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Jura (Subject) / Strafrecht AT (Lesson)
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- Handlungsbegriff allgemein/naturalistisch-kausales Konzept Kausal ist ein Umstand der nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- Handlungsbegriff/Fallgruppen 1. vis absoluta 2. Schlaf 3. Reflexbewegung 4. Bewusstlosigkeit 5. Hypnose 6. Automatisierte Verhaltensweisen
- Weiterführende Kausalitätsformen 1. Alternative Kausalität = Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich. 2. Kumulative Kausalität(condicio-sine-qua-non-Formel) = Keine Handlung hätte für sich allein ausgereicht um den Erfolg herbeizuführen. 3. Überholende Kausalität = Erfolg wäre kurze Zeit später auch über andere Ursachen eingetreten (es bleibt bei condicio sine qua non formel). 4. Abgebrochene Kausalität = Erfolg tritt durch andere Ursachen früher ein, als er durch die eigentliche Handlung eingetreten wäre. => Nach der condicio-sine-qua-non-Formel ist der Erfolg dann nicht mehr auf die ursprüngliche Handlung zurückzuführen. 5. beschleunigende Kausalität = Handlung beschleunigt den Erfolgseintritt, der eigentlich eine andere Ursache hat. => Die Beschleunigung reicht für die Kausalität aus, beide Umstände sind kausal.
- objektive Zurechenbarkeit Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dem Täter dann, wenn er durch sein Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich in konkreter Weise im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
- Kriterien für die objektive Zurechnung 1. Schutzzweck der Norm 2. Allgemeines Lebensrisiko 3. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung 4. Dazwischentreten Dritter 5. Risikoverringerung 6. Atypischer Kausalverlauf 7. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Mindermeinungen zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang Risikoerhöhungslehre, Roxin = Bereits das Verhalten das die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes erhöht hat reicht aus. hM = sieht die objektive Zurechnung als nicht gegeben an, sofern sich der Eintritt des Erfolgs auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Angeschuldigten nicht ausschließen lässt.
- Vorsatzarten 1. dolus directus 1. Grades(Absicht) = Wissen und Willen zur Verwirklichung des Taterfolgs sind sehr ausgeprägt. 2. dolus directus 2. Grades 3. dolus eventualis = Wissen und Willen zur Verwirklichung des Taterfolges sind sehr schwach ausgeprägt.
- Abgrenzungstheorien zu dolus eventualis 1. Billigungstheorie des BGH = Nach ihr reicht es für den Vorsatz aus, dass der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt. 2. Möglichkeitstheorie = Der Täter muss den Erfolgseintritt für möglich halten. 3. Wahrscheinlichkeitstheorie = Der Täter muss den Erfolgseintritt für wahrscheinlich halten.
- Fahrlässigkeit Objektive Theorie = Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Irrtumskonstellationen 1. error in persona vel obiecto = Der Täter muss sich in der Person des Opfers irren. Bei Gleichwertigkeit zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Objekt ist dieser Irrtum aber unbeachtlich. 2. Irrtum über den Kausalverlauf = Der Täter stellt sich bei Begehung der Tat einen anderen Kausalverlauf vor, als der welcher tatsächlich wirkt.
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- Irrtum über den Kausalverlauf/aberratio ictus Aufgrund äußerer Umstände trifft die Tat nicht das eigentliche Ziel des Täters. Bezüglich des anvisierten Zieles gilt für T die Versuchsstrafbarkeit für den Erfolg der Tathandlung. Bezüglich des getroffenen unbeteiligten gilt für den Täter Fahrlässigkeitsstrafbarbeit.
- Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe Rechtswidrigkeit impliziert ein im Widerspruch zur Rechtsordnung stehendes Verhalten. a)Rechtfertigungsgründe sind §§ 32,34 und 193 StGB. b) Prüfschema § 32 Abs. 2: I. Notwehrlage II. Notwehrhandlung III. Subjektiver Rechtfertigungswille(Verteidigungswille)
- Schuld Schuldhaft handelt derjenige, der sich zu normgemäßen Verhalten hätte entscheiden können. Schuld in der Regel immer mit Rechtswidrigkeit gegeben, es sei denn: §20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, (1) krankhafter seelischer Störung (2) tiefgreifender Bewusstseinstörung (3) Schwachsinn (4) andere seelische Abartigkeit §19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes § 3 JGG
- Sonderfall der Schuldzurechnung/actio libera in causa Der Täter beginnt sich absichtlich in einen schuldausschließenden Zustand zu versetzen um so nach §20 StGB schuldunfähig zu sein. (1) Ausdehnungsmodell, bezieht Vorverhalten als Tatschuld mitein. (2) Tatbestandsmodell, Tathandlung wird nach vorne verlagert.
- Unrechtsbewusstsein/actio libera in causa §17 StGB (1) Unrechtsbewusstsein(§17 Satz 1) (2) Für die Zurechnung ist das Unrechtsbewusstsein erforderlich um festhalten zu können, ob normgemäßes Verhalten zumutbar war. §17 ist als Verhaltensnorm und nicht als Strafbarkeitsnorm zu verstehen. Erlaubnisirrtum ist eine indirekte Form des Verbotsirrtums. Für Verbotsirrtum genügt bedingtes Unrechtsbewusstsein.
- Verbotsirrtum §17/Rechtsfolgen (1) Bei unvermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Schuld (2) Bei vermeidbarem Verbotsirrtum kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
- §§ 33+35 StGB Entschuldigender Notstand/Schuldausschließungsgrund § 33 StGB Überschreitung der Notwehr aus Furcht oder Schrecken ist straffrei. §35 StGB I. Notstandslage II. Notstandshandlung III. Zumutbarkeit IV. Rettungswille
- Erlaubnistatbestandsirrtum Der Täter irrt über das Vorliegen von Umständen die, wenn sie vorlägen, einen Rechtfertigungsgrund darstellen würden. Es ist also eine komplette hypothetische Rechtfertigungsprüfung vorzunehmen, auf der Grundlage der Vorstellung des Täters.
- Theorien zum Erlaubnistatbestandsirrtum Vorsatztheorie, kommt zu §16 StGB Strenge Schuldtheorie, §17 StGB Eingeschränkte Schuldtheorie §16 StGB Theorie von den negativen Tatbestandsmerkmalen § 16 StGB(abzulehnen)
- Unterlassungsdelikte Echte Unterlassungsdelikte: § 323c unterlassene Hilfeleistung §123 Abs. Alt.2 Nicht Entfernen trotz Aufforderung dazu. §138 Nichtanzeige geplanter Straftaten Unechtes Unterlassungsdelikt: §13 Begehen durch Unterlassen
- Lösungsansätze/Unterlassungsdelikte (1) Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens. (2) Energieaufwand des Täters (3) Im Zweifel: Gab es ein positives Tun?
- weitere Voraussetzungen/Unterlassungsdelikte condicio-sine-qua-non-Formel auf Unterlassungsdelikte nicht anwendbar. Man wendet stattdessen eine hypothetische Kausalität an. Man unterscheidet hier auch zwischen dem Beschützergaranten und dem Überwachungsgaranten. 1. Fall: Besondere Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut. 2. Fall: Überwachungspflicht bei besonderer Gefahrenquelle in Fall 2 kommt auch die Ingerenz zum Tragen. Ingerenz ist die Verantwortlichkeit wegen vorangegangenem gefährlichen Tun.
- Versuchsstrafbarkeit im Gesetz 1. Der Entschluss eine Straftat zu begehen bleibt straflos. Ausnahme: §30 II StGB 2. Die Vorbereitung einer Straftat bleibt straflos. Ausnahme: §§ 80,98, 234a III 3. Beginn der Versuchsausführung ist nach §§ 22 und 23 mit Strafe bedroht.
- Versuchsstrafbarkeit/formal subjektive Theorie Formal subjektivTheorie: Strafbar ist hier die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens. Faustformel: Wer die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschreitet, macht sich des Versuchs strafbar.
- Versuchsstrafbarkeit/untauglicher Versuch Für einen untauglichen Versuch braucht man: (1) Untauglichkeit des Mittels zum Versuch (2) Untauglichkeit des Versuchobjekts (3) Untauglichkeit des Subjekts(Versuch Ausführenden)
- Untauglicher Versuch/Abgrenzungen (1) Abergläubischer Versuch: Täter vertraut auf irreale der menschlichen Beherrschbarkeit entzogene Mittel. (2) Wahndelikt(auch Verbots-,Subsumtions- und Strafbarkeitsirrtum): Der Täter nimmt irrig an sein richtig erkanntes Verhalten falle unter eine Verbotsnorm, die es in Wahrheit gar nicht gibt.
- Versuch Prüfungsschema 1. unmittelbares Ansetzen 2. Tatentschluss 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld
- Versuchsstrafbarkeit/Rücktritt vom Versuch kriminalpolitische Theorie: Die herrschende Meinung gibt dem Täter die Möglichkeit von seiner Tat Abstand zu nehmen, sofern er seine Tat noch versucht. Damit soll gewährleistet werden, dass das Opfer geschützt wird vor der Tat. Voraussetzungen: (1) Der Rücktritt ist nur von Taten im Versuchsstadium nicht bei Vollendung möglich. Ausnahme: §306e Tätige Reue (2) Der Rücktritt gilt für die entsprechenden Personen nur individuell (3) Bei Beteiligung meherer unter Wahrung Individualität gilt §24 Abs. 2
- Beendeter und Unbeendeter Versuch (1) Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter von der Ausführung der letzten Tathandlung absieht. (2) Der Versuch gilt als beendet, wenn der Täter den Erfolg nach der letzten Ausführungshandlung für möglich hält. (3) Abgrenzung: a)Tatplantheorie, folgt der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn. b) Rücktrittshorizont, folgt der Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung. c) korrigierter Rücktrittshorizont, folgt dem Abschluss der Handlungseinheit.
- Versuchstrafbarkeit/Rücktritt, Abgrenzungstheorien (1)Einzelaktstheorie: Jede auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung ist selbständig zu bewerten. (2) Gesamtbetrachtungslehre: Die Einzelhandlungen werden als Teil eines einheitlichen Geschehens betrachtet, solange sie in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen.
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- Rücktritt vom Versuch/ Unterschiede von Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre Einzelaktstheorie: a) Felgehen der Tat ist kein Verdienst des Täters. b) Verhalten des Täters ist somit nicht Prämierungswürdig. c) Straffreiheit von geschickter Einlassung des Täters abhängig. Gesamtbetrachtungslehre: aa) Gesetz gewährt bei lebensgefährlichem Volltreffer die Rücktrittsmöglichkeit. bb) Dies gilt auch für Taten die für das Opfer nicht lebensgefährlich geworden sind. Beispiel: Am Opfer vorbeigehender Schuss. cc) Hört der Täter auf wird ihm aus Opferschutz ein Rücktrittsrecht gewährt und dadurch sein Verhalten honoriert. dd) Aber auch hier ist das Einlassungsgeschick des Täters immer wesentlich.
- Untauglicher Versuch und Problem der rechtlichen Unmöglichkeit Ein Versuch gilt als untauglich, wenn dem Täter diese nach Eintritt des Versuchsstadiums bewusst wird. Problem: rechtliche Unmöglichkeit der Tatbestandserfüllung liegt vor, wenn das Opfer überraschend sein Einverständnis gibt.
- Täterschaft und Teilnahme/ Tatherrschaftslehre Materiell objektive Theorie(Tatherrschaftslehre): (1) Mitwirkungshandlungen (2) in enger Beziehung zur Tatausführung = Zuweisung der Tatherrschaft zum Beteiligten • § 25 I 1 – Ausführungsherrschaft • § 25 I 2 – Wissens- oder Willensherrschaft • § 25 II – funktionale Mitherrschaft Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des Geschehensablaufs.
- Täterschaft und Teilnahme/ Tatherrschaftslehre Abgrenzung von Täter und Teilnehmer 1. Täter ist wer das "Ob" und "Wie" der Tatbestandsverwirklichung bestimmt und diesbezüglich Vorsatz hat. 2. Teilnehmer ist, wer das "Ob" und "Wie" vom Handeln eines anderen abhängig macht. Damit kann der Teilnehmer die Tat veranlassen oder fördern, ohne Tatherrschaft haben zu müssen.
- Täterschaft und Teilnahme/Gemischt subjektiv-objektive Theorie Kriterien für den Täterwillen sind nach der subjektiven Theorie: (1) Grad des eigenen Interesses am Erfolg, (2) der Umfang der Tatbeteiligung und (3)die Tatherrschaft sowie wenigstens der Wille zur Tatherrschaft. (a) Täter ist, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen (animus auctoris) leistet, wer die Tat als eigene will. (b)Teilnehmer ist, wer einen Tatbeitrag mit Teilnehmerwillen (animus socii) leistet, wer die Tat als fremde unterstützen oder hervorrufen will.
- Mitäterschaft Zurechnung nach §25 Abs. 2 (1) Gemeinsamer Tatplan (2) Arbeitsteilige Durchführung (3) Täterwille oder auch Wille zur Tatherrschaft
- Mittäterexzess als Sonderform der Mittäterschaft Beim Mittäterexzess ist der Beitrag eines Mittäters nicht mehr vom eigentlichen Tatplan zwischen Tätern gedeckt.
- Die Mittelbare Täterschaft/ Erkennungsmerkmale Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht. (1) Verantwortungsdefizit beim mittelbaren Täter(Werkzeugfunktion) (2) Verantwortungsübernahme beim Hintermann (3) Hintermann beherrscht das Geschehen durch Täuschung oder Zwang.
- Mittelbare Täterschaft/ Herrschaftsformen (1)+(2) (1) Irrtumsherrschaft, über den Mittäter wird kraft überlegenen Wissens vom Hintermann ausgelöst. (2) Nötigungsherrschaft, über den Mittäter wird kraft des überlegenen Willens vom Hintermann ausgelöst. (3) Überlegenes Wissen und überlegener Wille vom Hintermann bedeuten, dass er das Geschehen planvoll lenkend in den Händen hält.
- Sonderform der Mittäterschaft/Täter hinter dem Täter (1) voll verantwortlich handelnden Vorsatztäters (2) der Hintermann ausnahmsweise als mittelbarer Täter betrachtet wird. Grund: überlegene Organisationsherrschaft des Hintermannes
- Fallgruppen zur mittelbaren Täterschaft (1) Täter und Opfer sind ein und dieselbe Person(Selbstgefährdungs- bzw. -tötungsdelikte) => tatbestandsloses Werkzeug (2) der mittelbare Täter ist sich nicht bewusst, dass für einen anderen eine Straftat begeht. => Er selbst hat also keinen Vorsatz bezüglich der Straftat. (3) Der mittelbare Täter handelt absichtslos, wenn er eine vermeintliche rechtswidrige Handlung ohne jegliche Absicht begeht. (4) Der mittelbare Täter handelt als rechtmäßiges Werkzeug, wenn A den B in Notwehr verprügelt, handelt A rechtmäßig kann aber dennoch von X als Werkzeug also mittelbarer Täter gebraucht worden sein, ohne dass A weiß, dass er von X als mittelbarer Täter benutzt wurde. (5) schuldlos handelndes Werkzeug, ist z.B. der Mensch der aus einer Notlage heraus für einen anderen eine Straftat begeht.
- Prüfschema zum Sonderfall der Mittäterschaft/Täter hinter dem Täter 1. Befehlsgewalt in einem hierarchisch strukturtierten Machtapparat 2. Austauschbarkeit der Befehlsempfänger 3. Der Hintermann muss außerhalb der Rechtsordnung stehen
- Mittelbare Täterschaft/Anstiftung Mittäterschaft/Beihilfe §26 StGB wird in Zusammenhang mit §25 I Var. 2 geprüft Merkmal:"durch einen anderen" Der andere = Anstifter §27 StGB wird in Zusammenhang mit §25 II geprüft Hierbei ist zu prüfen, ob der Mittäter die Haupttat durch seinen Beitrag fördert.
- Die Limitierte Akzessorietät von Mittätern Die Strafbarkeit ist bei Mittätern abhängig von einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat. Eine Ordnungswidrigkeit reicht für die Anerkennung der limitierten Akzessorietät nach §11 Nr. 5 nicht aus. Die Haupttat muss auch nicht immer schuldhaft erfolgt sein, insofern ist die Akzessorietät limitiert.