Einkommensteuer (Subject) / Veräußerungen gegen wiederkehrende Leistungen und Übertragungen vorweggenomme E (Lesson)
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Vertiefung
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- Besteuerungswahlrecht zwischen sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung R 16 Abs 11 EStR Veräußerungspreis = Leibrente Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung (1 § 16/1 Erlasse) Bsp: A verkauft Betrieb an B, B zahlt jährliche Leibrente 30.000 und Bar 50.000, KapKonto: 258.000, Rentenbarwert 1.1.14 = 434.760 und 31.12.14 = 428.820 SOFORTVERSTEUERUNG: Ermittlung V-Gewinn 16 (2) EStG: 434.760 (Barwert der Rente als VP) + 50.000 (erhaltener Barpreis) - 258.000 (KapKonto) = 226.760 (Veräußerungsgewinn, 34 etc..) und sonstige Einkünfte, 22 Nr 1 S.3 a bb EStG 30.000 x 29% (aus Tabelle) = 8.700 (-PB 102) ZUFLUSSBESTEUERUNG: Ermittlung Zinsanteil (sind nachträgliche Einkünfte 24 Nr 2 ivm 15 EStG) 30.000 Rentenzahlung - Tilgungsanteil (434.760 - 428.820 = 5.940) = 24.060 (nachträgliche Einkünfte) Erfolgsneutrale Umschichtung hier der KapKontos (hier isses auch wie 16 EStG zu rechnen wg dem Barpreis obwohl kein Gewinn rauskommt): 50.000 (Veräusserungspreis) - 258.000 (KapKonto) = - 208.000 (noch nicht ausgeglichener Teil des KapKontos, durch den Barpreis schon mehr umgeschichtet) 5.940 (Umschichtung des Kapitalanteils) = - 202.060 (noch nicht ausgeglichen) ...insoweit liegen noch keine nachträglichen Einkünfte nach 24 Nr 2 ivm 15 EStG vor, erst wenn KapKonto "aufgebraucht" ist.
- Veräußerung eines Betriebs gegen Kaufpreisraten H 16 Abs 11 (Kaufpreisstundung) EStH Veräusserer muss einmal den Gegenwartswert nach 16 EStG versteuern und von den Raten die er jedes Jahr bekommt den Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen Gegenwartswert § 12 BewG, durch 200 § 12/1 Bsp: A verkauft Gewerbebetrieb an B: KapKonto = 30.000, Kaufpreis = 150.000 jährlich zinslos mit 15.000 von B zu tilgen, Gegenwartswert 1.1.14 = 116.000 und 31.12.14 = 107.000 Ratenzahlung 15.000 - Tilgungsanteil (116.000-107.000=9.000) = 6.000 Zinsanteil, 20 (1) Nr 7 EStG und Ermittlung V-Gewinn nach 16 (2) EStG: 116.000 (Gegenwartswert bei Übertragung) - 30.000 (KapKonto) = 86.000 (Veräußerungsgewinn) dann FB und 34 EStG
- Übertragung von Betrieben im Wege der vorweggenommen Erbfolge § 7/3 Rz 35,38 Vater überträgt Betrieb auf Sohn, Sohn soll Schwester 500.000 zahlen, KapKonto = 400.000, Verkehrswert = 1.000.000 VATER (Einheitstheorie, tun so als würde er den Betrieb ganz normal veräußern, als vollentgeltlichen Vorgang werten), 16 EStG: 500.000 (Veräusserungspreis) - 400.000 (Wert des BV, Kapitalkonto) = 100.000 (Veräußerungsgewinn) SOHN: AK = 500.000 Quote der Entgeltlichkeit: 500.000/1.000.000= 50% sR auflösen: Aufstockungsbetrag 100.000/ Gesamtbetrag sR (ohne GoF) zB 500.000= 1/5, also werden 20% der sR jedes WG gehoben und dann AfA auf die aufgestockten WGs rechnen, ist Vereinfachung dass man nicht 2 AfA Reihen braucht, das nur bei übertragenem PV Wenn die Zahlung das KapKonto nicht übersteigt: Vater: unentgeltliche Übertragung Sohn: BW-Fortführung, 6 Abs 3 Satz 3
- AfA bei teilentgeltlichem Erwerb im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge Grundsatz getrennte AfA Reihen, aber : PV: Vereinfachung für bewegliche WG, daher für Gebäude zwingend Aufspaltung und 2 AfA Reihen BV: Vereinfachung: Aufstockungsbeträge können wie nachträgliche AK behandelt werden (Rz 37), Folge: für alle WG nur 1 AfA Reihe
- Versorgungsleistungen Tatbestandsvoraussetzungen des 1 § 10/5 Erlasse prüfen (Inhaltsverzeichnis): wiederkehrende Leistungen, außerhalb eines Veräußerungsgeschäfts Rz 3 (widerlegbare Vermutung, dass es Versorgungsleistungen sind), auf Lebenszeit, an bestimmte Empfänger Rz 50 (Übergeber des Vermögens), eines bestimmten Leistenden, Rz 4 (Angehörige), Versorgungsvertrag Rz 59, ausreichend ertragsbringendes Vermögen iSv 10 Abs 1 Nr 1a Satz 2 EStG, Rz 26 (widerlegbare Vermutung wenn der Übernehmer betrieb tatsächlich fortführt und gucken wie hoch die Leistungen sind zB 12 x 5.000 = 60.000 und das vergleichen mit dem langfristig erzielbaren jährlichen Ertrag zB 180.000, dann bringt er dem Übernehmer (meistens der Sohn oder so) "ausreichend Ertrag") wenn es Versorgungsleistungen sind bezieht der Empfänger sonstige Einkünfte nach 22 Nr 1b EStG (Versorgungsleistungen), derjenige der die Versorgungsleistungen zahlt hat Sonderausgaben 10 (1) Nr 1a S.2 EStG, die nur abgezogen werden können da der Empfänger ja die Einkünfte versteuert und dadurch ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Und es gilt nur wenn 10 (1) Nr 1a Bst a-c erfüllt sind (MU Anteil, Betrieb, oder 50% GmbH Anteil) und bei Versorgungsleistungen passiert alles unentgeltlich, der übertragende hat keinen Veräußerungsgewinn und der Empfänger führt die BW fort wenn es keine Versorgungsleistungen sind geht man zu den wiederkehrenden Leistungen mit Gegenleistung
- Abgrenzung Renten und dauernde Lasten Renten: in Geld, besonderer Verpflichtungsgrund, regelmäßige Wiederkehr der Leistungen, Gleichmäßigkeit, nicht Kaufpreisraten dauernde Lasten: Wiederkehr der Leistungen, nicht Kaufpreisraten, zB bestimmter zu zahlender Prozentsatz von mieten oder Umsätzen (kann deswegen schwankend sein)
- Veräußerung einer Beteiligung i.S.d. 17 EStG gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente) R 17 Abs 7 Satz 2 EStR auch Wahlrecht gem R 16 Abs 11 EStR Bsp: Leibrente 10.000 p.a., AK= 100.000, Rentenbarwert = 150.000 Sofortversteuerung: Ermittlung VG nach § 17 Abs 2 EStG: 150.000 Rentenbarwert davon 60% stpfl = 90.000 (TEV !!!!!) - 100.000 AK davon nur 60% = - 60.000 (3c Abs 2 EStG) = 30.000 V-Gewinn (dann FB checken) und sonstige Einkünfte 22 Nr 1 Satz 3 a bb: 10.000 x 27% (aus Tabelle) = 2.700 ZUFLUSSBESTEUERUNG: Sonstige Einkünfte = 2.700 EUR (Zinsanteil = Ertragsanteil nach 22 Nr 1 Satz 3 a bb EStG) Tilgungsanteil (10.000-2.700=7.300) schichtet die AK (beim Betrieb ist es das KapKonto) um (mit TEV): 60.000 (100.000 x 60 % wegen 3c (2) EStG) - 4.380 (7.300 x 60 % wegen 3 Nr 40 c EStG) = 55.620 (noch nicht umgeschichtete AK ...danach 24 Nr 2 EStG ivm 17 EStG
- Veräußerung von WG des PV gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente) Veräußerungen nach ... ... 22 UmwStG, 20 Abs 2 EStG, 23 EStG, 17 EStG Erwerber: Barwert = AK, Zinsanteil = WK § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Satz 2 EStG Bsp: A verkauft Grundstück (vor 5 Jahren gekauft) an B, B zahlt lebenslange Rente 12.000 p.a., AK: 300.000, Rentenbarwert 350.000 hier gilt das Zuflussprinzip nach 11 EStG, daher wird nicht gleich der Rentenbarwert versteuert. A bekommt sonstige Einkünfte, 22 Nr 1 S. 3 a bb EStG: 12.000 x 30 % (aus Tabelle)= 3.600 Umschichtung der AK (300.000) mit Kapitalanteil (12.000-3.600=8.400) = 291.600 (noch nicht ausgeglichene AK)
- 1. Inhaltszusammenfassung In der vorweggenommen Erbfolge wird Vermögen übertragen (meist vom Vater an die Kinder), nicht zu verwechseln mit der Besteuerung wenn es ein richtiges Erbe ist, weil Vater stirbt und zB eine Erbengemeinschaft entsteht (siehe "Erbfall" Karteikarten) jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten welche Gegenleistung der Kinder es für die Übertragung gibt: - wiederkehrende Leistungen an den Vater (Unterscheiden: "nur" Versorgungsleistung oder "normale" wiederkehrende Leistung wie sie auch mit Dritten zu beurteilen ist wenn die was veräußern gegen Leibrente, siehe hier die einzelnen Karteikarten) - Abstandszahlung, Gleichstellungsgelder oder Schuldübernahme (-> dann in Erbfolgeerlass I § 7/3 Erlasse gucken und hier die Karteikarten) - oder gegen Nießbrauch (-> Nießbrauch Erlass 21/2) jetzt kann die Abstandszahlung aber zB niedriger sein als der Wert des erhaltenen Vermögens (Trennungstheorie, teilentgeltlicher Erwerb) oder beim Gleichstellungsgeld bekommt erst die Tochter das Vermögen und muss an den Bruder ein Gleichstellungsgeld zahlen, hier ist es dann auch ein teilentgeltlicher Vorgang (entgeltlicher teil = Gleichstellungsgeld) es kann sowohl BV als auch PV als Vermögen übertragen werden und dann gibt es dafür Abstandszahlungen, Gleichstellungsgelder oder Übernahme von Verbindlichkeiten
- Übertragung von PV im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge Bsp: Vater überträgt ein vermietetes GS auf Sohn, HK = 150.000, Verkehrswert 200.000, Sohn soll Verbindlichkeiten 60.000 übernehmen und Tochter Gleichstellungsgeld 50.000 zahlen Lösung (aus Sicht des Sohns): Gleichstellungsgeld und Verbindlichkeit ist Entgelt, Teilentgeltlichkeit, TRENNUNGSTHEORIE (hinschreiben), Quote der Entgeltlichkeit: (60.000+50.000)/200.000 = 55% entgeltlich 2 AfA Reihen: entgeltlich: 110.000 AK - 22.000 (GruBo 20%) = 88.000 BMG x 2% = 1.760 EUR unentgeltlich (11d (1) EStDV): AfA des Rechtsvorgängers (Vater) 150.000 (HK) x 45% (unentgeltlich) = 67.500 davon 2% = 1.350 EUR Zinsen für die Verbindlichkeiten sind WK, 9 (1) S.3 Nr 1 EStG WICHTIG: wenn Mutter an Tochter Anteile iSd 17 EStG verkauft unter Verkehrswert auch teilentgeltlich rechnen für den entgeltlichen Teil V-Gewinn nach 17 (2) EStG berechnen mit TEV