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Verfahrensrecht (Subject) / AO Musterformulierungen (Lesson)

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  • Inhaltsadressat Ein Verwaltungsakt ist nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist (Inhaltsadressat). Ihm gegenüber wird der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, § 124 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO.
  • Bekanntgabeadressat (gesetzliche Vertreter) Der Inhaltsadressat ist jedoch nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht handlungsfähig. Als Bekanntgabeadressat kommt damit nur der gesetzliche Vertreter in Betracht, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO.
  • Bekanntgabeadressat Da der Inhaltsadressat handlungsfähig nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO ist, ist er auch Bekanntgabeadressat.
  • Obersatz Erfolgsaussichten Einspruch Der Einspruch hat Aussicht auf erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
  • Statthaftigkeit des Einspruchs Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der Einkommensteuer um eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 347 Abs. 2 AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.
  • Einspruch Schriftform Der Einspruch wurde nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO zweifelsfrei erkennen.
  • Fehlerhafte Bezeichnung Einspruch Die fehlerhafte Bezeichung ist gem. § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich.
  • Begründung des Einspruchs Darüber hinaus ist der angefochtene Verwaltungsakt sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, § 357 Abs. 3 AO.
  • Einspruchsfrist Gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die einmonatige Einspruchsfrsit mit Ablauf des Bekanntgabetages des Verwaltungsakts. Der Einkommensteuerbescheid gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 31.01.01 (3 nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB daher mit Ablauf des 31.01.01 und endet nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB und § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 28.02.01. Der Einspruch wurde nach § 357 Abs 2 Satz 1 AO zutreffend bei der erlassenden Behörde angebracht.
  • Beschwer Als Adressat des Einkommensteuerbescheides ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er eine Beschwer gem. § 350 AO geltend.
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  • Kein Verzicht und keine Rücknahme Auf den Einspruch ist weder nach § 354 Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet noch ist er nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO zurückgenommen worden.
  • Obersatz Begründetheit Der Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Einspruchführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO (Gesamtwiederaufrollung).
  • Obersatz Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides Der Steuerbescheid ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn keine Korrekturnorm erfüllt war bzw. die Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist.
  • Obersatz Änderungsbescheid Die Änderung des Verwaltungsaktes durch das Finanzamt ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind.
  • Festsetzungsfrist Einkommensteuerbescheid Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ist gem. § 169 Abs.1 Satz 1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (i. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 EStG sowie § 56 EStDV) mit Ablauf des Jahres 01, dem Jahr der Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt (ggfs. mangels weiterer Angaben im Sachverhalt zu einer möglichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung) nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie endet daher mit Ablauf des 31.12.05. Ggfs. Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO.
  • Obersatz Haftungsbescheid Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist zulässig, wenn der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat, der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist, der Haftungsanspruch selbst besteht und der Erlass des Haftungsbescheides ermessensgerecht sowie formell ordnungsgemäß erfolgt ist.