Einkommensteuer (Subject) / Betriebsaufspaltung (Lesson)
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Vertiefung
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- Betriebsaufspaltung R 15.7 Abs 4 EStR WICHTIG: - wenn A an der B-GmbH beteiligt ist im PV nach 17 EStG und ihr ein GS vermietet entsteht eine BAS. Die Beteiligung an der B-GmbH wird daher in das BV des Besitzunternehmen eingelegt, 4 (1) S.8 EStG, grds zum Teilwert, 6 (1) Nr 5 S.1 EStG, aber da es eine Bet. isd 17 EStG ist, höchstens mit den AK wg 6 (1) nr 5 S. 1 Bst b) EStG - wenn ein e.K. die wesentlichen BG ins PV überführt und dies auch dem FA erklärt und danach an eine GmbH verpachtet, an der er Alleingesellschafter ist, dann ist es keine Betriebsaufgabe mit anschließender Überführung der WG in das Besitzunternehmen, sondern der bisherige Betrieb wird vielmehr mit einer geänderten Tätigkeit fortgeführt unter einer BAS mit gewerblichen Einkünften
- Personelle Verflechtung H 15.7 Abs 6 EStH - auch Personengruppentheorie, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen beteiligt sind, die zusammen beide Unternehmen beherrschen (H15.7 (6) Personengruppentheorie EstH) Bsp: A und B sind an einer GbR und an einer GmbH zu 50% jeweils beteiligt und die GbR vermietet ein GS an die GmbH -> sachliche/personelle Verflechtung (+) unechte Betriebsaufspaltung -> A und B sind dann MU an der gewerblich tätigen GbR, der Gewinn wird ges u einheitlich festgestellt, 179,180 AO -> Die Anteile an der GmbH sind notwendiges SBV bei A und B (!!!!!!!!) -> wenn durch Betriebsvermögensvergleich der Gewinn ermittelt (5 EStG) wird dann für jede der bestehenden Bilanzen (Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz) das Kapital 31.12.14 abzgl das Kapital 1.1.14 gerechnet und dann noch + Entnahmen (wenn die GbR was an die Ges'ter ausgezahlt hat = Entnahmen) oder - Einlagen (wenn der Ges'ter bspw ein Darlehen in seiner Sonderbilanz tilgt)
- Sachliche Verflechtung H 15.7 Abs 5 EStH
- Wesentliche Betriebsgrundlage H 15.7 Abs 5 EStH nur funtionale Betrachtungsweise - Grundstücke immer wesentlich
- Teilabzugsverbot 3c Abs 2 EStG bei verbilligter Überlassung I § 3c/1 in den erlassen - Für laufende Aufwendungen (Grundsteuer, Eigentümer Haftpflichtversicherung, Zinszahlungen) ist 3c (2) EStG anzuwenden für den Teil der verbilligt an die Betriebskapitalgesellschaft überlassen wird: Bsp: Zahlung von 8.000 Miete statt 10.000, verbilligte Überlassung = 2.000/10.000 = 20% zb Grundsteuer, Versicherung = 2.000 Zinsen = 8.000 = 10.000 davon unentgeltlich überlassen.. x 20% = 2.000 und darauf 3c (2) nicht abzugsfähig.. x 40% = 800 WICHTIG: - Nicht bei Substanzaufwendungen wie AfA und Erhaltubgsaufwendungen
- Unentgeltliche Überlassung von WG zwischen SchwesterpersG I § 15/4 Erlasse ...in diesem Fall keine MU-BAS, hier brauch man eine Entgeltlichkeit ... an eine GmbH ist unentgeltlich egal, weil man evtl höhere GA bekommt
- Rechtsfolgen bei Beendigung der BAS Beendigung BAS: - Wegfall der personellen Verflechtung (Änderung der Beteiligten/Personengruppe) - Wegfall der sachlichen Verflechtung (Verkauf der wesentlichen BG, Kündigung Mietvertrag, unentgeltliche Überlassung Rechtsfolge: - Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen, 16 (3) EStG, zwangsentnahme ins PV (Beteiligung + Grundstück/Gebäude) - GewSt: grds nicht iRd GewSt zu berücksichtigen soweit unmittelbar auf natürliche Person entfallend
- Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Eine MU-BAS kann vorliegen wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen eine PersG ist und an beiden Gesellschaften zum Teil oder in vollem Umfang dieselben Ges'ter beteiligt sind (Schwesterpersonengesellschaften) -> Die Regelungen zum SBV stehen in Konkurrenz zu den Folgen des BAS -> MU-BAS vor SBV, -> auch wenn ein Ges'ter der PersG im SBV einGS an die PersG gibt, damit die es weitervermietet an die Schwester-PersG auch MU-BAS -> Ausnahme ist wenn die überlassende OHG an sich schon gewerblich ist, wird es keine BAS und kein SBV bei der anderen OHG -> andere Ausnahme ist die unentgeltliche Überlassung des GS zwischen den Schwesterpersonengesellschaften, dann nur SBV bei der nutzenden Gesellschaft für die Gesellschaft, die an beiden beteiligt sind -> falls die BAS Voraussetzungen nicht vorliegen ist es SBV und 15...Nr 2 Einkünfte der überlassenden PersG -> wenn das Besitzunternehmen ein EU wäre dann hat das SBV Vorrang und der EUer bekommt 15...Nr 2 Einkünfte aus der Überlassung der WG (ja es liegt auch ne BAS vor aber die wird durch 15 .. Nr 2 verdrängt)