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Ertragsteuerrecht (Subject) / GmbH & Co. KG, § 15 a EStG (Lesson)

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  • Tatbestandsmerkmale gewerbliche Mitunternehmerschaft 1. Personengesellschaft betreibt ein gewerbliches Unternehmen        echte gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG        oder fiktive gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 EStG 2. der Gesellschafter ist Mitunternehmer        zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft        entfaltet Mitunternehmerrisiko und        trägt Mitunternehmerinitiative
  • Mitunternehmerrisiko H 15.8 Abs. 1 Mitunternehmerrisiko EStH Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswertes.
  • Mitunternehmerinitiative H 15.8 Abs. 1 Mitunternehmerinitiative EStH Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen Ausreichend ist schon die Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenährt sind, die einem Kommanditisten nach § 164 HGB zustehen oder die den gesellschaftlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB für die BGB-Gesellschaft entsprechen 
  • Korrespondierender Ansatz Aufwand in der Gesamthandsbilanz = Sondervergütung in der Sonderbilanz 
  • Ausnahme Vereinbarung Tätigkeitsvergütung im Gesellschaftsvertrag (jedoch Sondervergütung) H 15.8 Abs. 3 "Tätigkeitsvergütungen" 1. Tiret EStH im Gesellschaftsvetrag vereinbart Tätigkeitsvergütung als Aufwand behandelt auch dann gezahlt, wenn Verlust erwirtschaftet wird auch tatsächlich durchgeführt Dann kein Gewinnvorab in der 1. Stufe, sondern Sondervergütung der 2. Stufe
  • Beteiligung an GmbH im SBV des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG H 4.2 Abs. 2 "Anteile an Kapitalgesellschaft" 2. Tiret EStH GmbH außer ihrer Geschäftführertätigkeit keine eigene Tätigkeit
  • Zugehörigkeit von GmbH-Anteilen bei einer Mehrfach-Komplementärin zum SBV der zuerst gegründeten GmbH & Co. KG
  • Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern der GmbH an die GmbH & Co. KG Die Wirtschaftgüter gehören aus steuerlicher Sicht zum SBV der GmbH bei der KG zwar werden diese in der Handelsbilanz der GmbH bilanziert, die Aufwendungen und erträge müssen außerhalb der Bilanz der GmbH wieder storniert werden dadurch wird Doppelerfassung vermieden
  • Gehaltszahlungen der Komplementär-GmbH an Ihren (Fremd-) Geschäftsführer die Aufwendungen sind Sonderbetriebsausgaben bei der KG
  • Gehaltszahlungen der Komplementär-GmbH an Geschäftsführer der gleichzeitig Kommanditist der KG ist H 15.8 Abs. 3 Tätigkeitsvergütungen 3. Tiret EStH ist Sondervergütung i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
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  • Höhe der Vergütung für das Haftungsrisiko einer Komplementär-GmbH (kein eigenes Vermögen) entspricht dem einer Avalprovision zwischen 2 und 6% des Stammkapitals
  • Angemessene Vergütungen der GmbH für die Tätigkeit als Komplementär der KG Besteht aus 3 Kompomenten: Ersatz der Geschäftsführeraufwendungen (ohne Gewinnaufschlag) Vergütung Haftungsrisiko ggfs. Vergütung für Darlehen und pachtweise überlassene Wirtschaftsgüter Form der Gewährung ohne Bedeutung (Vorabgewinn, Sondervergütung, höhere Quote)
  • Angemessene Vergütungen der GmbH für die Tätigkeit als Komplementär der KG bei Beteiligung an den stillen Reserven Besteht aus 4 Kompomenten: Ersatz der Geschäftsführeraufwendungen (ohne Gewinnaufschlag) Vergütung Haftungsrisiko ggfs. Vergütung für Darlehen und pachtweise überlassene Wirtschaftsgüter Vergütung für Kapitalmäßige Überlassung Form der Gewährung ohne Bedeutung (Vorabgewinn, Sondervergütung, höhere Quote)
  • Schritte in der Klausur bei Mitunternehmerschaften Prüfung a) Einkunftsart; b) Mitunternehmerstellung Beziehungen zwischen Personengesellschaft und Gesellschaftern 1. Stufe § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 1 EStG 2. Stufe § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG Gesonderte und einheitliche Feststellung §§ 179, 180 AO Nachrichtlich: davon Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 oder Freistellungsverfahren § 8b KStG
  • Verlustbeschränkung bei Kommanditisten § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG Anteil am Verlust darf nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht
  • Gesonderte Feststellung der nicht ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG
  • Verlustabzugsbeschränkung gilt nicht für das Sonderbetriebsvermögen R 15a Abs. 2 Satz 1 EStR
  • Hafteinlage § 171 Abs. 1 i. V. m. § 172 Abs. 1 HGB Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage die Höhe bestimmt sich nach dem im Handelsregister eingetragenen Betrag Haftung im Außenverhältnis
  • Pflichteinlage Haftung im Innenverhältnis bestimmt durch Gesellschaftsvertrag
  • Geleistete Einlage tatsächliche gezahlte Betrag
  • Außenhaftung Differenz zwischen Hafteinlage und geleisteter Einlage
  • Verrechenbarer Verlust § 15a Abs. 2 EStG
  • Nachträgliche Einlagen § 15a Abs. 1a EStG
  • Verrechenbarer Verlust bei Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG