Bilanzsteuerrecht (Subject) / Vertiefung (Lesson)

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Mehr Weniger Rechnung, Bilanzberichtigung

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  • Mehr-Weniger Rechnung, 2 Methoden 1. GuV Formel - § 242 Abs 2 HGB (mehr Erträge/weniger Aufwendungen = mehr Gewinn, weniger Erträge/mehr Aufwendungen = weniger Gewinn) 2. Bilanzformel - § 4 Abs 1 Satz 1 EStG, mehr aktivposten mehr betriebsvermögen BV 31.12. BV 01.01. Entnahmen Einlagen = Gewinn 
  • Steuerlicher Ausgleichsposten StAP allgemein (nur Kapitalgesellschaften) StAP nach 4g EStG (Steuerentstrickung) StAP nach 14 Abs 4 KStG: organschaftsausgleichsposten, mehr minder Abführungen 
  • Berichtigungspflicht und Korrekturnorm § 153 Absatz 1 Satz 1 Nr 1 AO, Pflicht zur Korrektur  § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO, Korrekturnorm 
  • Bilanzberichtigung, Prüfschema § 4 Abs 2 Satz 1 EStG  korrektur fehlerhafter Ansätze in der steuerbilanz bzw Austausch eines unrichtigen gegen einen richtigen bilanzansatz in der steuerbilanz voraussetzungen: Ansatz in StB, Bilanzierungsfehler (objektiv, subjektiv), beim FA eingereicht, nach AO noch änderbar Schema: ist die Berichtigung an Fehlerquelle möglich? ja = erfolgswirksame Korrektur  nein = Grundsatz erfolgswirksame Berichtigung in 1. offener Schlussbilanz R 4.4 Abs 1 Satz 9, über eine Schattenrechnung wie wäre es richtig  AUSNAHMEN: bei unterlassener Entnahme/Einlage oder bewusst falscher Bilanzierung = erfolgsNEUTRAL in 1. offener Anfangsbilanz
  • Bilanzänderung, Voraussetzungen § 4 Abs 2 Satz 2 EStG  nachträglich abweichende Ausübung von bilanzierungswahlrechten bzw Austausch eines richtigen gegen einen anderen richtigen bilanzansatz in der steuerbilanz  voraussetzungen:  1. Bilanzansatz StB 2. Bilanzierungswahlrecht (6b, R6.6, 7g Abs 2 Satz 2, Abs 5) 3. enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu einer bilanzberichtigung 4. Kompensation, nur soweit die GA der Bilanzberichtigung reicht  Bsp: gewinnerhöhung durch BP 150.000, Bildung 6b-Rücklage 200.000 nur in Höhe von 150.000 möglich.
  • Bilanzpostenmethode, Schema ............ vor BP... nach BP... GU.... GU saldiert 1.1.13 31.12.13 1.1.14..........bei GU vorzeichenwechsel 
  • Auswirkung der Bp auf die Handelsbilanz in laufender Rechnung korrigieren, rückwärtsberichtigung nur wenn Abschluss nichtig ist Anpassung in laufender Rechnung erfolgswirksam bei KapG, erfolgsneutral (Buchung über KapKonto) bei personenunternehmen
  • Mehr-weniger Rechnung Schema .......................mehr......weniger 1. GS 2. Waren  ...saldieren, mehr abzüglich weniger = Gewinnänderungen (Zuführung StAP) JÜ bisher - Gewinnänderungen = Gewinn lt. StB nach BP
  • Versendungskauf § 447 Abs 1 BGB Wird die Sache nicht an den Käufer (Erfüllungsort) geliefert sondern an einen anderen Ort (auf Wunsch des Käufers), ist gefahrenübergang bei übergabe an Spediteur wichtig: trotz Übergang Gefahr kann wirtschaftliches ET beim Verkäufer bleiben wenn noch keine vollumfängliche Verfügungsmacht beim Käufer (Ware ist noch nicht da) Bsp: A-GmbH kauft bei B-GmbH Waren online und bezahlt diese am 19.12.2013, am 29.12.2013 übergibt die B-GmbH einem Spediteurr die Ware, die am 2.1.14 bei der A-GmbH übergeben wird -> Versendungskauf, 447 BGB, die B-GmbH hat alles erforderliche wozu sie aus Vertrag verpflichtet getan und hat dadurch Anspruch auf den Kaufpreis realisiert. Die Preisgefahr (ich hab gezahlt aber die Ware ging bei der Versendung unter) ging bei Übergabe an den Spediteur auf die A-GmbH über.  Trotzdem geht das zivilrechtliche Eigentum erst bei der Übergabe der Sachen nach 929 BGB am 2.1.14 über, dadurch in 2013 noch kein wirtschaftliches Eigentum nach 39 (2) Nr 1 AO und keine Bilanzierung der A-GmbH in 2013 Buchung: geleistete Anzahlung an BGA
  • Übergang zivilrechtliches Eigentum 929 Satz 1 BGB  mit Übergabe (448 HGB) und Einigung (433 BGB)
  • Konnossemente 448 HGB Traditionspapiere begebung des Ladescheins an Empfänger hat dieselbe Wirkung wie Übergabe der Ware (traditionswirkung)
  • Eigenaufwand für ein fremdes WG, zB Fabrikhalle des Ehemanns auf GS der Eheleute H 4.7 (Eigenaufwand..., 2.tiret) EStG  zivilrechtliches Eigentum: Ehefrau und Ehemann sind beide zivilrechtliche ET wirtschaftliches ET (TBM des H 7.4 Eigen....): - betrieblicher Anlass - Ehemann trägt AK HK für Gebäude  - im Miteigentum eines Dritten (hier: Ehefrau) - unentgeltlich nutzen - Aufwendungserstattungsanspruch (946, 951 BGB)  wenn alles erfüllt ist Ehemann wirtschaftlicher ET und kann Gebäudeteil der Ehefrau bilanzieren  Besonderheit: wenn Ehefrau mal Pacht fordert sind die og TBM nicht erfüllt, dann Buchung : Aufwand an Geb  Forderung nach 951 BGB an sbE  Pacht über : sbA an Verbindlichkeit 
  • Kommissionsgeschäfte, Zurechnung WG Zivilrechtlicher ET: § 929 BGB, 39 Abs 1 AO, mit Einigung (448 HGB) und Übergabe (433 BGB) wirtschaftlicher ET: Kommittent, da er Herausgabeanspruch nach 384 Abs 2 HGB hat,  Bei Einkaufskommission erfolgt Doppelumsatz wenn Verkäufer die Ware an Kss liefert. Dann auch an fiktiv an KTT Buchung bei KSS: Kette: Verkäufer -> KSS -> KTT Forderung (an KTT) Vorsteuer (aus Lieferung an KSS)               an UE (Provision)               an Verb (des KSS an Verkäufer)               an USt/  sBE aus Frachtkosten Verkaufskommission Bsp: A-KG ist Verkaufskommissionär für die B-GmbH (KTT), B-GmbH zählt Provision von 2.000 auch ersetzt die Auslagen von 600 Kette: B-GmbH (KSS) -> A-KG (KTT) -> Käufer - keine Bilanzierung der VG/WG da weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich Eigentümer, bei der Verbuchung Bucht man die Kommissionsware bei dem Doppelumsatz für ne Sekunde ein und mit dem zweiten Buchungssatz direkt wieder aus: Verbuchung bei der A-KG des Verkaufs (Einbuchung Kommissionsware und UE): Kommissionsware 11.000 (Netto-VP an Kd) VSt 1.596        an Verbindlichkeit an B-GmbH 9.996        an Umsatzerlöse 2.000        an sBE wg Auslagen 600 und... Forderungen aus LuL 13.090            an Kommissionsware 11.000            an USt Verbindlichkeit 2.090
  • Forfaitierung von Forderungen aus Leasing Verträgen In Abgrenzung zum Factoring handelt es sich bei der Forfaitierung um den Verkauf einzelner Forderung. Klausurrelevant ist nur Forfaitierung von Forderungen aus Leasingverträgen 1 § 6/8 in den Erlassen  Bsp: A-GmbH verleast im Jan 2014 eine Maschine an B. AK 130.000, ND 6 Jahre, Leasingrate 30.000 p.a., unkündbare Grundmietzeit 4 Jahre die A-GmbH veräußert die Forderungen auf Zahlung der Leasingraten für 100.000 (Barwert abzgl Gebühr) an die C-Bank, die auch das Bonitätsrisiko trägt, dieA-GmbH haftet nur für den rechtlichen Bestand der Forderung (also dass die Forderung auch tatsächlich besteht): -> echte Forfaitierung (C-Bank hat Bonitätsrisiko), 6/8 Tz III Nr 2 Bst a:  die A-GmbH hat für den Forfaitierungserlös einen passiven RAP zu bilden (246 HGB......), da es eine Einnahme ist die später Ertrag ist. Anteilig ist schon in 2014 Ertrag (1/4), Buchung Jan 2014 Bank 100.000 an sbe 100.000 Buchung 31.12.2014: sbe 75.000 an PRAP 75.000 VARIANTE: LG (A-GmbH) hat das Bonitätsrisiko  -> unechte Forfaitierung: Darlehensgewährung, 6/8 Tz III Nr 1 Erlasse  die A-GmbH hat die erhaltenen 100.000 als Darlehensschuld zu passivieren und entsprechend der Laufzeit aufzulösen. Die Verbindlichkeit muss auch unter Durchbrechung der Maßgeblichkeit abgezinst werden, 5 (6) ivm 6 (1) Nr 3 S.1 HS 2 EStG, 60 (2) EStDV 
  • Echter Mietkauf - Abschluss Mietvertrag mit Einräumung Kaufoption (zu jeder Zeit) und kündbar - Miete ist angemessen (Vergleich: Listenpreis/Jahresmiete zu der Nutzungsdauer) Steuerrechtliche Folgen:  1. Restliche Kaufpreis 2. + angerechnete Miete (zB 95% der tatsächlichen) 3. - fiktive AfA (BMG = 1.+2.) von Anfang des Mietverhältnisses an  = AK des Gegenstands WICHTIG: - während der Mietdauer sind Mietzahlungen Aufwand/BA und der Gegenstand noch dem Vermieter zuzurechnen, erst bei Kauf die AK ermitteln und beim vorherigen Mieter bilanzieren, Buchungen: sba 48.000 VSt 9.120      an Bank 57.120 dann Zugang buchen: wichtig: abgerechnete Miete wird an sbe gebucht zB  Maschine 154.000 (siehe oben) Vst 28.804 (auf restlichen KP rechnen) sba 66.000 (AfA)        an Bank 180.404                                    an sbe 66.000 (anger.Miete)
  • Unechter Mietkauf - bei sehr hoher (unangemesser Miete), ND schnell aufgebraucht Folgen: - verdeckter Ratenkauf  - Kaufvertrag mit gestundeten KP-Raten - AK zu Beginn des Mietvertrags  Bsp:  Anmietung Bagger, ND 8 Jahre, Listenpreis 480.000, monatliche Miete 20.000, A kauft am 1.7. für 360.000 (480.000-120.000), Zeitwert zu dem Zeitpunkt 430.000 Zugang bereits am 2.1. : Maschine 480.000 VSt 91.200         an Verbindlichkeiten 571.200 Verminderung der Verbindlichkeit durch die bbisherigen Zahlungen: Verb 142.800 (6 x 23.800) an Bank 142.800 Beim Kauf, Ausbuchung der Verb an Bank
  • Leasing Prüfungsschema 1. Unkündbare Grundmietzeit? 2. Leasingkosten decken die AK des LG (vollamortisation, wenn nein dann Teilamortisation und 6/3 bzw 6/4) 3. bewegliches oder unbewegliches WG? (In welchen Erlass muss ich gucken) 4. Vertragstyp 6/1 Tz II Nr 2: (mit/ohne Kaufoption, Mietverlängerungsoption, spezialleasing) 5. Zurechnung beim LN oder LG 6. Bilanzierung nach Erlass  Besonderheit: Leasingsonderzahlung zu Beginn ist Arap, nach Zinsstaffelmethode auflösen
  • Zinsstaffelmethode 1. Summe der Zinsen und Kosten ermitteln (zB ARAP, oder Leasingraten abzgl AK der LG)  2. Summe der Zahlenreihe: (n x (n+1))/2, n=Laufzeit 3. Rechnen: Summe der Zinsen/ Summe der Zahlenzeihe x (Anzahl der restlichen Raten + 1) 4. Tilgungsanteil beim Leasing ist dann: Leasingrate abzgl Zinsanteil  WICHTIG: - wenn eine vierteljährliche Zahlung vereinbart wurde und direkt zu Beginn des Quartals zu zahlen ist (vorschüssig), ist die die letzte Rate, da sie keinen Zinsanteil hat, nicht mitzurechnen 
  • Mieterein- und/oder -umbauten, Erlass I § 7/1 Erlasse  Erlass von vorne durchprüfen:  - Scheinbestandteil? ...Nr 2, Abschreibung nach Tz 10 - Betriebsvorrichtung? ...Nr 3, wichtig: dann in R 7.1 Abs 3 und H 7.1 (Betriebsvorrichtung) und von da in den Erlass zu 200 § 68/1 Tz 1.3 und 3.5, oder in Tabelle des erlassen gucken, Abschreibung nach Tz 10 - sonstige Mietereinbauten?...Nr 4, zB Rolltreppe: ist eigentlich gleich Gebäude, wenn Mieter aber wirtschaftlicher ET wird unter Voraussetzungen (Nr 6) kann er auch abschreiben, wichtig hier § 7 Abs 5a EStG, oder: in betrieblichen Zusammenhang: Apotheker baut Arztpraxis in gemietetes Gebäude Nr 4b
  • Übertragungsmöglichkeiten einer 6b-Rücklage R 6b.2 Abs 6 und 7 EStR  Besonderheiten: - Ges'ter Wechsel, wenn der neue Ges'ter Mehrwert GruBo hat und selbst nicht die Voraussetzungen nach Abs 4 (7 Jahre) erfüllt und die OHG zB 3 Jahre nach Ges'ter Wechsel GS verkauft, steht ihm die Bildung der 6b Rücklage nicht zu und wird in seiner Ergänzungsbilanz korrigiert  - Buchung einer Übertr.: von OHG auf EU des A Einbuchung OHG: sbA 100 an 6b-RL 100 Übertragung R 6.2 Abs 8 EStR: Erg.bilanz A: Korrektur 6b 50 an MehrKap 50 EU des A: Kapital 50 an 6b-RL 50 bei einem späteren Verkauf des GS darf A nicht an dem 6b Abzug teilnehmen 
  • Steuerent- und -verstrickung ENTSTRICKUNG: Bsp: VG/WG wird von A in eine ausländische (EU-) Betriebsstätte überführt HB: bleibt alles normal, kein Tausch, normal AK - Abschreibungen StB: auch steuerrechtlich bleiben die WG im Vermögensbereich des A, in der "Weltsteuerbilanz" werden die WG ebenso unverändert bilanziert  - außerhalb der Weltsteuerbilanz: durch Ausschluss Besteuerungsrecht D ist es Entnahme nach 4 (1) S.3 und S.4 EStG und Bewertung mit gemeinen Wert 6 (1) Nr 4 S.1 HS 2 EStG und eigentlich sofortversteuerung des Gewinns (GW 10.000- BW 5.000= 5.000 Gewinn) auf Antrag: 4g EStG (steuerlicher Ausgleichsposten) Aufwand 5.000 an stl. Ausgleichsposten 5.000, -> in jedem Jahr 1/5 auflösen: stl Ausgleichsposten 1.000 an sbe 1.000 in Summe passieren daher ausserbilanzielle steuerliche Korrekturen: + 5.000 Entnahmegewinn - 5.000 Aufwandsbuchung 4g EStG zur Bildung des stl Ausgleichspostens + 1.000 Auflösung stl Ausgleichsposten (+ AfA die in der Weltsteuerbilanz vorgenommen wurde, aber in durch die fiktive Entnahme nicht mehr im Inland gemacht werden darf) VERSTRICKUNG: Bsp: Überführung WG aus ausländischer Betriebsstätte in das inländische Stammhaus: HB: alles normal StB: ...Einlage, 4 (1) S.8 HS 2 EStG , Bewertung 6 (1) Nr 5a EStG  auch wenn erst in ausländische BS und dann wieder zurück, dann vorher gebildeter StAP gewinnneutral auflösen und Bewertung des WG nach 4g (3) S.1 EStG 
  • Bewertungseinheiten und Optionen HB:  § 254 HGB, § 285 Nr 23 HGB  Bildung von Bewertungseinheiten = Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäft  StB: § 5 (1a) EStG und 5 (4a) S.2 EStG  Option = Recht = immaterieller VG / WG = UV (subjektive Zweckbestimmung, nur einmal gebrauchen) - Beim Inhaber einer Call Option (zu einem bestimmten Preis was kaufen dürfen), KP der Option 1.500: immaterielles VG/WG 1.500 an Bank 1.500 und bei Ausübung oder Verfall (immer..): sba 1.500 an Option 1.500 - Beim Stillhalter (Voraussetzungen einer Verb erfüllt) Bank 1.500 an Verbindlichkeit 1.500 und bei Ausübung oder Verfall: Verbindlichkeit 1.500 an sbe 1.500
  • RSt für Sanierungsverpflichtungen I § 6/27 Erlasse, nur teilweise GoB konform  auch hier TW Abschreibung vor RSt. der Erlass geht aber andersrum vor, erst Prüfung RSt und dann TW Abschreibung: 1. RSt für Ungewisse Verbindlichkeiten?  HB: 5 Voraussetzungen (+) eig zwingend RSt, aber unten wird beurteilt dass es eine Abschreibung wird dadurch wieder raus StB: zusätzlich hinreichende Konkretisierung bei öffentlich rechtlicher Verpflichtung in den Erlass Rz 2-4 -> keine RSt da noch kein VwA  2. außerplanmäßige Abschreibung/ TW Abschreibung auf GruBo - wichtig, diese aber nur vornehmen wenn das GS nicht mehr genutzt werden kann und daher dauernd im Wert gemindert, nicht nur TW Abschreibung wenn Kosten für Sanierung anfallen, diese werden dann eine RSt und das GS bleibt ohne Abschreibung bestehen - Rz 9+10 ivm Teilwert Erlass 6/12 Rz 12 = dauernde WM = in HB und StB abschreiben und keine RSt oben
  • Pensions RSt § 6a EStG  Wahlrecht bei Altzusagen (vor 1.1.87): Art 28 EGHGB, R 6a (1) EStR, sowohl in HB und StB bei Neuzusagen: HB: Passivierungspflicht, wenn die 5 Voraussetzungen für ungewisse Verb erfüllt sind (bei zivilrechtl Wirksamkeit) StB: Passivierungspflicht, wenn außerdem die Voraussetzungen des 6a (1) und (2) EStG erfüllt sind ggf vGA, R 38 KStR (erdienbarkeit etc..) Wichtig: H 6a (23) "Begriff der Rückdeckungsversicherung" EStH
  • Erbbaurecht 4 Fundstellen  H 5.5 (Erbbaurecht) EStH, H 5.6 (erbbaurecht) EStH, H 6.2 (Erbbaurrecht) esth, H 6.4 (erschließungsbeiträge... Erbbaurrecht EStH 
  • Schuldübernahme - Schuldübernahme, 414 ff. BGB: Erwerber tritt an die Stelle des Schuldners, Bsp. wir müssen noch Mieten Zahlen für einen nutzlosen Mietvertrag 150.000 (Drohverlust, da schwebendes Geschäft) und der Erwerber wird der neue Mieter - Schuldfreistellung, Verpflichtung wird nicht übertragen, Erwerber wird nicht Mieter aber verpflichtet sich die Mieten zu zahlen. Bsp: A veräußert an B einen Betrieb, BV: GuB 300.000 (450.000), Kapital 240.000, Darlehen 60.000 (Nennwert 75.000) und nicht bilanzierte Drohverlust RSt 150.000 ERWERBER B: - Veräußerungspreis: 450.000 (GuB) - 75.000 (Darlehen) - 150.000 (Drohverlust) = 225.000 - Immer erfolgsneutrale Behandlung von Anschaffungsvorgängen daher in die EB (HB und StB) alles was aufgewendet wurde: EB :  Aktivseite: 450.000 GuB  Passivseite: Kapital 225.000, Darlehen 75.000 und Drohverlust RSt 150.000 - für die Besteuerung maßgebende SB (HB bleibt einfach gleich EB) sind jetzt die steuerlichen Ansatz und Bewertungsvorbehalte zu beachten, 5 (7) Satz 1 EStG (für Erwerber): -> Drohverlust RSt ist erfolgswirksam aufzulösen, 5 (4a) S.1 EStG, + 150.000 -> Abzinsung des übernommen Darlehens 6 (1) Nr 3 EStG + 15.000 = 165.000, wahlweise Rücklage nach 5 (7) S.5 EStG ihv 14/15 = 154.000 SB:  Aktivseite: GuB 450.000 Passivseite: Kapital 225.000, Gewinn 11.000, 5 (7)-RL 154.000, Darlehen 60.000 - und dann jedes Jahr 1/14 gewinnerhöhend auflösen: 5 (7)-RL 11.000 an sbe 11.000 VERÄUSSERER A: Veräusserungsgewinn 16 (2) EStG: 225.000 (Veräußerungspreis) - 240.000 (Wert des BV)  = -15.000 (Veräusserungsverlust) Verlust wg sR: 150.000 GruBo - 150.000 Drohverlust RSt -15.000 sL Darlehen  - gem 4f (1) S.1 und 2 EStG wäre der Aufwand ihv 165.000 im WJ der Veräußerung und in den folgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt mit jeweils 11.000 als BA abziehbar. Dann würde auf den Verlust von -15.000 + 165.000= 139.000 (Gewinn) gerechnet  ABER: Veräußerung des ganzen Betriebs gem 16 EStG daher unterbleibt die Verteilung des Aufwands, 4f (1) S.3 EStG, hier wichtig dass der Satz 3 nicht für Schuldfreistellung gilt, da ist es egal ob es eine 16er Veräußerung ist (steht im Absatz 2), hier ist es eine Schuldübernahme daher gilt Satz 3 und das verbot vier Verteilung 
  • Factoring Factoringvertrag über Rahmenvertrag (Globalvereinbarung), Verpflichtung des Factoringkunden alle seine kurzfristigen Forderungen an den Factor zu verkaufen: - echtes Factoring: Bilanzierung beim Forderungskäufer (Factor), wenn dieser das Bonitäts- und Ausfallrisiko trägt - unechtes Factoring: Bilanzierung beim Forderungsverkäufer, wenn dieser weiterhin da Bonitäts- und Ausfallrisiko trägt, kein wirtschaftlicher Eigentumsübergang der Forderung Bsp: A tritt Forderung aus einer Werklieferung ihv 119.000 an B-GmbH ab, die auch das Ausfallrisiko übernimmt und den Forderungseinzug, B-GmbH überweist 107.100 an A zzgl. 1.900 USt Ausweis  - echtes Factoring, Factor trägt Risiko, Forderung ist nicht mehr bei A zu bilanzieren, 39 (2) Nr 1 AO - Differenzbetrag zwischen Nennwert Forderung und Überweisung ist Aufwand: 119.000-109.000 = 10.000 Aufwand bei A - B-GmbH erbringt sonstige Leistung an A durch Dienstleistung der Übernahme des Forderungseinzugs (Abschn 2.4 (3), (4) USTAE), stb, stpfl, Ort 3a (2) UStG, BMG: Nennwert 119.000 - gezahlter Preis 107.100 und abzgl Ust x 100/119 = 10.000, 19% = 1.900, A kann VSt abziehen Buchung: Bank 107.100 sba 10.000 VSt 1.900         an Forderungen LuL 119.000
  • Bürgschaft, selbstschuldnerisch Bsp: A-GmbH liefert eine Maschine an die B-GmbH, die geliefert und bezahlt wurde. Die B-GmbH finanziert den Kauf der Maschine bei der Sparkasse und die A-GmbH gibt der Sparkasse ein selbstschuldnerische Bürgschaft da die B-GmbH so ein guter Kunde ist.  Im Dezember kriegt die A-GmbH Kenntnis von einer drohenden Insolvenz der B-GmbH, die auch den Kredit der Sparkasse nicht mehr bedienen kann. Lösung: HB: - Bildung einer RSt für ungewisse Verbindlichkeiten aus der wahrscheinlichen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft (TBM nennen). - die Forderung der Sparkasse geht mit der Schuldablösung (Bürgschaftszahlung der A-GmbH bei Inanspruchnahme) auf die A-GmbH über, 774 (1) BGB. Diese ist aber nicht werthaltig und darf damit nicht aktiviert werden StB: - auch hier RSt, aber auch ohne Kompensation durch eine Forderung gegen die B-GmbH nach 6 (1) Nr 3a Bst c EStG 
  • Anwachsung durch Beendigung einer KG Bsp:  An der A-KG ist die A GmbH zu 100% als Kommandististin beteiligt und die B-GmbH zu 0% als Komplementär GmbH. Die B-GmbH wird auf die A-GmbH verschmolzen und erlischt nach 20 (1) Nr 2 UmwG -> da die KG zwei Gesellschafter benötigt besteht die KG zivilrechtlich nicht mehr (161 (1) HGB) mit zivilrechtlicher Wirksamkeit der Verschmelzung (Eintragung ins HR). Dadurch geht das Vermögen der KG durch Anwachsung auf die verbleibende Ge'terin A-GmbH über. Vermögensübergang zu Buchwerten, 161 (2), 105 (3) HGB ivm 738 (1) BGB. -> steuerrechtlich gilt die B-GmbH bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag als nicht mehr existent, sodass auch die KG als beendet behandelt wird, also die BW schon früher zu übernehmen und mögliche Transaktionen nach diesem stl Stichtag zwischen den Gesellschaften sind zu korrigieren
  • Veräußerung eines GS, das im SBV eines Ges'ters war an die KG A als Ges'ter der KG (zu 25%) verkauft ein GS aus seinem SBV für 800.000 an die KG.  - wenn es zu marktüblichen Bedingungen verkauft wird, ist die Veräußerung ertragsteuerlich anzuerkennen - A erzielt ihd Veräusserungspreises abzgl des BW in der Sonderbilanz einen Veräußerungsgewinn  - die KG hat beim Übergang der N+L Anschaffungskosten des GS Buchung bei A (Sonderbilanz): Forderung aus LuL 800.000          an GS (BW) 680.000          an sBE 120.000 Buchung bei KG: GS 800.000 an Verb aus LuL 800.000 - 6b für den A nur, wenn mindestens 6 Jahre BV