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KSt (Subject) / Definitionen / Ablaufschema (Lesson)

Grundlagen

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  • Abziehbare Aufwendungen § 9 KStG - bei KGaA .... - Zuwendungen (Spenden & Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwacke bis zum Höchstbetrag ( (1) Nr. 2 ) 1. Aufwandsbuchungen unnerhalb der HB und StB 2. außerbilanzielle Hinzurechnung zur Ermittlung des Einkommens (§ 9 (2) S. 1 KStG) 3. Ermittlung der Höchstbeträge  § 9 (1) Nr. 2 S. 1 und 2 KStG 4. Abzug im Rahmne der Höchsbeträge 5. Gesonderte Feststellung der nicht abziehbaren Beträge gem § 9 (1) Nr. 2 S. 9 und 10 KStG ivm § 10 d (4) EStG (Spendenvortrag)
  • nicht abziehbare Aufwendungen § 10 KStG wieder hinzurechnen, WENN sie gewinnmindernd gebucht wurden 1. Aufwendungen für Stuftungs-/Satzungzwecke bei Stiftungen (Nr. 1) 2. Bestimmte Steuern und steuerliche Nebenleistungen (Nr. 2, § 3 (4) AO) 3. Geldstrafen und ähnliche Nachteile (Nr. 3) --> nur bei ausländischen Gerichten  (Geldbußen sind bereits nach § 8 (1) KStG iVm § 4 (5) S. 1 Nr. 8 EStG nicht abzugsfähig) 4. Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 4)   (50% der Vergütungen für Aufsichtsrat, Verwaltungsrat etc sind nicht abziehbar) 
  • steuerliche Einlagenkonto allgemein §27 KStG 1. Bedeutung für Geselschafter Erfassung der Einlagen, welche über das Nennkapital hinaus erbracht werden (z.B. vGA oder Zahlungen, die bilanziell zur Bildung eine KapRL führen) = Erhöhung der AK der Beteiligung Rückzahlungen daher Minderungen der AK und keine Eink. aus KapV 2. Bedeutung für Körperschaft kein Einfluss auf KSt bei der ausschüttenden KapGes entscheidend für Verpflichtung KapErSt einzubehalten 3. Zugänge ins steuerliche Einlage Konto jährlich fortzuschreiben und zum Schluss de WJ gesondert festzustellen, § 27 (2) KStG BMF 100 § 27 / 2
  • steuerliches Einlagekonto TBM Einlagenrückgewähr und RF § 27 (1) S. 3 KStG 1. Positiver Endbestand steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen WJ 2. Leistungen der KapGes an Anteilseigner (insb. oGA und vGA) 3. Leistung ist erbracht (=Vermögensabfluss) 4. Verwendung des steuerlichen Einlagekontos: die Summe der Leistungen übersteigt den Schluss des vorangegangenen WJ ermittelten ausschüttbaren Gewinn RF: 1. Minderung des steuerlichen Einlagekontos im Rahmen der gesonderten Feststellung zum Schluss des WJ, § 27 (2) S. 1 KStG 2. KapGes hat Bescheinigung über die Verwendung auszustellen, § 27 (3) KStG
  • verdeckte Gewinnausschüttung R 36 (1) KStR 1. Vermögensminderung/vehinderte Vermögensmehrung bei Gesellschaft 2. Auswirkung auf den UB iSv § 4 (1) EStG 3. Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis grundsätzl. Fremdvergleich zusätzlich bei beherrschendem Gesellschafter (R 36 (2)):    Nahczahlungs-/Rückwirkungsverbot oder Klarheitsgebot oder Durchführungsgebot 4. keine oGA (aufgrund ordentlichem Gesellschafterbeschluss)
  • verdeckte Einlage R 40 (1) KStR - Gesellschafter (oder nahe stehende Person) - Körperschaft - außerhalb des gesellschaftsrechtlichen Einlagen - einlagefähigen Vermögensvorteil (buchen können) - Zuwendung - veranlasst durch das Gesellschafterverhältnis RF: bei Gesellschaft: zvE nicht erhöhen (§ 8 (3) S. 3 KStG), Bewertung mit dem TW, Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 (1) S. 2 KStG) bei Gesellschafter: Erhöhung der AK (im BV § 6 (6) S. 2 EStG, im PV H 17 (5) "verdeckte Einlage" EStH), Zufluss bei Verzicht auf werthltige Forderung, fiktive Veräußerung bei Übertragung von WG
  • Beteiligung an anderen KapGes § 8b KStG (1) Steuerbefreiung für erhaltene Gewinnausschüttungen    oGA, vGA oder Bezuüge aus Kapitalherabsetzung/Liquidation (2) Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne und Zuschreibungserträge (soweit nicht auf früheren steuerwirksamen TW-Abschreibungen bzw. § 6b-Abzügen zurückzuführen) (3) Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlusten und TW-Abschreibungen (4) Steuerpflicht für Streubesitzdividenden < 10% (5) fiktive BA für Dividenden 5% (6) Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne, di eüber eine (zwischengeschaltete) Mitunternehmerschaft erzielt werden
  • Verlustabzug § 8c KStG Übetragung von Anteilen innerhalb von 5 Jahren --> nicht genutze Verluste quotaler Untergang: mehr als 25%, weniger als 50% ((1) S. 1) vollständiger Untergang: mehr als 50% ((1) S. 2) aber kein Verkustuntergang in Höhe der stillen Reserven ((1) S. 6) entsprechend S. 1 und 2 die anteiligen oder gesamten stillen Reseven
  • Organschaft TBM - OG Eigenschaft KapGes (AG oder nach § 17 KStG auch GmbH), GL im Inland und Sitz in einem EU/EWR-Staat; § 14 (1) S. 1 KStG - Gewinnabführungsvertrag wirksamer GAV (§ 291 AktG), Höchstbetrag (§ 301 AktG), Verlustübernahme (§302 AktG); § 17 S. 1 und 2 KStG; GAV auf mindestens 5 Zeitjahre geschlossen; § 14 (1) S. 1 Nr. 3 KStG -finanzielle Eingliederung zu Beginn des WJ an ununterbrochen mehrheitlich an der OG beteiligt § 14 (1) S. 1 Nr. 1 KStG - OT Eigenschaft KapGes (nicht steuerbefreit nach § 1 KStG); PersGes (gewerbliche MU iSd § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG mit originärer gewerblicher Tätigkeit); natürliche Person (gewerblich Tätig); jeweils Zugehörigkeit OG zur inländischen Betriebsstätte iSd § 12 AO;  § 14 (1) S. 1 Nr. 2 KStG - Rücklagenbildung die OG beildet nur wirtschaftlich begründete Rücklagen; § 14 (1) S. 1 Nr. 4 KStG
  • Folgen Organschaft das Einkommen der OG wird dem OT zugerechnet § 14 (1) KStG, R 61 (1) KStR ledoglich Ausgleichzahlung an Mindergesellschafter, §16 KStG
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  • Zinsschranke Berechnung 1. max. abziehbarer Zinsaufw. Zinsaufwand + Zinsvortrag 2. Zinssaldo max. abziehb. Zinsaufw. - Zinserträge 3. Ermittlung maßgeblicher Gewinn/maßgebliches Einkommen 4. verrechenbares EBITDA maßgeblicher Gewinn + Zinsauw. + Abschreibungen § 6 (2) und (2a); § 7 EStG - Zinserträge = EBITDA + verrechenbares EBITDA Vorjahr 5. endgültige Einkünfte bzw. endgültiges Einkommen maßgeblicher Gewinn + Zinsauwendungen (ohne Vortrag) = steuerlicher Gewinn vor Zinsaufwand - abziehbarer Zinsertrag iHd Zinserträge - verrechenbares EBITDA = steuerlicher Gewinn/zvE 6. Ermittlung Zinsvortrag Vortrag alt + Zinaufwand - abziehbarer Zinsaufw. iHd Zinserträge - verrechenbares EBITDA, max. Zinssaldo!
  • Ausnahmen von der Zinsschranke 1. Zinssaldo < 3 Mio § 4h (2) S. 1 Bu. a) EStG (Freigrenze) 2. nicht zu einem Konzern § 4h (2) S. 1 Bu. b) EStG, Konzern iSd (3) S. 5 EStG, vorrangig IFRS, dann HGB, dann US-GAAP (2) S. 8 - 10 Gleichordnungskonzern (3) S. 6 (zumeist Mutter nat. Person) 3. Konzernzugehörigkeit aber Escape -Klausel § 4h (2) S. 1 Bu. c) EStG EK-Quote gleich oder höher als die des Konzerns, Unterschreitung bis zu 2% Punkte unschädlich
  • Rückausnahmen Zinsschranke - Gesellschafterfremdfinanzierung - § 8a (2) KStG  nicht konzerngebundene Körperschaften Konzernklausel des § 4h EStG nur anzuwenden, wenn  Gesellschafterfremdfinanzierung <= 10% --> Vergütungen für FK an Anteilseigner > 25%, nahestehende Person oder Dritter der auf Anteilseigner oder nahe stehende Person zurückgreifen kann § 8a (3) KStG Zinsschranke trotz Erfüllung Escape-Klausel Escape-Klausel nur anzuwenden, wenn Gesellschafterfremdfinanzierung <= 10% --> Vergütungen für FK an Anteilseigner > 25% oder anderer Körperschaft im Konzern, nahestehende Person oder Dritter der auf Anteilseigner oder nahe stehende Person zurückgreifen kann Das heißt: schädliche Ges.fremdfinanz. bereits bei einem Konzerunternehmen führt zur Nichtanwendung der Escape-Klausel
  • Mehr- oder Minderabführung bei Organschaft § 14 (4) KStG hier ist ein Steuerlicherausgliechposten (STAP) zu bilden Bsp: Rücklagenbildung
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Sonderausweis gem. § 28 (1) S. 3 KStG Achtung auf: nur aus Gewinnrücklagen! zuerst Verwendung steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG), Rest Zugang Sonderausweis, § 28 (1) S. 3 und 4 iVm § 27 (2) KStG wenn zB später VE --> Erhöhung § 27 KStG --> § 28 (3) KStG Saldierung (Fiktion, keine Buchung), "Einlage rein in KAP aus § 27 KStG, Gewinn raus aus gez. KAP nach § 28 KStG" Auswirkung beim Anteilseigner § 1 und § 3 KapErhStG --> keine Einkünfte!
  • Kapitalherabsetzung § 28 (2) KStG zuerst Verwendung STAP, Rest Zugang steuerliches Einlagekonto bei Auskehr: Abgang aus § 27 KStG --> Anteilseigner § 20 (1) Nr. 2 EStG (evtl. bei KapGes § 8b EStG
  • Liquidation Ermittlung Abwicklungsgewinn § 11 KStG 1. Schlussvermögen zum gemeinen Wert - steuerfreie Vermögensmehrung + Liquidationsraten + verdeckte Vermögensverteilung = Abwicklungs-Endvermögen § 11 (3) KStG 2. Abwicklungsanfangsvermögen zum Buchwert - Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre = Abwicklungs-Anfangsvermögen § 11 (4) KStG 3. Abwicklugs-Endvermögen - Abwicklungs-Angfangsvermögen = Abwicklungsgewinn § 11 (2) KStG (nach § 11 (6) KStG) ---> + n.a. BA (§ 10 KStG, § 4 (5), (5b) EStG) + Spenden im Abwicklungszeitraum (§ 9 (2) KStG) = Spendenbemessunggrundlage - Höchsbetrag abzugsf. Spenden (§ 9 (1) Nr. 2 KStG) - Verlustabzug (§ 10d EStG) = zvE
  • Anrechnungs- und Steuermethode im IStR bei Körperschaften § 26 KStG ausländische Steuer--> Voraussetzungen § 34c Abs. 1 EStG - analog - erfüllt --> von Amts wegen --> Anrechnungsmethode --> § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG iVm § 34 c Abs. 1 EStG --> auf Antrag --> Abzugsmethode --> § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG iVm § 34 c Abs. 2 EStG Aalternativ--> von Amts wegen --> Abzugsmethode --> § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG iVm § 34 c Abs. 3 EStG
  • beschränkte Steuerpflicht bei KapGes § 2 KStG§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG iVm § 49 EStG