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Ref. ZPO I (Subject) / 6. Weitere Probleme mit Examensrelevanz (Lesson)

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  • Welche Streitwerte gibt es im Zivilprozess? - Zuständigkeitsstreitwert- Gebührenstreitwert- Rechtsmittelstreitwert
  • Nach welchen Vorschriften ist der Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen? §§ 3-9 ZPO.
  • Nach welchen Vorschriften ist der Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen? §§ 3-9 ZPO.
  • Wofür ist der Zuständigkeitsstreitwert bedeutsam? Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts, sofern die sachliche Zuständigkeit nicht streitwertunabhängig begründet wird.
  • Nach welchen Vorschriften ist der Gebührenstreitswert zu bestimmen? Nach den §§ 39-60 GKG.
  • Wofür ist der Gebührenstreitwert bedeutsam? Für die Kostenentscheidung und für die Streitwertfestsetzung.
  • Wie verhält sich der Gebührenstreitwert zum Zuständigkeitsstreitwert? Gebühren- und Zuständigkeitsstreitswert sind gleich, sofern es keine besonderen Vorschriften für einen abweichenden Gebührenstreitwert gibt, § 48 I GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO.
  • Nach welchen Vorschriften bestimmt sich der Rechtsmittelstreitwert? Nach den §§ 3-9 ZPO analog.
  • Wofür ist der Rechtsmittelstreitswert bedeutsam? Für die vorläufige Vollstreckbarkeit und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.
  • Worauf ist maßgeblich beim Kläger abzustellen, wenn es um die Erreichung des Rechtsmittelstreitwertes geht? Auf die formelle Beschwer (= Abweichung vom Antrag).
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  • Worauf ist maßgeblich beim Beklagten abzustellen, wenn es um die Erreichung des Rechtsmittelstreitwertes geht? Auf die materielle Beschwer (= Summe des Unterliegens).
  • Was ist der Unterschied zwischen § 296 und § 296a ZPO? - § 296 ZPO regelt die Präklusion von Vorbringen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung.- § 296a ZPO regelt die Präklusion von Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
  • Was sind die Voraussetzungen für die Präklusion nach § 296 ZPO? I. Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 282 ZPO)II. FristversäumungIII. Verzögerung des RechtsstreitsIV. Keine Entschuldigung
  • Wann liegt eine "Verzögerung des Rechtsstreits" i.S.v. § 296 ZPO vor? Wenn dadurch ein neuer Termin erforderlich wird (absoluter Verzögerungsbegriff).
  • Wie wird die Verspätung gem. § 296 ZPO im Tatbestand kenntlich gemacht? - 1. Möglichkeit: Bei dem streitigen Vorbringen der jeweiligen Partei wird das Datum des Schriftsatzes mitgeteilt (und später in der Prozessgechichte wird die Tatsache der Fristsetzung mitgeteilt).- 2. Möglichkeit: Fristsetzung und Datum des Schriftsatzes werden in der Prozessgeschichte mitgeteilt.
  • Was ist die Rechtsfolge des § 296a ZPO? Stets Präklusion des Vorbringens.
  • An welcher Stelle im Tatbestand ist auf Vorbringen einzugehen, das gem. § 296a ZPO verspätet ist? In der Prozessgeschichte ("Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom …").
  • Nenne die Voraussetzungen für die Halterhaftung nach § 7 I StVG! 1. Rechtsgutsverletzung2. Durch ein Kfz oder Anhänger3. Bei Betrieb des Kfz4. Halter5. Kausaler Schaden6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt7. Zurechenbares Verhalten
  • In welcher Vorschrift ist "KfZ" legaldefiniert? In § 1 II StVG. Ausnahmen finden sich in § 8 Nr. 1 StVG.
  • Wann ist ein Kfz nicht in "Betrieb" i.S.v. § 7 I StVG? Wenn das Kfz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ruht.
  • Definiere "Halter" i.S.v. § 7 I StVG! Derjenige, der das Kfz auf eigene Rechnung betreibt und die tatsächliche Gewalt hierüber ausübt ("wirtschaftlicher Eigentümer").
  • Welche Schadenspostionen sind von der Halterhaftung gem. § 7 I StGV erfasst? Nenne auch jeweils die Normen! - Sachschäden, § 16 StVG, §§ 249 ff. BGB- Körperschäden, §§ 10 ff. StVG- Schmerzensgeld, § 11 S. 2 StVG (nicht: § 253 BGB)
  • Was bedeutet "höhere Gewalt"? Höhere Gewalt ist ein von außerhalb des Straßenverkehrs kommendes Ereignis, das selbst bei äußerster Sorgfalt weder vorhersehbar noch vermeidbar ist, § 7 II StVG.
  • Was muss sich ein Anspruchssteller ohne Kfz im Rahmen der Halterhaftung gem. § 7 I StGB zurechnen lassen? Sein Mitverschulden, § 9 StVG, §§ 254, 276 BGB.
  • Wie erfolgt bei einem Anspruchsteller ohne Kfz die Haftungsquotenberechnung? Auf Seiten des Halters sind zu berücksichtigen: Betriebsgefahr, StVO/StVG-Verstöße und ggf. sein Verschulden - Auf Seiten des Anspruchstellers ohne Kfz: Eigenes Verschulden
  • Was muss sich ein Anspruchsteller mit Kfz im Rahmen der Halterhaftung gem. § 7 I StVG zurechnen lassen? Seinen Verursachungsbeitrag, § 17 II, III StVG.
  • Wie erfolgt die Haftungsquotenberechnung bei einem Anspruchsteller mit KfZ? - Auf Seiten des Halters sind zu berücksichtigen: Betriebsgefahr, StVO/SVG-Verstöße und ggf. sein Verschulden.- Auf Seiten Anspruchsteller mit KfZ : Betriebsgefahr, StVO/SVG-Verstöße und ggf. sein Verschulden.
  • Wann liegt ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III StVG vor ? Wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können. Dabei muss es sich um ein aus dem Straßenverkehr kommendes Ereignis handeln.
  • Inwiefern unterscheidet sich die Haftung des Fahrzeugführers gem. § 18 StVG von der Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 I StVG? Der Fahrzeugführer haftet aus (vermutetem) Verschulden, während der Fahrzeughalter verschuldensunabhängig haftet (= Gefährdungshaftung).
  • Welche Haftungsnorm ist maßgeblich, wenn der Fahrzeugführer zugleich der Fahrzeughalter ist? § 7 I StVG.
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  • Welche Vorschrift regelt im Falle eines Verkehrsunfalls die gesamtschuldnerische Mithaftung des Haftpflichtversicherers? § 115 S. 1 und 4 VVG.
  • Für welche Verfahren kann Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO beantragt werden? Für jedes bevorstehende bzw. noch anhängige Verfahren der ZPO.
  • Kann für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe beantragt werden? Nein.
  • Unter welchen Voraussetzungen wird Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gewährt? I. BedürftigkeitII. AntragIII. Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung bietet Aussicht auf ErfolgIV. Keine Mutwilligkeit
  • Welchen Einfluss hat das Eingreifen einer Rechtsschutzversicherung auf die Bedürftigkeit i.S.v. § 114 ZPO? Die Bedürftigkeit entfällt.
  • Welche Anforderungen sind an den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen? - Der Antrag muss bei dem zuständigen Gericht gestellt werden (= Prozessgericht). - Es muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. - Ggf. sind diese Umstände glaubhaft zu machen, § 118 II ZPO.
  • Was prüft man bei dem Punkt "Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung bietet Aussicht auf Erfolg"? Die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage/des Antrages (summarische Prüfung).
  • Wann ist die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung nicht "mutwillig"? Wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage auch ohne PKH ihre Rechte in gleicher Weise verfolgen würde.
  • Schildere den äußeren Ablauf bis zum Kostenfestsetzungsbeschluss! - Urteil/Beschluss (mit oder ohne Kostengrundentscheidung)- Ggf. Kostengrundentscheidung- Kostenfestsetzungsantrag, §§ 103 ff. ZPO bzw.Kostenausgleichungsantrag, § 106 ZPO- Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Was sind die Voraussetzungen für einen Kostenfestsetzungsbeschluss? - Streitsache rechtshängig geworden- Kostengrundentscheidung ergangen
  • Wer ist zuständig für den Kostenfestsetzungsbeschluss? - Sachlich und örtlich: Ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz, § 104 I ZPO- Funktionell: Rechtspfleger, § 21 I Nr. 1 RPflG
  • Welche Kosten sind von der Kostenfestsetzung erfasst? Die Prozesskosten aller durchlaufenen Instanzen (Gerichtskosten und im Prozess entstandene Rechtsanwaltskosten).
  • Wann stellt man einen "Kostenausgleichungsantrag" anstelle eines Kostenfestsetzungsantrages? Bei quotaler Kostentscheidung.
  • Welche Einwendungen können gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden? - Formelle Einwendungen- Einwendungen gegen die Berechnung(- nicht: materielle Einwendungen)
  • In welcher Konstellation ist ausnahmsweise eine materielle Einwendung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig? Wenn es um die Anrechnung gem. § 15a II 1. Alt. RVG geht.
  • Kann auf Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollstreckt werden? Ja, der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 2 ZPO.