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Ref. ZPO I (Subject) / 5. Hauptkonstellationen des Zivilprozesses (Lesson)

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  • In welchen drei Schritten prüft man die Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO? 1. Zulässigkeit der Klage2. Begründetheit der Klage3. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte
  • Wie sind die Beteiligten im Beschluss nach § 91a ZPO zu bezeichnen? "Kläger" und "Beklagter".
  • Was enthält der Tenor eines Beschlusses nach § 91a ZPO? Nur die Kostenentscheidung (also keine Entscheidung über die Hauptsache oder die vorläufige Vollstreckbarkeit).
  • In welcher Zeitform sind das streitige Kläger- und das streitige Beklagtenvorbringen im Beschluss nach § 91a ZPO mitzuteilen? In der Zeitform Perfekt.
  • Wie sind die Entscheidungsgründe im Beschluss nach § 91a ZPO zu gliedern? I. GesamtergebnisII. Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO1. Zulässigkeit der Klage2. Begründetheit der Klage3. Sonstige Billigkeitserwägungen
  • In welchen vier Schritten ist die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung gutachterlich zu prüfen? I. Auslegung der ErklärungII. Zulässigkeit der RestklageIII. Begründetheit der RestklageIV. Nebenentscheidungen
  • Wie wirkt sich die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung auf die Zuständigkeit des Gerichts aus? Gar nicht, § 261 III Nr. 2 ZPO.
  • Skizziere die Begründung der Kostenentscheidung im Falle der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung! 1. Kostenentscheidung bzgl. des erledigten Teils nach § 91a ZPO 2. Kostenentscheidung bzgl. der Restklage nach §§ 91, 92 ZPO 3. Einheitliche Kostenentscheidung aus 1. und 2.
  • Worauf bezieht sich im Falle der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsachetenor? Nur auf die Rest-Klage.
  • Worauf ist bei der Kostenentscheidung bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung zu achten? Dass die Kostentscheidung einheitlich für beide Teile ergeht.
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  • An welcher Stelle wirkt sich die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung im Tatbestand aus? Bei der antragsbezogenen Prozessgeschichte sind die Umstände der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung mitzuteilen.
  • Worauf beziehen sich die Entscheidungsgründe im Falle der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung? Nur auf die Rest-Klage.
  • Wie sieht die Begründung der Nebenentscheidung bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung aus? 1. Kostenentscheidung bzgl. des erledigten Teils nach § 91a ZPO 2. Kostenentscheidung bzgl. der Restklage nach §§ 91, 92 ZPO 3. Einheitliche Kostenentscheidung aus 1. und 2.
  • Wann liegt eine Streitgenossenschaft vor? Wenn auf Kläger- und/oder Beklagtenseite mindestens zwei Hauptparteien stehen.
  • Wie ist bei der Streitgenossenschaft der Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen? - Bei wirtschaftlicher Verschiedenheit: Addition- Bei wirtschaftlicher Gleichheit: Keine Addition
  • Worauf ist bei dem Antrag zu achten, wenn ein Fall der Streitgenossenschaft vorliegt? Es muss deutlich werden, ob die Streitgenossen als Gesamtschuldner, als Teilschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner verklagt werden.
  • Woraus ergeben sich die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft? - Aus §§ 59, 60 ZPO- Aus § 260 ZPO analog
  • Was ist die Folge, wenn die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nicht vorliegen? Dann erfolgt eine Trennung der Prozesse.
  • Welchen taktischen Vorteil kann es haben, wenn man eine weitere Person als Streitgenosse verklagt? Der Streitgenosse kann nicht Zeuge im Prozess des anderen sein.
  • Welche Vorschriften sind bei dem Kostentenor im Falle der Streitgenossenschaft zu beachten? - § 100 IV ZPO (Verurteilung als Gesamtschulder)- § 100 I ZPO (Verurteilung als Teilschuldner)- § 91 ZPO (Unterliegen des Klägers)
  • In welcher Konstellation ist die Baumbachsche Formel bei der Kostenentscheidung relevant? Wenn einige Streitgenossen obsiegen und andere unterliegen.
  • Worauf ist bei dem Hauptsachetenor zu achten, wenn es um Streitgenossen geht? Der Hauptsachetenor ist für beide Verfahren auszusprechen, wobei ein getrennter Ausfall denkbar ist.
  • Wie sind die Streitgenossen im Rubrum eines Urteils zu bezeichnen? "- Beklagter zu 1 -" "- Beklagter zu 2 -"
  • Wie lautet der Hauptsachetenor, wenn A sowohl den B als auch den C verklagt, 1000 Euro an ihn zu zahlen? Die Klage gegen B hat Erfolg, die Klage gegen C nicht. "Der Beklagte zu 1 wird verteilt, an den Kläger 1000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
  • Wie lautet de Kostentenor, wenn A sowohl den B als auch den C als Gesamtschuldner verklagt, an ihn 1000 Euro zu zahlen, und die Klage des A erfolgreich ist? Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner."
  • Wie lautet der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn A sowohl den B als auch den C verklagt, an ihn 1300 Euro zu zahlen, und die Klage des A erfolgreich ist? "Das Urteil ist gegen jeden Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
  • Welche Besonderheiten ergeben sich im Tatbestand aufgrund der Streitgenossenschaft? Keine. Es erfolgt allenfalls eine nach Streitgenossen getrennte Darstellung des streitigen Vorbringens.
  • Skizziere den Aufbau der Entscheidungsgründe im Fall der Streitgenossenschaft! 1. Gesamtergebnis- inklusive der Art der Haftung2. Zulässigkeit der Klage- ggf. getrennt nach Streitgenossen3. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO und § 260 ZPO analog4. Begründetheit- getrennt nach Streitgenossen- Ausführungen zu Gesamtschuldnerschaft am Ende
  • Welche Arten von Hilfsanträgen kennst Du? - "Echte" (eigentliche) Hilfsanträge - "Unechte" (uneigentliche) Hilfsanträge
  • Charakterisiere den "echten" Hilfsantrag! Der "echte" Hilfsantrag wird für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages gestellt.
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  • Charakterisiere den "unechten" Hilfsantrag! Der "unechte" Hilfsantrag wird für den Fall des Erfolges des Hauptantrages gestellt.
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Hilfsantrag und einem Hilfsvorbringen? Der Hilfsantrag enthält einen anderen, selbständigen Streitgegenstand. Beim Hilfsvorbringen bleibt der Streitgegenstand gleich, es wird nur eine andere Begründung gegeben.
  • Wofür ist die Unterscheidung zwischen Hilfsantrag und Hilfsvorbringen bedeutsam? Über den Hilfsantrag muss das Gericht mit einem entsprechenden Tenor entscheiden, über ein Hilfsvorbringen nicht.
  • In welchen zwei Schritten ist zu prüfen, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag stellt? A. HauptantragB. Hilfsantrag
  • Worauf ist im Rahmen des Hauptantrages einzugehen? I. Ggf. Auslegung des KlageantragesII. Ggf. Zulässigkeit der KlageänderungIII. Zulässigkeit der KlageIV. Begründetheit der Klage
  • Worauf ist im Rahmen des Hilfsantrages einzugehen? I. BedingungseintrittII. Zulässigkeit des HilfsantragesIII. Begründetheit des Hilfsantrages
  • Auf welche Vorschrift ist im Rahmen des Hilfsantrages, z.B. bei der Zulässigkeit, kurz einzugehen? Auf § 260 ZPO (Objektive Klagehäufung)
  • Worauf ist im Hauptsachetenor einzugehen, wenn bereits der Hauptantrag erfolgreich ist? Nur auf den Hauptantrag (Keine Abweisung der Klage im Übrigen).
  • Wie sieht die Kostenentscheidung aus, wenn bereits der Hauptantrag erfolgreich ist? Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Skizziere den Aufbau des Tatbestandes bei erfolgreichem Hauptantrag! 1. Einleitungssatz2. Unstreitiges- Zum Hauptantrag- Zum Hilfsantrag3. Steitiger Klägervortrag- Zum Hauptantrag- Zum Hilfsantrag4. Ggf. Antragsbezogene Prozessgeschichte5. Anträge- Zum Hauptantrag- Zum Hilfsantrag- Abweisungsanträge6. Streitiger Beklagtenvortrag- Zum Hauptantrag- Zum Hilfsantrag7. Ggf. Prozessgeschichte
  • Skizziere den Aufbau der Entscheidungsgründe bei erfolgreichem Hauptantrag! 1. Gesamtergebnis 2. Hauptantrag a) Zulässigkeit b) Begründetheit (Über den Hilfsantrag ist nicht mehr zu entscheiden, § 308 I ZPO)
  • Wie lautet der Hauptsachetenor, wenn der Hauptantrag erfolglos, der Hilfsantrag aber erfolgreich ist? Der Beklagte wird verurteilt (erfolgreicher Hilfsantrag) … Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (erfolgloser Hauptantrag).
  • Skizziere den Aufbau der Entscheidungsgründe, wenn der Hauptantrag erfolglos, der Hilfsantrag aber erfolgreich ist! 1. Gesamtergebnis2. Hauptantrag- Unzulässigkeit und/oder- Unbegründetheit3. Hilfsantrag- Zulässigkeit- Begründetheit
  • Wie lautet der Hauptsachetenor, wenn sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag erfolglos sind? Die Klage wird abgewiesen.
  • Wie sieht die Kostenentscheidung aus, wenn sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag erfolglos sind? Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Wonach richtet sich der Gebührenstreitwert, wenn nur über den Hauptantrag entschieden worden ist? Nach dem Wert des Hauptantrages.
  • Wie ist der Gebührenstreitwert zu bestimmen, wenn auch über den Hilfsantrag entschieden worden ist und wenn Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden sind? Es erfolgt eine Addition, § 45 I 2 GKG.
  • Wie ist der Gebührenstreitwert zu bestimmen, wenn auch über den Hilfsantrag entschieden worden ist und wenn Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich gleichwertig sind? Der höhere Wert ist maßgeblich, § 45 I 3 GKG.
  • Wonach richtet sich die Kostenentscheidung, wenn nur über den Hauptantrag entschieden worden ist? Nach §§ 91 ff. ZPO.
  • Wie sieht die Kostenentscheidung aus, wenn über den Hilfsantrag (positiv) entschieden worden ist und wenn Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden sind? Es wird eine Quote gebildet, § 92 I ZPO.