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AO (Subject) / Definitionen/Tatbestandmerkmale (Lesson)
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- Stufen der Abgabenordnung I. Stufe: Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§37 AO) nach § 38 AO iVm den EInzelsteuergesetzen (AEAO zu § 38 Nr. 1) & deren Ermittlung II. Stufe: Konkretisierung im Feststellungsverfahren § 155 (1) AO .....idR durch Steuerbescheid (VA) III. Stufe: Realisierung im Erhebungsverfahren § 218 (1) AO
- Ermittlungsverfahren 1. Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung § 85 AO 2. Amtsermittlungsgrundsatz, § 88 AO Das FA wirdnach pflichtgemäßen Ermesse (§ 5 AO) diejenigen Beweismittel (§ 92 AO) einsetzen, die es zur SV-Aufklärung benötigt. 3. Begrenzung der Ermittlungspflichten durch Mitwirkungspflichten, insbesondere Auskünften nach § 93 AO
- Auskunftspflicht § 93 AO
- Auskunftsverweigerungsrecht §§ 101ff. AO
- Verwaltungsakt - Voraussetzungen - 1. Hoheitliche Maßnahme (Über-/Unterordungsverhältnis) 2. einer Behörde (nicht FG, BFH) 3. zur Regelung eines Einzelfalls 4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 5. mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
- Form, Inhalt und Begründung von VA Form: grundsätzlich formfrei, außer wenn anders vorgeschrieben (z.B. Schriftform: Steuerbescheid § 157 (1) S. 1 AO, Haftungsbescheid § 191 (1) S. 3 AO) Inhaltliche Bestimmtheit: ggü. Betroffenen so bestimmt, unzweideutig und vollständig bekunden, dass zumindest im Wege der Auslegung geklärt werden kann, wie er zu verstehen ist Begründung: - Pflicht nach § 121 (1) AOfür schriftliche VA, insbesondere bei Ermessensentscheidungen - bei Steuerbescheiden stellen die Besteuerungsgrundlagen die Begründung dar § 157 (2) AO
- Entwicklungsphase eines VA 1. Willensbildung des Beamten 2. Äußerung des Willens üblich durch schriftliche Abfassung = Verfügung auf der Erklärung und Eingabe am PC --> Abschluss kenntlich durch Unterschrift (regelmäßig Zeitpunkt für § 173 AO) 4. Maschinelle Bearbeitung durch das Finanz-Rechenzentrum (evtl. neue inhaltliche, materiell-rechtliche Kontrolle --> dann hier Zeitpunkt für § 173 AO) 5. Absendung des VA (Zeitpunkt für § 169 (1) S. 3 Nr. 1 AO) 6. Bekanntgabe de VA, § 122 (1), (2) AO = Entstehung des VA (Zeitpunkt für § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO) --> Bindungswrkung mit bekannt gegebenem Inhalt, § 124 (1) S. 2 AO
- Voraussetzung für die Bekanntgabe § 122 (1) S. 1 und § 124 (1) S. 1 AO 1. Bekanntgabe des VA mit Wissen und Wollen der Behörde Bekanntgabewille des FA 2. Bezeichnung des richtigen (Inhalts- und Bekanntgabe-) Adressaten (§ 122 (1) S. 1 AO) an wen er sich richtet, Inhaltsadressat wem er bekannt gegeben werden soll, Bekanntgabeadressat welcher Person er zu übermitteln ist, Empfänger 3. Zugang des VA beim richtigen Empfänger § 122 (1) S. 3 AO M&M-Theorie: Machteberich und Möglichkeit der Kenntnisnahme 4. Bekanntgabe des VA in der erforderlichen oder zwekmäßigen Form § 122 (2) - (5) AO evtl iVm VwZG
- Bekanntgabe an Ehegatten § 122 (6) und (7) AO (6) Empfangsvollmacht --> Bekanntgabe "mit Wirkung für", eine Ausfertigung, ein Empfänger (7) gemeinsame Anschrift --> eine Ausfertigung, zwei Empfänger
- Fristen §§ 108 - 110 AO nach Fristgrund --> gesetzliche Fristen (Einspruchfrist) oder behördliche Fristen (Stundung) nach Fristberechnung --> Ereignisfristen oder Beginfrist (Geburt)
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- Ereignisfristen - Ablauf - Ereignis: Bekanntgabe, § 122 (2) Nr. 1 AO (3-Tage-Frist), ggf. § 108 (3) AO --> Ablauf des Bekanntgabetages Beginn: § 108 (1), § 187 (1) BGB Dauer: z.B. § 355 (1) S. 1 AO Ende: § 108 (1) AO, § 188 (2) Alt. 1 BGB ggf. § 108 (3) AO ggf. § 188 (3) BGB
- Wichtige Arten der förmlichen Zustellung gem. § 122 (5) AO Postzustellurkunde (PZU) § 3 VwZG Regelung § 122 (2) Nr. 1 AO keine Anwendung, der Zeitpunkt ergibt sich aus Urkunde Einschreiben § 4 VwZG: a) Übergabeeinschreiben --> § 122 (2) Nr. 1 AO entsprechend b) Einschreiben mit Rückschein --> keine Anwendung § 122 (2) Nr. 1, Ztpkt. aus Rückschein Öffentliche Zustellung § 10 VwZG 2 Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung
- Prüfungsschema Einspruchsfrist § 355 (1) S. 1 AO Beginn: mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, § 355 (1) S.1 AO und § 108 (1) iVm § 187 (1) BGB Dauer der Frist: Grundsatz: 1 Monat, § 355 (1) S. 1 AO Ausnahmen: insb. § 356 (2) AO Ende der Frist: Grundsatz: § 108 (1) AO iVm § 188 (2) Alt. 1 (und ggf. (3)) BGB Ausnahme: rechnerisches Ende fällt auf Sa., So., Feiertag = § 108 (3) AO, Verlängerung/Verschiebung auf den nächsten Werktag
- Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten Jeder rechtswidrige VA ist fehelerhaft, jeder fehlerhafte VA ist rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein VA, der ohne Grundlage erlassen wird oder der gegen eine Rechtsnorm verstößt, der insoweit also einen Fehler enthält.
- Nichtige VA gesetzliche ausdrücklich geregelte Nichtigkeitsgründe - §125 (2) Nr. 1 AO (erlassene Behörde fehlt) - § 125 (2) Nr. 2 AO (aus tatsächlichen Gründen nicht befolgbar) keine Nichtigkeit liegt vor in den Fällen des § 125 (3) AO RF bei NIchtigkeit - Unwirksamkeit § 124 (3) AO Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 (5) AO): - auf Antrag wird die Nichtigkeit durch das FA festgestellt Auch gegen nichtige VA ist der Einspruch - aufgrund des vonihnen ausgehenden Rechtsscheins- statthaft, §§ 347 ff. AO
- Heilung bzw. Unbeachtlichkeit eines rechtswidrigen VA § 126 AO heilbarer Fehler § 127 AO Heilung/ Unbeachtlichkeit
- Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten gebundene VA § 120 (1) AO insbesondere VdN § 164 AO, Vorläufigkeit § 165 AO --> unselbständige Nebenbestimmungen (keine eigenständigen VA, vielmehr ergänzen sie lediglich den Regelungsgehalt der eigentlichen VA)
- Ermessensverwaltungsakte Pflichtgemäße Ermessen Prüfungsreihenfolge 1. Ermessen durch Gesetz eröffnet ("kann")? 2. Entschließungsermessen ("ob") --> Festsetzung ja oder nein 3. Auswahlermessen ("wie") --> z.B. Höhe Ermessensreduzierung auf Null beachten (z.B. § 122 (1) S. 3 AO Empfangsvollmacht)
- Einteilung von VA -- Unterscheidung ist bedeutend für ...-- 1. begünstigend (Stundung § 222 AO) --- belastend (Prüfungsanordnung § 196 AO) bei Anwendung von §§ 130, 131 AO 2. rechtmäßiger VA (alle ohne Fehler) --- rechtswidriger VA (jeder VA mit irgendeinem Fehler) bei Anwendung von §§ 130, 131 AO, Begründetheit eines Einspruchs 3. gebundene VA (Pflicht-VA Schätzung § 162 AO) --- Ermessens-VA (Zwangsgeld § 329 AO) bei Anwendung von § 127 AO 4. Steuerbescheide und diesen gleichgestellten VA (Feststellungsbescheide § 181 (1) S. 1 AO --- sonstige VA (Haftungsbescheid § 191 AO, Verspätungszuschlag) bei jeweiligen Korrekturvorrschriften 5. vollziehbarer VA (Steuerfestsetzung von mehr als Null) --- nicht vollziehbarer VA (=0) bedeutend für die Art des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV gem. §361 AO, § 69 FGO oder einstweiligen Anordnung § 144 FGO)
- Formen der Steuerfestsetzung § 155 (1) AO --> Grundsatz, Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid § 167 AO und § 150 (1) S. 3 AO --> Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung (Selbstberechung der Steuer)
- Steueranmeldungen Voraussetzungen § 167 AO - Steuerberechnung durch Stpfl. selbst gesetzlich vorgeschrieben, Legaldefinitin § 150 (1) S. 3 AO (USt-VA § 18 (1) UStG; USt-JE (3) S. 1 UStG, LSt-Anmeld. § 41a (1) Nr. 1 EStG, ...) - Form der Anmeldung: Abgabe auf elektronsichem Wege Wirkung: Steuerfestsetzung unter VdN § 168 S. 1 AO Bei Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder bei einer Steuervergütung ist die Zustimmung des FA durch VA erforderlich § 168 S. 2 AO Rechtsbehelf: - Einspruch § 355 (1) S. 2 AO - Änderungsantrag nsch § 164 (2) S. 2 AO
- Grundlagenbescheid § 171 (10) S. 1 AO
- Folgebescheid § 182 (1) S. 1 AO
- Feststellungsverfahren §§ 179 ff AO Grundsatz: Einzelne Besteuerungsgrundlagen ( § 199 (1) AO) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 157 (2) AO) Ausnahme: gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO führt zu deren Eigenständigkeit Sinn und Zweck: - Vereinfachung und Vereinheitlichung bei meheren Personen § 180 (1) Nr. 2 Bu. a) AO - größere Sachnähe des Feststellungs-FA (§ 18 AO) ggü. dem Wohnsitz-FA (§ 19 AO), wenn ur eine Person § 10 (1) Nr. 2 Bu. b) AO Arten: - gesonderte Feststellung, § 179 (1) und (2) S. 1 AO, wenn nur einen Person betrifft - gesondert und einheitliche Feststellung § 179 (1) und (2) S. 2 AO, wenn Bedeutung für mehrere Personen. festzustellende Besteuerungsgrundlgen: Werte, Einkünfte
- Feststellungsverfahren § 181 AO § 181 AO - Anwendung der Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung (§ 181 (1) S. 1 AO - Feststellungerklärung ist der Steuererklärung gleichgestellt, § 181 (1) S. 2 und (2) AO, § 170 (2) S. 1 AO - § 181 (3) - (5) AO gelten als Sonderregelungen der Verjährung. Bedeutung hat insb. § 181 (5) AO, der eine Feststelung selbst dann noch nicht möglich macht, wenn die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. RF: - Feststellungsbescheid = Grundlagenbescheid gem. § 171 (10) S. 1 AO; entfaltet Bindeungswirkung für Folgebscheide, § 182 (1) S. 1 AO - Verfahrensrechtiche Umsetzung der festgestellten Inhalte im Folgebescheid durch § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO - Einwendungen gegen die festgestellten Besteuerungsgrundlagen könne idR nur durch Einspruch gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden § 351 (2) AO
- Haftung des Vertreters § 69 AO 1. Personenkreis § 34 o. 35 AO 2. Steuerliche Pflichten aus § 34 o. 35 AO und Einzelsteuergesetzen 3. Objektive Verletzung 4. Verschulden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 5. Haftungsschaden 6. Kausalität
- Steuerpflichtverhältnisse § 33 Abs. 1 AO = steuerliche Rechtsverhältnisse zw. Fiskus und Staatsbürger zu unterleien in.... Steuerschuldverhältnisse = § 37 Abs. 1 AO Rechtsbeziehungen nach den Steuergesetzen, bei denen der Anspruch auf eine Gegenleistung gerichtet ist a) Steueranspruchb) Haftungsanspruchc) Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs 4 AO) sonstige Steuerpflichtverhältnisse = § 31 Abs. 1 AO Steuerliche Rechtsverhältnisse, die nicht auf eine Gegenleistung gerichtet sind z.B.: Steuererklärungspflicht, Buchführungspflicht, Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht
- Bekanntgabe von VA dem Grunde nach Inhaltsadressat (an wen richtet sich der VA?) Bekanntgabeadressat (an wen soll er bekannt gegeben werden? Abweichung wenn nicht handlungsfähig) Empfänger (welscher Person ist er tatsächlich zu übermitteln?) Bekanntgabewille (des für den Erlass des VA zuständigen Bediensteten) Technischer Ablauf (Aufgabe zur Post; Zustellung)
- Fristberechnung Ereignisfrist (z.B. Einspruch) Beginn: § 108 Abs. 1 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Ereignistages Dauer: unterschiedlich nach Normen der AO oder der Einzelsteuergesetze, hier § 355 Abs 1 AO, 1 Monat Ende: § 108 Abs. 1 AO iVm § 188 Abs. 2 Alt. 1 und ggf. Abs. 3 AO (oder § 108 Abs 3 AO)
- Bekanntgabe von einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheiden § 183 AO Grundsatz: Alle Beteiligten sind Inhalts- und Bekanntgabeadressaten (für und gegen alle AEAO zu § 122 Nr. 2.5.1) Vereinfachungsregelung (Abs. 1) Satz 1: Beteiligte sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen (=gewillkürter Vertreter) --> Bestellung gilt bis Widerruf (Abs. 2 Satz 2 AO) Satz 2: fingierter Empfangsbevollmächtigter (nach HGB, BGB oder PartGG) Sätze 3 und 4: vom FA vorgeschlagene Empfangsbevollmächtigter Abs 2: doch Einzelbekanntgabe, wenn - Gesellschaft besteht nicht mehr- ernstliche Meinungsverschiedenheiten bekannt- ausgeschiedener Gesellschafter (soweit für den Ausgeschiedenen) Rückausnahme Abs 3: gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden
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- Festsetzungs- und Feststellungsverjährung §§ 168 ff AO Wirkung:- Anspruch aus Steuersschuldverhältnis erlischt mit der Verjährung, § 47 AO- Erstmalige Festsetzung oder Korrektur nicht mehr zulässig, § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Anwendungsbereich:- Steuerbescheide- denen gleichgestellte VA- Sonderfall: Haftungsbescheide, § 191 Abs 3 AO (eigene Haftungsfestsetzungsfrist) Beginn:Grundsatz: Ablauf des KJ der Steuerentstehung § 170 Abs 1 iVm § 38 AO und EinzelsteuergestzenAusnahme: Anlaufhemmung § 170 Abs. 2 bis 6, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO Dauer:regelmäßig 4 Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO Ende:Grundsatz: Fristablauf § 108 Abs. 3 AOAusnahme: Ablaufhemmungen § 171 AOSonderfall: § 191 Abs. 3 Satz 4 AO für Haftungsbescheide
- Prüfung Haftung Einstehen müssen mit eigenem Vermögen für eine fremde Schuld 1. Prüfung des materiellen HaftungsanspruchsLiegen die Voraussetzungen einer bestimmten Haftungsnorm vor:§§ 69, 71, 74, 75 AO; §§ 25, 128 HGB 2. Prüfung des Haftungsbescheides (§ 191 AO)Voraussetzung für Erlass des Haftungsbescheides vorliegend?- Zulässigkeit des Haftungsbescheides bei Erfüllung des materiellen Tatbestandes (§191 Abs. 1 Satz 1 AO) z.B. 69 AO- Schriftform (Abs 1 Satz 3)- eigene Haftungsfestsetzungsfrist (Abs. 1 Satz 4)- Verhältnis zur Steuerschuld, für die gehaftet wird (Akzessorietät, insb. § 191 Abs 5 AO)- erforderliche Ermessensausübung (§ 5 AO) 3. Prüfung der Zahlungsaufforderung (§ 219 AO)Darf der Haftungsschuldner gem § 219 AO auf Zahlung in Anspruch genommen werden?Zahlungsaufforderung getrennter VA; d.h. getrennt prüfen!
- Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO TBM:- Personenkreis - (Mit-)Täter oder Teilhaber (Abstiftung, Beihilfe) einer Steuerhinterziehung gem. § 310 AO oder Steuerhelerei nach § 374 AO - leichtfertige Steuerverkürzung gem § 378 AO ist nicht ausreichend - Vollendung der Tat: - Subjektiver Tatbestand (Vorsatz) - objektiver Tatbestand (Steuer verkürzt) - Versuch der Tat reicht nicht aus, da noch kein Schaden entstanden ist - strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich - Selbstanzeige § 371 AO berührt Haftung nicht - Schaden und Kausalität - keine Bindung der FA und des FG an die Beuerteilung durch das Strafgericht RF:- persönlich und unbeschränkte Haftung für verkürzte Steuern, Steuervorteile und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO- nicht: für andere Nebenleistungen
- Haftung gem. § 74 AO Ganz Sicher Zur USt dem Grunde nach:- wesentliche Beteiligte- Überlassung Gegenstand an Unternehmen der Sache nach:- betriebsbedingte Steuer (insb. USt, GewSt)- nicht Steuerbazugsbeträge- nicht steuerliche Nebenleistungen der Zeit nach:- Steuer muss während des Bestehens der wesentliche Beteiligung (1/4) entstanden sein und- Steuermuss während der Überlasssung des Gegenstandes entsanden sein dem Umfang/der Höhe nach:- nur mit den überlassenen Gegenständen- einschließlich Surrogate- persönlich unbeschränkte Haftung, beschränkbar auf die Gegenstände dem Verfahren nach- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid gem § 191 Abs. 1 Satz 1 AO
- Haftung des Betriebsübernehmers § 75 AO dem Grunde nach- Betrieb im Ganzen übertragen der Sache nach- betriebsbedingte Steuer (insb. USt, GewSt)- Steurabzugsbeträge (insb. LSt)- nicht steuerliche Nebenleistungen der Zeit nach:- Begrenzung durch Haftungszeitraum - für das gesamte KJ vor der Übereignung bisaktuelle KJ bis zur Übereignung - feststezung oder Anmeldung der Steuer bis ein Jahr nach Anmeldung des Betriebs gem. § 138 AO
- Korrekturnormen § 129 AO für sonstige VA und Steuerbescheide sowie dene geleichgestellten §§ 130, 131 AO bei sonstigen VA § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 172 bis 177 AO und Einzelsteuergesetze --> Steuerbescheide und denen gleichgestellte Bescheide
- Berichtigung nach § 129 AO Richtig gedacht, aber falsch gemacht TBM:1. Offenbare Unrichtigkeit - Schreibfehler, Rechenfeheler und - ähnliche Fehler, wie - mechanische Versehen, - Eintragung einer falschen - Ablese- und - Auswertungsfeheler (Kontrollmitteilung, Aktennotiz oder Bericht des veresehentlich nicht ausgewertet; Nichtbeachtung eines - sontige Fehler, bei denen jede konkrete Möglichkeit eines Rechtsfehlers so gut ausgeschlossen ist ( insb. Nichtaufnahme VdN gem § 164 - nicht Rechtsirtümer oder Denkfehler (in der Willensbildung) oder Mägel in Sachaufklärung2. die beim Erlass des VA unterlaufen sind RF:1. grdstzl. Ermessen --> § 85 AO Ermessensreduzierung auf Null2. jederzeit --> einzige Beschränkung durch den Ablauf der Festsetzungsfrist ---> beachte Ablaufhemmung § 171 Abs. 2 AO3. punktuelle Berichtigung --> Fehler darüber hinaus (gegenläufig), für die keine Korrekturnorm gilt, Mitberichtigung nach § 177 AO
- Korrektur nach § 130 AO für sonstige VA - rechtswidrig begünstigend --> Abs 2- rechtswidrig nicht begünstigend --> Abs 1 (Teil-)Rücknahme für Zukunft oder Vergangenheit zuständiges FA Abs 4
- Korrektur nach § 131 AO für sontige VA - rechtmäßig begünstigend --> Abs. 2- rechtmäßig nicht begünstigend --> Abs. 1 (Teil-)Wiederruf nur für Zukunft zuständiges FA Abs 4
- VdN Arten:- kraft Gesetz: - Vorauszahlungsbescheide § 164 Abs 1 Satz 2 AO - Steueranmeldungen §§ 167, 168 AO - Einzelsteuergesetze, z.B § 39 Abs 1 Satz 4 EStG (Feststellung von LSt-Abzugs- Merkmalen)- durch behördlichen Vermerk: - Stempel; handschriftlich - EDV-Eingabe TBM:- Steuerbescheid, gleichgestellter VA- Steuerfall noch nicht abschließend geprüft (Abs. 1 Satz 1) --> keine AP --> kein abschl. Prüfung an Amtsstelle RF:- normaler StB der zubefolgen ist- mit einer unselbständigen Nebenbestimmung § 120 Abs. 1 AO versehen- Steuerfall insg. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen hält und nicht auf einzelne Besteuerungsgrundlagen beschränkt ist- kann die Feststzung durch das FA oder den Stpfl jederzeit geändert werden- VA entfaltet zwar nach § 124 Abs. 1 AO Bindungswirkung, erwächst mit Ablauf der EInspruchsfrsit nur in formeller, jedoch nicht in materieller (=inhaltlich) Bestandskraft
- Wegfall des VdN 1. durch Aufhebung § 164 Abs 3 AO - Kurbescheid - im Einspruchsverfahren - im Abhilfe oder Änderungsbescheid - z.B. nach BP - ausdrückliche Aufhebung - auch ohne abschließende Prüfung zulässig2. mit Ablauf der Festsetzungfrist nach § 164 Abs. 4 AO --> beachte Ablaufhemmungen3. Sonderfall USt: Wegfall einer ursprünglich kraft Gesetzes (§168 AO) geltenden VdN durch fehlenden Vermerk der Nebenbestimmung in einem Änderungsbescheid
- Vorläufigkeit eines Steuerbescheids § 165 AO Arten:- wegen Ungewissheit über die Steuerenstehung Abs 1 Satz 1 AO- besondere Fälle (Katalog) Abs 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 TBM:- Steuerbescheid oder gleichgestellte VA- vorübergehende Ungewissheit- über tatsächliche Voraussetzungen des Steueranspruchs- Grund und Umfang anzugeben RF:- Vorläufigkeit unselbständige Nebenbestimmung § 120 Abs 1 AO- Änderungsmöglichkeit nur soweit die Änderung reicht- im Rahemn der Änderung werden andere Fehler mitberichtigt § 177 AO- besondere Ablaufhemmung § 171 Abs. 8 AO- Kombination mit VdN möglich
- Antrag auf schlichte Änderung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu. a) AO TBM:- Korrekturantrag ist formfrei- die Mitteilung nach § 153 AO ist kein Antrag bz. keine Zustimmung - hinreichend konkreter Antrag oder Zustimmung zugunsten des Stpfl nur innerhalb der Einspruchfrist- nur punktueller Antrag, Rest nach Ablauf der Einspruch- oder Klagefrist formelle Bestandskraft- Fristsetzung nach § 364b AO steht einer Änderung entgegen § 172 Abs. 1 Satz 3 HS 2 AO RF:- FA an Antrag gebunden, kann also nur punktuell Überprüfen- Mitberichtigung materiller Fehler nach § 177 AO- kein AdV, ggf aber Stundung- Einspruch statthaft- behördliche Entscheidung über die Änderung zugunsten des Stpfl kann auch noch nach Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist erfolgen
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO TBM:- Steuerbescheide oder gleichgestellte VA- Tatsachen oder Beweismittel- werden dem FA nachträglich bekannt (neu)- höhere festzusetzende Steuer- keine Änderungssperre nach Abs 2 AEAO zu § 173 RF:soweit die Tatsachen reichen, erfolgt eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids zuungunsten des Stpfl
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO TBM:1. Steuerbescheide oder gleichgestellte VA2. Tatsachen oder Beweismittel3. werden dem FA nachträglich bekannt (neu)4. niedrigere festzusetzende Steuer5. Verschulden --> kein grobes Verschulden oder --> Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens gem Satz 2, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit Tatsachen der Nr. 1 stehen6. keine Änderungssperre Abs 2 RF:soweit die Tatsachen oder Beweismittel reichen, erfolgt eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids zugunsten des Stpfl
- § 173 Abs 2 AO Erhöhte Bestandskraft - Ein erstmaliger Steuerbeschied oder Änderungsbescheid ergehen aufgrund einer AP oder AP führt zu keiner Erkenntnis - Änderungen gem § 173 Ao dann nur noch bei Steuerhinterziehung § 370 oder leichtfertiger Steuerverkürzung § 378 AO möglich
- § 175 Abs. 1 AO Satz 1 Nr. 1: Grundlagenbescheide Nr. 2: rückwirkendes Ereignis
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Grundlagenbescheide - Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheide §§ 179, 180 AO - Ergänzungsbescheide § 179 Abs. 3 AO - GewSt- oder GrSt- Messbescheide § 184 Abs. 1 Satz 1 AO - Stundung oder AdV für Zinsbescheid §§ 234, 237 AO nicht: ESt-Bescheid für Haftungsbescheide, GewSt-Bescheide und Kindergeldfestsetzung Wirkung: - Bindungswirkung für den Folgebescheid § 182 Abs. 1 Satz 1 AO - Korrekturfrist für Folgebescheid min. 2 Jahre nach Bekanntgabe, sofern nicht die reguläre Festsetzungsfrist länger läuft § 171 Abs. 10 Satz 1 AO - zulössiger Rechtsbehelf: Einspruch gegen den Grundlagenbescheid
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkendes Ereignis - nachträglicher Eintritt- Ereignis = jeder rechtliche oder tatsächliche Umstand, der nach dem jeweils betroffenen Steuergesetz den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach beeinflusst- mit steuerlicher Rückwirkung beachte: - besondere Anlaufhemmung Abs 1 Satz 2 - Abs 2: Besonderheit und Ausnahme
- Berücksichtigung materieller Fehler § 177 AO keine eigenständige Korrekturvorschrift, nur gegeläufige Mitberichtigung im Änderungsrahmen materieller Fehler = jede objektive Unrichtigkeit (Abs 3)--> wenn Korrekturnorm einschlägig, dann kein materieller Fehler Änderungsrahmen:1. Änderungsobergrenze = bisher festgesetze Steuer + Auswirkung aller Korrekturnormen für Erhöhung2. Änderungsuntergrenze = bisher festgesetze Steuer + Auswirkung aller Korrekturnormen für Minderung3. Materiell-rechtliche richtige Steuer ermitteln4. Vergleich: wenn materieller Fehler in Summe negativ, muss auf den Korrekturnormenfehler mit entgegengesetzen Vorzeichen ebgestellt werden und umgekehrt, Ober- und Untergrenze beachten