Bilanzsteuerrecht (Subject) / Kapitalgesellschaften (Lesson)

There are 21 cards in this lesson

Vertiefung

This lesson was created by cloeffelholz.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Anschaffung von WG der Aktivseite zum Überpreis, in StB und HB 100 § 8/13 Rz. 42, auch GoB konform Aktivierung mit fremdüblichen AK  überhöhter Preis in den Aufwand, der als vGA gilt
  • Latente Steuern § 274 HGB  ...Abs 1: Netto oder Bruttoausweis, Wahlrecht aktive latente Steuern, Gebot passiver latenter Steuern  steuerliche Verlustvorträge sind aktive latente Steuern wenn innerhalb von 5 Jahren voraussichtlich verrechnet werden 
  • Einlage einer Wertgeminderten Beteiligung H 17 Abs 8 "Einlage einer Wertgeminderten Beteiligung " mit den AK obwohl Teilwert kleiner ist (Steuerrechtlich) - in der HB mit dem Zeitwert eingelegt
  • Negativer Kaufpreis bei einem Beteiligungserwerb Bank 100.000 Beteiligung  0    an passiver Ausgleichsposten   passiver Ausgleichsposten, 265 Abs 5 Satz 2 HGB, erst bei Veräußerung erfolgswirksame auflösung, beachte 8b KStG  Bei der abgebenden Gesellschaft:  sbA 100.000 an Bank 100.000/ Beteiligung 0 dann 8b Abs 3 Satz 3: hinzurechnung 100.000
  • VGA wenn Veranlagung nach AO nicht mehr änderbar ist Hinzurechnung unterbleibt endgültig  100 § 8/13
  • Verdeckte Einlage, Tatbestandsvoraussetzungen und Bilanzierung R 40 Abs 1 KStR  1. Gesellschafter der KapG 2. ausserhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen 3. einlagefähiger Vermögensvorteil 4. Zuwendung durch das gesellschaftsverhältnis veranlasst - bei der KapG: Bilanzierung mit AK (Zeitwert/Teilwert) und Buchung an Ertrag (wenn Sanierung) oder KapRL (wenn Stärkung des EK) - Zugang stl Einlagekonto - beim Ges'ter: Erhöhung der AK der Beteiligung (BV nach 6 Abs 6 Satz 2 oder 3, PV erhöhen sich AK nach § 17)  - in der HB: wenn der Ges'ter der Gesellschaft zB ein Grundstück unentgeltlich zuwendet um das EK der Gesellschaft und zu stärken ist es handelsrechtlich auch eine Einlage: das GS dann nach 246 (1) S.1 HGB bilanzieren mit Zeitwert und in die KapRL nach 272 (2) Nr 4 HGB buchen. GS 200.000 an KapRL 200.000 wenn es dann steuerrechtlich nur zu AK (zB 150.000) angesetzt werden darf (da innerhalb von 3 Jahren angeschafft), darf die KapRL nicht einfach um 50.000 vermindert werden, das passiert dann mit einem steuerlichen Ausgleichsposten ihv 50.000 als Korrekturposten zur KapRL um das EK nach StB richtig zu zeigen
  • Eingelegte WG und die Beteiligung an der KapG sind nicht in der gleichen Vermögenssphäre WG wechselt eine logische Sekunde vor der Übertragung auf die KapG in den Vermögensbereich der Beteiligung  - jeweils Entnahme oder Einlage buchen mit jeweiliger Bewertung  - dann Einlage in KapG - erhöht die Anschaffungskosten (BV 6 Abs 6 und PV nach 17)
  • Teilwertabschreibungen und Korrektur von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft § 8b Abs 3 Satz 3 KStG - ausserbilanzielle hinzurechnung einer bilanziellen TW-Abschreibung § 8b Abs 2 Satz 3 KStG: auch Zuschreibungen freigestellt  ...Satz 4: keine Steuerbefreiung soweit in früheren Jahren erfolgswirksam (als es noch keinen 8b gab, ab 2001) merksatz Zeitfolge der Verrechnung: was ich zuletzt gemacht hab wird zuerst verrechnet
  • Buchung der Ergebnisses einer KapG nach Feststellung des JÜ, nach Ergebnisverwendungsbeschluss, nach Gutschrift auf Verrechnungskonten Nach Feststellung des JA: Jü 2013 450.000 an Vortrag zur Verwendung 450.000 nach Ergebnisverwendungsbeschluss: Vortrag zur Verwendung 450.000/Andere Gewinn RL 50.000 an sonstige Verb 500.000 Gutschrift auf Verrechnungskonten: Sonstige Verb 500.000 an div Verrechnungskonten 368.125/ sonst Verb aus steuern 131.875 
  • Anspruch auf Gewinnausschüttung in HB/StB StB H 4.2 Abs 1 (Dividendenansprüche) EStH: IMMER am Tag des Ergebnisverwendungsbeschluss  HB: grds nicht phasengleich, sondern am Tag des Ergebnisverwendungsbeschlusses (hier hinschreiben, dass Gewinn realisiert ist, 252 (1) Nr 4 HGB) Ausnahme phasengleich bei gewissen Voraussetzungen (andere Karteikarte) Ford ggü verb UN 276.094/Steuern EuE 98.906 an Bet.Erträge aus verb UN 375.000
  • Gewinnausschüttung phasengleich bei gewissen Voraussetzungen Phasengleiche Aktivierung von GA nur in der HB nicht in der StB (hier immer Ergebnisverwendungsbeschluss) !!!! Voraussetzungen: - beherrschende Gesellschafterin (die die GA bekommt) - übereinstimmendes Gj  - Feststellung des JA bevor Püfung des JA der erhaltenen Gesellschaft beendet ist - Ergebnisverwendungsbeschluss bevor Prüfung des JA der erhaltenen Gesellschaft beendet ist HB 2013:  Ford verb UN 375.000 an Bet.Erträge 375.000 StB zurückbuchen
  • Bilanzierung eigener Anteile bei der KapG Voraussetzungen: AG (§ 71 AktG), GmbH (§ 33 GmbHG) Bilanzierung: § 272 (1a) Satz 1 HGB entspricht auch StB - Nennbetrag der eig Anteile in Vorspalte, Differenz zwischen Nennwert und AK mit GewinnRL verrechnen, Verrechnung ist eine Leistung für den § 27 KStG, Buchung:  Nennwert 40.000 Gewinn-RL 60.000 Notarkosten (sbA) 1.100 an Bank 101.100
  • Veräußerung eigener Anteile § 272 Abs 1b HGB (auch steuerlich so zu machen)  - Vorgehen von Erwerb zurückdrehen, also Ausweis Vorspalte, Differenz aus VP und Nennwert in die vorher verrechnete Gewinn-RL packen, falls darüber hinaus dann in die KapRL, Buchung: Bank 130.000 an Nennwert eig Anteile 40.000    an Gewinn-RL 60.000    an KapRL 30.000 90.000 ist Zugang im Stl Einlagekonto 27 KStG 
  • Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen in der Krise und bei Rangrücktrittsvereinbarungen In der Krise: nach wie vor zu bilanzieren in HB und StB (außer bei Verzicht siehe unten) wenn Überschuldung (Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten) und eine Überschuldungsbilanz:  HB: immer bilanzieren  StB: bei einfachen Rangrücktritt, in dessen Vereinbarung die Möglichkeit einer Tilgung aus sonstigem freien Vermögen fehlt (also "nur" aus zukünftigen Gewinnen und Liquidationserlös) dann Bilanzierungsverbot nach § 5 (2a) EStG siehe auch I § 5/11 Erlasse WICHTIG: - gibt ein Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen und verzichtet in der Krise darauf und vereinbart dieses nur zurück zu bekommen wenn zukünftig wieder mehr BV da ist, dann ist es ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein  -> HB ist es dann bei der GmbH Ertrag bei der Ausbuchung, der Besserubgsschein ist erst bei Eintritt (höheres BV) zu berücksichtigen  -> StB ist es verdeckte Einlage in die GmbH, bewerten mit der werthaltigkeit der Forderung (zB 10%), vE darf Einkommen nicht erhöhen 8 (3) S.3 KStG, Zugang stl Einlagekonto und Erhöhung der AK beim Ges'ter 
  • Unterschied KapRL und GewinnRL KapRL § 272 (2) HGB = von außen zugeführt (Aussenfinanzierung) GewinnRL § 272 (3) HGB = aus den Ergebnissen des UN gebildet worden (Innenfinanzierung) 
  • Eigenkapital Ausweis wenn vor JA Erstellung teilweise eine gewinnverwendung stattfinden soll zB in die GewinnRL - der Posten JÜ und Gewinnvortrag wird ersetzt und in einer Summe im Bilanzgewinn ausgewiesen  Gez.Kap 25.000 GewinnRL zB 60.000 Gewinn Vortrag 0 JÜ 0 Bilanzgewinn 100.000
  • Unternehmergesellschaft (UG) § 5a GmbHG  - kein Stammkapital von 25.000 - besondere gesetzliche GewinnRL
  • Bezugsrechte - Unselbständiger Teil zur Aktie  - nach Kapitalerhöhungsbeschluss wird das Bezugsrecht zu einem selbstständig verwertbaren Forderungsrecht und damit selbstständigen VG/WG neben der "Aktie", § 186 Abs 1 Satz 1 AktG Bsp:  An der A-AG ist die B-GmbH als Aktionärin beteiligt: Grundkapital = 10.000.000, Beteiligung B-GmbH 20% = 2.000.000 (Nennwert), AK der B-GmbH = 3.000.000, 1 Aktie lautet auf 100 EUR Nennwert.  Grundkapital der A-AG soll um 2.500.000 EUR erhöht werden durch Ausgaben junger Aktien gegen Einlagen im Verhältnis 4:1, Zeichnungsaufwand je Aktie = 400 EUR, neue Aktien haben auch Nennwert von 100 EUR je Stück, Kurswert der alten Aktien vor KapErhöhung 600 EUR je Stück  1. Schritt: Buchwert der Bezugsrechte bestimmen: 2.000.000 : 100 Nennwert je Aktie = 20.000 (Aktien die die B-GmbH besitzt),  Ak pro Aktie: 3.000.000 : 20.000 = 150 EUR  Variante 1: B-GmbH veräußert die Bezugsrechte für 800.000: 800.000 : 20.000 (Bezugsrechte, für jede Aktie gibt es ein Bezugsrecht) = 40 EUR (Kurswert je Bezugsrecht) BW des Bezugsrechts = (BW Altaktie x Kurswert,VW des Bezugsrechts)/ Kurswert Altaktie  .... = (150 x 40) / 600 lt SV = 10 EUR (Buchwert je Bezugsrecht) 800.000 (Veräusserungspreis) - 200.000 (Buchwert Bezugsrechte 10 x 20.000) = 600.000 (Veräußerungsgewinn ohne 8b KStG) 2. Variante: die B-GmbH erwirbt 2.000 neue Aktien und veräußert den Rest der Bezugsrechte: B-GmbH hätte Anspruch auf 5.000 neue Aktien (20.000 Bezugsrechte im Verhältnis 4:1), 2.000 Aktien liegen in diesem Rahmen: 800.000 (2.000 Aktien x Zeichnungsaufwand 400 EUR) + 80.000 (2.000 x 4 Bezugsrechte je junge Aktie x 10 EUR BW des Bezugsrecht) = 880.000 AK Veräusserung der restlichen Bezugsrechte von 12.000 (8.000 haben wir schon für den Erwerb der 2.000 jungen Aktien verwendet): 480.000 (Verkaufspreis, 12.000 x 40 EUR Kurswert Bezugsrechte) - 120.000 (Buchwert Bezugsrechte, 12.000 x 10 EUR) = 360.000 (Veräussrungsgewinn) in voller Höhe versteuern, kein 8b KStG nach 100 8b/3 Rz 24 Erlasse 
  • Bezugsrechte, Beurteilung Ges'ter bei Veräußerung der Bezugsrechte und beim Erwerb junger Aktien VERÄUSSERUNG Bezugsrechte (keine neuen Aktien): V-Preis der Bezugsrechte  - BW der Bezugsrechte = V-Gewinn der BW/AK der Altaktien mindert sich um BW der Bezugsrechte  ERWERB junger Aktien:  Zeichnungsaufwand (Zahlung in AG) + BW der Bezugsrechte  = AK junge Aktien der BW/AK der Altaktien ist um den BW der Bezugsrechte zu mindern
  • Ausschüttungssperre bei KapG § 268 (8) HGB  Betrag der höchstens ausgeschüttet werden darf: Jahresüberschuss + frei verfügbare Gewinn- und KapRL + Gewinnvortrag - Verlustvortrag - Ausschüttungssperre (zB aktivüberhang lat Steuern 2.000 + selbst geschaffene immaterielle VG 1.000) = Ausschüttungspotential des Jahres 
  • Regressanspruch aufgrund einer Bürgschaft Bsp:  A-GmbH ist an B-GmbH beteiligt, B-GmbH wird liquidiert und es gibt keinerlei Zahlungen zurück, zusätzlich muss A-GmbH wegen einer Bürgschaft 100.000 EUR zahlen Lösung: Die Beteiligung hat eine voraussichtlich dauernde Wertminderung auf 0 in HB und StB (hier Wahlrecht zur Abschreibung).  Da der Regressanspruch gegen die B-GmbH wertlos ist, ist es zusätzlicher Beteiligungsaufwand: sba 100.000 an Verbindlichkeiten KI 100.000 dieser Aufwand entsteht wegen der Inanspruchnahme von Sicherheiten für ein hingegebenes Darlehen und ist daher eine Gewinnminderung nach 8b (3) Satz 3 KStG die ausserbilanziell wieder hinzugerechnet wird wenn der Regressanspruch nicht wertlos gewesen wäre, wäre dies eine verdeckte Einlage der A-GmbH in die B-GmbH und nachträgliche AK der B-GmbH-Beteiligung, H 40 "Bürgschaftsübernahme des Ges'ters zugunsten der Gesellschaft " KStH)