegfällt, kann die vorläufige Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert, oder für endgültig erklärt werden besondere Ablaufhemmung nach 171 (8) AO: nicht vor Ablauf eines Jahres nachdem die Ungewissheit beseitigt wurde Bsp: Aufnahme einer nebenberuflichen Pferdezucht, und vorläufige Festsetzung der Est als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da die Einkünfteerzielung zu der Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden konnte und es auch Liebhaberei sein könnte. Nicht vorläufig: wenn bspw für die Aufgabegewinnermittlung Unterlagen noch einzureichen sind und diese angefordert waren und der Finanzbeamte hat diese noch nicht erhalten
- Korrekturnormen, Überblick und Begriffsbestimmungen § 129 AO: Berichtigung, bei allen VwA anwendbar, Schreibfehler/Rechenfehler oder ähnliche mechanische Fehler, kein Denkfehler, ..."kann" Fehler korrigieren, muss aber nach § 85 AO, kann nicht vom Stpfl kommen außer es ist durch Unterlagen erkennbar, dann wird es ein als Fehler des Finanzbeamten zu sehen (hier immer nennen dass es dann nach 129 S.2 AO ein berechtigtes Interesse des Stpfl gibt). Besondere Ablaufhemmung nach 171 (2) AO -> Frist endet erst nach einem Jahr. Wenn zB ein Finanzbeamter versehentlich nach 129 AO die Angabe des VdN vergisst müsste eigentlich erst ein Berichtigubgsbescheid erlassen werden mit VdN und dann müsste dieser Bescheid nach 164 (2) erneut korrigiert werden -> in diesem Fall kann das FA durch das Versehen aber doch den direkten Weg über die Änderung nach 162 (2) gehen (kein übertriebener Formalismus, die Berichtigung nach 129 ist in dem geänderten Bescheid mit eingeschlossen) § 130,131 AO: Rücknahme und Widerruf, Bei sonstigen VwA (Verspätungszuschlag, Anrechnungsverfügung, Haftungsbescheid, Stundung), Besonderheit: 130 Abs 2 "Nr 5": bei einem rechtmäßig begünstigenden VwA (131 AO) kann ein Widerruf vorbehalten sein aufgrund dessen dann widerrufen wird, wenn das aber schon bei einem rechtmäßigen vwa möglich ist muss es Erst-Recht bei einem rechtswidrigen VwA möglich sein obwohl es im 130 AO so nicht steht § 164 Abs 2, 165 Abs 2 (vorläufige Festsetzungen können aufgehoben geändert werden) und 172 bis 177 AO: Aufhebung und Änderung, Steuerbescheide und gleichgestellte VwA (Präveranbemesszuzinszerfest) WICHTIG: - bei 172 ...bst a) schlichter Antrag nur innerhalb Einspruchsfrist, aber bst b) bis d) immer auch im Kopf haben (zB bei arglistiger Täuschung, Stpfl hat Steuerhinterziehung begangen "versehentlich" Einnahmen nicht mit angegeben) - bei 175 (1) S.1 Nr.1 AO, wenn ein Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) geändert wird, muss das Wohnsitzfinanzamt den Folgebescheid (Steuerbescheid) "mechanisch" mit dem Inhalt ändern, es gibt kein Ermessen des FA - bei 174 AO sind Sachverhalte in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden, dies kann entweder begünstigend für den stpfl sein oder zuungunsten. Daher gibt es eine besondere Ablaufhemmung und zwar ein Jahr nachdem der LETZTE Steuerbescheid (in dem der gleiche Sachverhalt drin war) unanfechtbar geworden ist (+ 1 Monat -> + 1 Jahr)
- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 162 AO
- Abgrenzung Einspruch zu schlichter Änderung Einspruch: Frist: 1 Monat, vollumfänglich, Verböserung möglich (367 (2) AO), schriftlich, Einspruch mit "Begründung folgt", Aussetzung der Vollziehung (361 AO), bei EE kein Einspruch mehr (348 AO) schlichte Änderung: Frist: 1 Monat (wichtig!! nur innerhalb der Einspruchsfrist), nur punktuell, keine Verböserung möglich, formfrei (Telefon geht auch), Anspruch muss innerhalb Einspruchsfrist hinreichend konkretisiert sein (nicht nur Steuer beziffern sondern auch wg Wk bspw), keine AdV möglich, nach EE noch Änderung möglich - im Zweifelsfall ist es in der Klausur ein Einspruch
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wg eines rückwirkenden Ereignisses § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO - Festsetzungsfrist Beginn erst wenn Ereignis eintritt zb rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigung nach 13 Nr 4b ErbStG oder Ausfall von KP-Raten in einem späteren VAZ, dann wird §16 rückwirkend geändert Bsp. AEAO zu 175 Nr 2.4
- Materielle Fehler § 177 AO, kann nicht eigenständig berichtigt werden aber "gelber Klebi" in Akte für nächste Änderung, bei der der materielle Fehler mit berichtigt werden kann Bsp: bisher festgesetzte Steuern 10.000, nach 172 AO + 3.000, materieller Fehler - 4.000 1. Obergrenze 13.000 2. Untergrenze 10.000 3. materiell richtige Steuer 9.000 4. Ansatz: wenn 3. zwischen 1. und 2. liegt, wenn nicht Ober oder Untergrenze, hier 10.000
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- Haftung Begriff, Obersatz Steuerrechtliche Haftung bedeutet: Einstehen müssen mit eigenem Vermögen für eine fremde Schuld Nach 191 (1) S.1 AO kann als Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung kann sich aus der AO, den Einzelsteuergesetzen sowie dem Zivilrecht ergeben. Ein zulässig eingelegter Einspruch ist begründet, wenn er rechtswidrig ist und der Einspruchsführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt.. Für die Rechtswidrigkeit jetzt den Schritt prüfen: Obersatz: Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist rechtsmässig, wenn 1. der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat - gibt es eine passende Haftungsnorm (71,74,75,25 HGB -> für Betriebsübernehmer, 128 HGB-> Haftung als Ges'ter einer PersG). - § 69 ff. AO (siehe auch einzelnen Prüfungsschematas auf den anderen Karteikarten) 2. der Steueranspruch für den gehaftet wird noch nicht erloschen ist. - Akzessorietät (Abhängigkeit des Haftungsanspruchs von der Steuerschuld, 191 (5) AO und kein erlöschen nach 47 AO) 3. der Haftungsanspruch selbst noch besteht - Haftungsverjährung prüfen, 191 Abs 3 AO 4. und der Erlass des Haftungsbescheids ermessensgerecht - § 5 AO, Entschliessungsermessen (wenn ich Ermessen ausüben kann muss ich mich dazu entschließen) und Auswahlermessen (wenn es 1 GF gibt nimmt man den, wenn es mehrere GFs gibt nimmt man bspw den kaufmännischen GF) 5. sowie formell ordnungsgemäß ist. - 191 Abs 1 Satz 3 -> schriftlich - Inhalt (wie Inhalt eines Steuerbescheids nach 157 (1) S.2 AO): Art, Höhe der Haftung, Haftungsschuldner, Bekanntgabeadressat (nach 119 (1) AO dadurch auch inhaltlich hinreichend bestimmt) - Begründung (121 (1) AO) WICHTIG: - dran denken: nach 219 S.1 AO darf ein Haftungsschuldner erst in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögens des Steuerschuldners erfolglos war (wg Insolvenz zB mangels Masse abgelehnt) -> also "erst Steuerschuldner dann Haftungsschuldner"
- Haftung des Vertreters § 69 AO 1. bestimmte Person (34 oder 35 AO) - Bsp GF einer GmbH: Der GF A hat als gesetzlicher Vertreter der GmbH (35 (1) S.1 GmbHG) nach 34 (1) S.1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Er gehört damit zum haftenden Personenkreis des 69 S.1 AO. 2. Pflichtverletzung (Nicht/Falschabgabe Steuererklärung, Nichtzahlung Steuer) A hat für die Entrichtung fälliger Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, 34 (1) S.2 AO. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung muss beachtet werden, wenn diese Mittel nicht ausreichen, um sämtliche Verbindlichkeiten zu bedienen. Da FA darf zumindest dadurch nicht schlechter gestellt werden. jetzt Tilgungsquote ausrechnen (Berechnung muss ohne LSt erfolgen, bei der es sich um sog. treuhänderisch verwaltetes Fremdgeld handelt und wenn er die LSt nicht entrichtet haftet er zu 100% aber nebenher): 500.000 (Bankschulden/andere Verbindl) + 250.000 (Steuerschulden ohne LSt) = 750.000 25.000 (getilgt) = 3,33% Tilgungsquote auf die Steuerschulden 250.000 x 3,33% = 8.325, insoweit Pflichtverletzung 3. Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ...A hat mindestens grob fahrlässig gehandelt, denn die anderen Mittel sind ausschließlich zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt worden. - zB auch GF hat kontrollpflichten in Krise 4. Schaden des Steuergläubigers (FA) 5. Kausalität (Zusammenhang zw 2. und 4., Handlung des A ist ursächlich für den eingetretenen Schaden) RF: A haftet nach 69 AO persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für USt ihv 8.000 (..und kann nach 191 (1) S.1 AO durch Haftubgsbescheid in Anspruch genommen werden)
- Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Steuerhinterziehung § 370 AO Steuerhehlerei § 374 AO - die Haftung nach 71 AO hat von ihrem Sinn und Zweck her Schadensersatzcharakter. Es ist daher nach für 71 AO entscheidend, ob die hinterzogenen Steuern bei unterstelltem Wohlverhalten, dh bei rechtzeitiger Anmeldung (wenn man es vorsätzlich unterlassen hat), hätten entrichtet werden können. Wenn es aber eine Zahlungsunfähigkeit gibt, haftet der GF trotz vollendeter Steuerhinterziehung nicht nach 71 AO
- Haftung Betriebsübernehmer § 75 AO Wenn ein Unternehmen im Ganzen übereignet/verkauft wird, haftet der Erwerber auch für betriebsbedingte und Abzugssteuern, die innerhalb eines gewissen Zeitraums entstanden sind Bsp: A verkauft Betrieb an B, Betriebsvermögen sind 10.000, Übernahme der N+L (Übereignung) am 13.01.04, Anmeldung der Betriebsübernahme bei der Gemeinde am 11.02.04, Abgabenrückstände des A: USt 12/02: 300, USt 01/04: 500 und USt 05/03 (entstanden aber erst mit Bescheid vom 20.05.05 festgesetzt) G runde nach: A hat den Betrieb im Ganzen übertragen, Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, 39 (2) Nr 1 S.1 AO, B kann ab dem Übergang N+L (13.01.04) schalten und walten wie ein Eigentümer S ache nach: B haftet für betriebsbedingte Steuern (USt/GewSt/VerbrSt) UND Steuerabzugsbeträge (LSt, KapSt), aber nicht für steuerliche Nebenleistungen Z eit nach: Haftungszeitraum betrachten: Steuern müssen ENTSTANDEN sein zwischen Beginn des vor der Veräußerung (Übereignung 13.01.04) liegenden KJ und dem Zeitpunkt der Veräußerung (also zwischen dem 1.1.03 und 13.01.04) und Steuern müssen FESTGESETZT (oder vom Erwerber angemeldet) innerhalb eines Jahres nach An-/Ummeldung des Betriebs durch den Erwerber (also vom 11.02.04 bis 11.02.05) ...dies trifft nur für die USt 01/04 zu, da USt 12/02 noch nicht entstanden (38 AO ivm 13 UStG) im Haftungszeitraum und USt 05/03 zwar entstanden aber zu spät festgesetzt nach Haftungszeitraum am 20.05.05 H öhe nach: A haftet demnach ihv 500 EUR mit dem Bestand des übernommenen Betriebsvermögens ihv 10.000 V erfahren nach (Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid 191 Abs 1 Satz 1 AO)
- Haftung des Eigentümers von Gegenständen § 74 AO Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer sondern einer wesentlich beteiligten Person, so haftet derjenige dem die Gegenstände gehören mit diesen Gegenständen für betriebsbedingte Steuern, die während der wesentlichen Beteiligung entstanden sind Bsp: A ist seit dem 1.1.01 wesentlich beteiligt, seit dem 1.1.02 verpachtet er ein Grundstück der Gesellschaft (Wert 100.000), USt 01: 10.000, USt 02: 20.000, LSt 01: 5.000 und LSt 02: 3.000 G (...dem Grunde nach): A ist wesentlich Beteiligte Person, Überlassung Gegenstand (Grundstück) an Unternehmen (sind für die Betriebsführung der GmbH, diese ist Unternehmer isv 2 (1) UStG, von wesentlicher Bedeutung) in 02 S (...der Sache nach): betriebsbedingte Steuern (USt, GewSt), keine Steuerabzugsbeträge (LSt), keine stl Nebenleistungen Z (...der Zeit nach): Steuer muss während wesentlicher Beteiligung entstanden sein UND Steuer muss während der Überlassung des Gegenstands entstanden sein, also haftet A nur in der Zeit ab 02 (beide Voraussetzungen erfüllt) H (...der Höhe nach): A haftet für für die USt 02 ihv 20.000 mit seinem GS im Wert von 100.000 (er muss zahlen wenn er nicht will dass in das GS vollstreckt wird, tut er das nicht hat das FA das Recht in das GS zu vollstrecken obwohl Haftungssumme unter dem Wert des GS) V (...dem Verfahren nach): Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid, 191 (1) S.1 AO Wichtig: Sollte A das GS zwischenzeitlich veräußert haben, darf das FA auch in das Surrogat (=Geld) vollstrecken (der Höhe nach). Sollte A aber das Geld zB privat verwendet haben, scheidet bei ihm eine Haftung von vornherein aus, da keine Vollstreckungsmöglichkeit (und somit kein Druckmittel des FA) mehr besteht
- Außenprüfung, Rechtsgrundlagen und Arten §§ 193 bis 207 AO Arten: - Betriebsprüfung - Lohnsteueraussenprüfung, 42f EStG - USt- Sonderprüfung
- Einspruchsverfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO Eine Wiedereinsetzung kann dem Steuerpflichtigen nach 110 (1) AO nicht gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis verschuldet hat. Verschulden im Sinne des 110 AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden ist. wenn FA Bescheid ohne Begründung erteilt, Verschulden des FA, ivm 126 Abs 3 AO typischerweise bei Urlaub (Abwesenheit bis zu 6 Wochen braucht keinen Vertreter und Bekanntgabe sowie Fristablauf war in dieser Zeit), bei Unfall und Krankheit. Nicht bei Arbeitsüberlastung Verschulden des Vertreters (der Mandant muss sich das Verschulden des StB zurechnen lassen wenn..): - Organisationsverschulden (Fristenkontrolle/Postausgangsbuch) - Auswahlverschulden (zuverlässige MA Auswahl) - Überwachungsverschulden (Informationsfluss, konkrete Einzelanweisung)
- Korrektur von Steuerbescheiden nach 173 Abs 1 Nr 1 AO, Tatbestandsvoraussetzungen 1. Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA 2. Tatsachen oder Beweismittel (Lebenssachverhalt, ich verkaufe/kaufe was), Nicht: Wertung von Tatsachen 3. dem FA nachträglich bekannt (nach Willensbildung FA-Beamter) 4. höhere festzusetzende Steuer (KBV beachten, 10 EUR Grenze, 800c in den Gesetzen) 5. keine Änderungssperre (...nach Abs 2, nach Aussenprüfung darf ich nur noch wg einer Steuerhinterziehung ändern)
- Korrektur von Steuerbescheiden nach 173 Abs 1 Nr 2 AO, Tatbestandsvoraussetzungen 1. Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA 2. Tatsachen oder Beweismittel 3. werden dem FA nachträglich bekannt 4. niedrigere festzusetzende Steuer 5. kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) - persönliche Verhältnisse beachten - erstmalig neue Einkünfte sind 1 neue Tatsache, keine Aufspaltung in Nr 1 (für die Einnahmen) und Nr 2 (für die BA oder WK), AEAO zu 173 Nr 6. wenn es dann 1 neue Tatsache für Nr 2 ist weil in Summe es Verluste sind, darf nicht korrigiert werden, wegen Verschulden, wird dadurch ein materieller Fehler nach 177 AO und dieser könnte in einer Zusammenveranlagung mitgeändert werden wenn beim Ehemann zB nach 173 geändert werden kann, wird genauso gemacht wenn vorher geschätzt wurde - Verschulden ist unbeachtlich, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit Nr 1 6. keine Änderungssperre
- Aufhebung oder Änderung von Folgebescheiden, wenn Grundlagenbescheid geändert wird § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO - Bindungswirkung des Folgebescheids: 182 Abs 1 Satz 1 AO - Ablaufhemmung des Folgebescheids: 171 Abs 10 Satz 1 AO - FA kann Steuerbescheid auch ohne Grundlagenbescheid erteilen: 155 Abs 2 ivm 162 Abs 5 AO
- Aussenprüfung, Zulässigkeit § 193 AO ..Abs 1: Gewerbe, LuF, "freiberuflich", Einkunftsmillionäre 147a AO ...Abs 2: für andere Einkünfte AP auch zulässig, wenn Steueranspruch möglicherweise verjährt, dann können halt nur Änderungen nicht mehr vorgenommen werden
- Aussenprüfung, Prüfungsumfang und Pflichten Subjektiver Steuerumfang: § 194 AO: Allgemeine AP dient der Ermittlung sämtlicher steuerlicher Verhältnisse (nicht nur betriebliche), zur Feststellung der Verhältnisse "anderer Personen" ist die Fertigung von "Kontrollmitteilungen" zulässig (Abs 3) Objektiver Steuerumfang: 194 (1) S.2 AO: eine oder mehrere Steuerarten, Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte zeitlicher Prüfungsumfang, 194 (1) S.2 AO: Grundsatz nach 4 BpO (Betriebsprüfungsordnung): Großbetriebe und Konzerne mit durchgängigen Anschlussprüfungen, 4 (2) BpO oder bei übrigen Betrieben mit einem Prüfungszeitraum von 3 Jahren, 4 (3) S.1 BpO § 200 Abs 1 AO: besondere mitwirkungspflichten, über § 90 AO hinaus - nach 146 und 147 AO ist ein unmittelbarer Datenzugriff zulässig!!
- Aussenprüfung, Abschluss § 201 AO Schlussbesprechung § 202 AO Bericht beides KEINE VwA Mitteilung über 202 (1) S.3 AO, schriftliche Mitteilung wenn Aussenprüfung keine Änderung ergeben hat, danach tritt aber die Änderungssperre nach 173 (2) S.2 AO ein, eine besondere Ablaufhemmung (3 Monate, 171 (4) AO) und Aufhebung des VdN nach 164 (3) S.3 AO
- Aussenprüfung, Ablaufhemmung § 171 Abs 4 AO 1. Es ergehen Änderungsbescheide -> Ende Festsetzungsfrist mit Unanfechtbarkeit Steuerbescheid 2. Mitteilung 202 Abs 1 Satz 3 AO (wenn es keine Änderung durch Aussenprüfung gab gibt es diese schriftliche Mitteilung) -> 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung 3. falls kein Änderungsbescheid und keine Mitteilung 202 AO + Schlussbesprechung findet statt -> 4 Jahre nach Ablauf KJ Schlussbesprechung 4. falls kein Änderungsbescheid und keine Mitteilung 202 AO + Schlussbesprechung findet nicht statt -> 4 Jahre nach Ablauf KJ letzte Ermittlungen bei 3. und 4., wenn das FA keine VwA innerhalb dieser Frist erlässt, ist der Anspruch erloschen (47 AO)
- Aussenprüfung, Prüfungsanordnung § 196 AO (sonstiger VwA) schriftlich Inhalt: Steuerarten, Zeiträume, Inhalts-und Bekanntgabeadressat jede einzelne PA ist ein VwA (ESt 02, ESt 03, GewSt 02, ...) ist der entscheidende VwA, da es dadurch die rechtliche Ermächtigung gibt, löst die Ablaufhemmung auch 171 (4) AO, dagegen kann Einspruch eingelegt werden und ADV möglich
- Aussenprüfung, Mitteilung voraussichtlicher Prüfungsbeginn § 197 Abs 1 Satz 1 AO - Prüfungsbeginn bewirkt Ablaufhemmung, 171 Abs 4 Satz 1 AO - ist ein eigener VwA - Beginn = konkrete Ermittlungsmaßnahmen, qualifiziertes Aktenstudium
- Aussenprüfung, Mitteilung prüfungsort § 200 Abs 2 AO eigener VwA
- Einspruchsverfahren, Zulässigkeit § 358 Satz 1 AO 1. Statthaftigkeit: Der Einspruch gegen den ESt Bescheid ist nach 347 (1) S.1 Nr 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit nach 347 (2) AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach 348 AO ausgeschlossen (kein Einspruch gegen EE möglich, 348 Nr 1 AO) 2. Form: der Einspruch wurde nach 357 (1) S.1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach 357 (1) S.2 AO zweifelsfrei erkennen. 3. Bezeichnung: Die fehlerhafte Bezeichnung ist nach 357 (1) S.4 AO unschädlich. 4. Begründung: Darüber hinaus ist der angefochtene VwA sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, 357 (3) AO 5. Frist: Gem. 355 (1) Satz 1 AO beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der ESt Bescheid gilt nach 122 (2) Nr 1 AO am ... (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach 108 (1) AO ivm 187 (1) BGB daher mit Ablauf des ... und endet nach 108 (1) AO ivm 188 (2) Alt 1 BGB und 188 (3) BGB mit Ablauf des ... . Da der ... ein Samstag ist verschiebt sich der Bekanntgabetag/ Einspruchsfristende auf den nächsten Werktag ..., 108 (3) AO Der Einspruch wurde nach 357 (2) S.1 AO zutreffend bei der erlassenen Behörde angebracht 6. Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung nach 110 (1) AO kann dem Steuerpflichtigen nicht gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis verschuldet hat. Verschulden im Sinne des 110 AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden ist. 7. Beschwer: Als Adressat des ESt Bescheids ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er eine Beschwer nach 350 AO geltend. 5. Verzicht / Rücknahme (354, 362 AO)
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