30

Erbschaftsteuer (Subject) / Bewertungsrecht (Lesson)

Gesetzesstellen

This lesson was created by cloeffelholz.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Wirtschaftliche Einheit als Bewertungsgegenstand § 2 Abs 1 BewG § 2 Abs 2 BewG : zusammenrechnung von WG nur, wenn demselben Eigentümer gehörend
  • Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 9 BewG  ... Abs 2: Veräußerungssicht (ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen... S.3) kurswert, Nennwert, gegenwartswert, Grundbesitzwert
  • Kapitalforderungen und Schulden § 12 Abs 1 Satz 1 BewG : Nennwert  besondere Umstände dann Gegenwartswert: (ggf lineare Interpolation) unverzinslich + Laufzeit > 1 Jahr, Abs 1 und 3 niedrig verzinslich(<3%) + Lfz mind 4 Jahre  hoch verzinslich(>9%) + Lfz mind 4 Jahre  200 § 12/1 Erlasse
  • Restlaufzeiten bei Tilgungsdarlehen Restforderung/Jahresleistung 200 § 12/1 tz II 2.1.2
  • Bewertung wiederkehrende Nutzungen und Leistungen § 13 BewG, Nutzungen: Nießbrauch /Wohnrecht ; Leistungen: Renten/Unterhalt Bewertung: Kapitalwert = Jahreswert x VVF ...Abs 1: mit bestimmter Dauer : VVF lt Anlage 9a BewG  § 14 Abs 1 BewG : mit lebenslänglicher Dauer : VVF lt Anlage zu 14 BewG = sterbetafel  WICHTIG: 14 (2) BewG beachten "mindestdauer", Ereignis mit Rückwirkung, 175 (1) S.1 Nr 2 AO 13 Abs 2 : immerwährende Dauer : VVF 18,6, unbestimmter Dauer (Grabpflegekosten) : VVF 9,3
  • Verlängerte Leibrente Mischform  massgeblich ist längere Laufzeit von Laufzeit oder leben der Bezugsperson. (Also auch beim vorherigen Tod wird weitergezahlt bis zur mindestlaufzeit) Ermittlung Kapitalwert : Vergleich der Werte nach 13 BewG und 14 BewG , der höhere Wert 
  • Abgekürzte Leibrente Mischform  Begrenzung durch Laufzeit und zusätzlich durch Leben/Tod der Bezugsperson  Ermittlung Kapitalwert (13 Abs 1 Satz 2 BewG): Vergleich Werte gem 13 und 14 BewG, der niedrigere Wert gewinnt!!
  • Begrenzung des Jahreswerts bei wiederkehrende Nutzungen § 16 BewG  immer bei Nießbrauch dran denken!! kapitalisiertes Nutzungsrecht kann nicht höher sein als der Gegenstand selber. nutzungswert des Wirtschaftsgut (zB Nennwert) / 18,6 Bsp: Grundbesitzwert ist 170.544 : 18,6 = 9.169 wenn ein vorbehaltener Nießbrauch nur einen Jahreswert von zB 640 x 12= 7.680 hat, gibt es kein Problem und das kapitalisierte Nutzungsrecht ist nicht höher als der Gegenstand (Grundstück) selbst
  • Grundvermögen § 176 BewG  ...Abs 1 Nr 1 GruBo, Gebäude , sonst Bestandteile, Zubehör  ... Abs 1 Nr 2 erbbaurecht  ... Abs 1 Nr 3 Wohnungs und teileigentum Nicht zum grundvermögen = abs 2
  • Unbebaute Grundstücke, Begriff und Bewertung § 178 BewG  ohne benutzbare Gebäude, mit zerstörten oder verfallenen Gebäuden Bewertung: (tatsächliche) Grundstücksfläche Bodenrichtwert (zuletzt zu ermittelnder) = Grundbesitzwert (179 BewG )  Nachweis niedrigerer gem Wert möglich, 198 BewG 
  • Advertisement
  • Schema Überblick über das Ertragswertverfahren H B 184 ErbStR
  • Bewirtschaftungskosten § 187 BewG  pauschaliert nach Anlage 23  abhängig von Grundstücksart und Restnutzungsdauer  RND: 185 Abs 3 Satz 3, Gesamt ND Anlage 22 abzgl Alter des Gebäudes  aber Mindest-RND 185 Abs 3 Satz 5 Alter des Gebäudes: Jahr des Bewertungsstichtages abzgl Baujahr 
  • Einleitung Schema, Bsp Grundbesitz Gem 12 (3) ErbStG ist Grundbesitz iSd 19 BewG mit dem nach 151 (1) S.1 Nr 1 BewG festgestellten Wert anzusetzen. Die Feststellung richtet sich gem 157 (1) BewG nach den tatsächlichen Verhältnissen und Wertverhältnissen zum Bewertungsstichtag (Tag der Entstehung der Steuer, 11 BewG) §§ 176-196 BewG  ..dann die genauen Weichen stellen!!!  WICHTIG: - am Ende immer: Nachweis niedriger Wert nach 198 BewG möglich, gesondert festzustellen nach 151 (1) S.1 Nr 1 BewG und auch Feststellungen über Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sind zu treffen
  • Schlussschema Ermittlung Grundbesitzwert § 151 Absatz 1 Satz 1 BewG (gesondert festzustellen) und 151 Abs 2 BewG (auch festellungen über Art und Zurechnung wirtschaftliche Einheit zu treffen) § 198 BewG (kein niedrigerer Wert nachgewiesen) - noch bevor man eventuelle Steuervergünstigungen hinschreibt
  • Unbebautes Grundstück, Bewertung mit Geschossflächenanzahl R B 179.2 ErbStR - Formel zur Berechnung  H B 179.2 ErbStR - Umrechnungskoeffizienten
  • Bebaute Grundstücke Grundstücksart § 181 BewG  Bewertungsverfahren § 182 BewG  Haus mit 3 Wohnungen komplett selbstgenutzt ist Mietwohngrundstück
  • Vergleichswertverfahren, bebaute Grundstücke § 182 Abs 2 BewG  § 183 BewG  WICHTIG: "Wert lt Gutachten" ist nur für 198 BewG als niedrigerer Nachweis relevant, es ist kein Vergleichswert!! - wenn es einen Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor der Bewertung gab kann der als Vergleichswert genutzt werden wenn sich nichts verändert hat, RB 183 (2) ErbStR
  • Ertragswertverfahren, bebaute Grundstücke § 182 Abs 3 BewG  § 184 bis 188 BewG  Schema: H B 184 ErbStR  WICHTIG: - beim Rohertrag schreiben: "tatsächliche Jahressollmiete" und bei einem evtl eigengenutzten Teil die "übliche Miete" die zu zahlen gewesen wäre ansetzen
  • Sachwertverfahren, bebaute Grundstücke § 182 Abs 4 BewG  § 189 bis 191 BewG  Schema: H B 189 ErbStR  WICHTIG: Garagen IMMER mit eigenem Sachwert ansetzen!!! Dies sind NIE Außenanlagen!!
  • Außenanlagen im Sachwertverfahren, bebaute Grundstücke § 188 Abs 1 Satz 2 BewG  grundsätzlich mit den Ansatz des Gebäudewertsvubd Bodenwerts abgegolten Ausnahme: R B 189 Satz 5 ErbStR  werthaltige Außenanlagen: - Größenmerkmale oder über 10% Gebäudesachwert WICHTIG: Nur sachwertverfahren, NICHT im Ertragswertverfahren
  • Bewertung des Erbbaurechts § 193 BewG  Bodenwertanteil + Gebäuderwertanteil  Wichtig ggf gemindert um den Gebäudewertanteil der nicht entschädigt wird nach Ablauf des Erbbaurechts
  • Erbbaugrundstück, Wert § 194 Abs 2 BewG  1. abgezinster Bodenwert: Recht das GS in x Jahren zurück zu bekommen - GS bewerten und Entzug der Nutzungsmöglichkeit herausrechnen (Bodenwert x Abzinsungsfaktor) 2. Erbbauzins für x Jahre - jährlichen Zins kapitalisieren 1. + 2. = Bodenwertanteil (Wert des Erbbaugrundstücks) ggf noch Gebäudewertanteil noch drauf rechnen, wenn ich das Gebäude kriege und dafür nichts zahlen muss. Diesen Gebäudewertanteil dann aber noch abzinsen 
  • Mindestansatz Substanzwert, Betriebsvermögen § 11 Abs 2 Satz 3 BewG  Ermittlung:  Summe der gemeinen Werte aktiva - Summe der gemeinen Werte Passiva  = Substanzwert  Umfang des BV und Bewertung: R B 11.3 ErbStR  WICHTIG: - auch mit Drohverlust RSt und GoF etc..  - Anpassung des Bilanzstichtag auf den Bewertungsstichtag, RB 109.2 (2)-(4) ErbStR, Ausgangswert +\- Korrekturen = Substanzwert
  • Einleitung "Bewertung Betriebsvermögen" Gem 12 (5) ErbStG ist der Wert des Betriebsvermögens mit dem nach 151 (1) S.1 Nr 2 BewG festgestellten Wert auf den Bewertungsstichtag anzusetzen. Gem 109 (1) ivm 11 (2) BewG ist das BV iSd 95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Bewertung erfolgt gem 11 (2) Sätze 2 und 4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren gem 199-203 BewG. Mindestens ist allerdings der substanzwert gem 11 (2) S.3 BewG anzusetzen.
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren, Ermittlung R B 200 ErbStR!! § 199 ff BewG  Jahresertrag (Durchschnittsertrag, letzte drei abgelaufene WJ Betriebsergebnisse gem 202 BewG, das Betriebsergebnis im Jahr noch um pauschal 30% Ertragssteueraufwand abziehen, 202 (3) BewG) x Kapitalisierungsfaktor (Basiszins (2,59) + 4,5% = 7,09%) = 14,1043, H B 203, Der Kapfaktor ist der Kehrwert aus diesem Kapzinssatz, 203 (3) BewG  + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Verpachtetes Betriebsvermögen, Aktien im Streubesitz) + Nettowert der betriebsnotwendigen Beteiligungen  + Nettowert von jungem Betriebsvermögen (NICHT junges Verwaltungsvermögen!!!) = Ertragswert WICHTIG: - der Ertragswert muss noch mit der Beteiligungsquote multipliziert werden!!!!! 97 (1b) BewG  - wenn noch eine Ausschüttung der GmbH aussteht ist diese als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen, 12 (1) BewG 
  • Gebäude auf fremden Grund und Boden § 195 Abs 2 BewG : Gebäudeertragswert oder Gebäudesachwert  Bewertung des belasteten Grundstücks: 195 Abs 3 : abgezinster Bodenwert + kapitalisiertes Entgelt 
  • Aufschubzeit bei der Bewertung von unverzinslichen Darlehen 1. Schritt bei Beginn Tilgung =       Jahresleistung x VVF gem Tabelle 2 (Hilfswert) 2. Schritt: Hilfswert auf Bewertungszeitpunkt abzinsen; Hilfswert x VVF gem Tabelle 1
  • Lineare Interpolation rechnen bei Gegenwartswerten zB von unverzinslichen Forderungen, wenn die Laufzeit zwischen 9 und 10 Jahren liegt, zb Restlaufzeit 9 Jahre 4 Monate VVF für 9 Jahre: 0,618 VVF für 10 Jahre : 0,582 Differenz = 0,033 und das x 4/12 = 0,011 0,618 - 0,011= 0,607 korrekter VVF für 9 Jahre und 4 Monate
  • Einleitung "Bewertung Anteil am Betriebsvermögen" Gem 12 (5) ErbStG ist der Wert des Anteils am BV mit dem nach 151 (1) S.1 Nr 2 BewG festzustellenden Wert anzusetzen. Gem 97 (1a) BewG ist zunächst das GHV gem 109 (2) S.2 ivm 11 (2) BewG zu bewerten und anschließend gem 97 (1a) Nr 1 BewG zu verteilen. Das SBV ist gem 97 (1a) Nr 2 BewG einzeln zu bewerten und dem Ges'ter direkt zuzurechnen.
  • Einleitung "Anteil an KapG" Gem 12 (2) ErbStG ist der GmbH-Anteil mit dem nach 151 (1) S.1 Nr 3 BewG gesondert festzustellenden Wert anzusetzen. Die Bewertung des BVs der KapG erfolgt gem 11 (2) Sätze 2 und 4 BewG grundsätzlich im vereinfachen Ertragswertverfahren gem 199-203 BewG. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem 11 (2) S.3 BewG anzusetzen. Der gemeine Wert des Anteils bestimmt sich nach 97 (1b) BewG