Bilanzsteuerrecht (Subject) / Personengesellschaften (Lesson)

There are 57 cards in this lesson

Grundlagen

This lesson was created by Nicht_deine_Karten.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft R 4.2 Abs. 11 Satz 1 EStR grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen
  • Tatbestandsmerkmale gewerbliche Mitunternehmerschaften 1. Personengesellschaft betreibt ein gewerbliches Unternehmen        echte gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG        oder fiktive gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 EStG 2. der Gesellschafter ist Mitunternehmer        zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft        entfaltet Mitunternehmerrisiko und        trägt Mitunternehmerinitiative
  • Mitunternehmerinitiative H 15.8 Abs. 1 EStH Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen Ausreichend ist schon die Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenährt sind, die einem Kommanditisten nach § 164 HGB zustehen oder die den gesellschaftlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB für die BGB-Gesellschaft entsprechen 
  • Mitunternehmerrisiko H 15.8 Abs. 1 EStH Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswertes.
  • Grundstück im handelsrechtlichen Gesamthandsvermögen zur ausschließlich privaten Nutzung durch einen Gesellschafter H 4.2 Abs. 11 "Ausnahme bei privater Nutzung" EStH in der Handelsbilanz zum Betriebsvermögen in der Steuerbilanz kein Betriebsvermögen der Gesellschaft. Durchberechung der Maßgeblichkeit § 5 Abs. 6 EStG
  • Betriebsvermögen bei Personengesellschaften R 4.2 Abs. 2 EStR
  • Zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehört das Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen R 4.2 Abs. 2 Satz 1 EStR
  • Sonderbetriebsvermögen I R 4.2 Abs. 2 Satz 2 EStR nicht Gesamthandsvermögen unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen
  • Sonderbetriebsvermögen II R 4.2 Abs. 2 Satz 2 EStR nicht Gesamthandsvermögen unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung eingesetzt werden
  • Keine anteilige Entnahme, wenn Gegenstand von der Personengesellschaft zu fremdüblichen Konditionen veräußert wird H 4.3 Abs. 2 bis 4 "Personengesellschaften 2. Tiret" EStH
  • Darlehen Zinsen nicht Marktüblich kein Betriebsvermögen H 4.3 Abs. 2 bis 4 "Personengesellschaften 5. Tiret" EStH kein steuerliches Betriebsvermögen Entnahme in Höhe der Beteiligungsquote aller Gesellschafter
  • Gleicher Gewinnermittlungszeitraum und gleiche Gewinnermittlungsart H 4. 1 " Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten 2. Tiret" EStH Gesamthand und SBV gleicher Zeitraum und gleiche Art
  • Buchführungspflicht für die Personengesellschaft H 5.1 "Buchführungspflicht einer Personengesellschaft" EStH
  • Grundstücke und Grundstücksteile als Sonderbetriebsvermögen R 4.2 Abs. 12 Satz 1 EStR nicht Gesamthandsvermögen dem Betrieb auschließlich unmittelbar dienen notwendiges Sonderbetriebsvermögen
  • Untervermietung H 4.2 Abs. 12 "Untervermietung" EStH von Gesellschafter an Dritten von Dritten an Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters
  • Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben H 4.7 "Sonderbetriebseinnahmen und Ausgaben" EStH
  • Anteile an einer GmbH im Sonderbetriebsvermögen II eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG H 4.2 Abs. 2 "Anteile an Kapitalgesellschaft" EStH GmbH außer ihrer Geschäftführertätigkeit keine eigene Tätigkeit
  • Ausnahme Gewinnvorab als Aufwand im Gesellschaftsvertrag auch bei Verlusten gezahlt H 15.8 Abs. 3 "Tätigkeitsvergütungen" EStH im Gesellschaftsvetrag vereinbart Tätigkeitsvergütung als Aufwand behandelt auch dann gezahlt, wenn Verlust erwirtschaftet wird auch tatsächlich durchgeführt Dann kein Gewinnvorab in der 1. Stufe, sondern Sondervergütung der 2. Stufe
  • Gewinnermittlung der Personengesellschaft 1. Stufe § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Gewinn lt. Gesamthandsbilanz Zu-/Abrechnungen nach § 60 Abs. 2 Satz1 EStDV Außerbilanzielle Korrekturen, z. B. § 4 Abs. 5 EStG Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen Gewinn 1. Stufe
  • Gewinnermittlung der Personengesellschaft 2. Stufe § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Ergebnis lt. Sonderbilanz Außerbilanzielle Korrekturen, z. B. § 4 Abs. 5 EStG Gewinn 2. Stufe
  • Gewinnverteilung bei Personengesellschaften Gewinn lt. Gesamthandsbilanz - Vorweggewinn = Restgewinn Verteilung Restgewinn = Gewinn lt. Gesamthandsbilanz Zu-/Abrechnungen nach § 60 Abs. 2 Satz1 EStDV Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG Außerbilanzielle Korrekturen, z. B. § 4 Abs. 5 EStG = Gewinn nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 1 EStG Ergebnis lt. Sonderbilanz I und II Außerbilanzielle Korrekturen, z. B. § 4 Abs. 5 EStG = Gewinn nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG Gewinn der Mitunternehmerschaft gesondert festzustellen nach §§ 179, 180 AO
  • Korrespondierende Bilanzierung Aufwand in der Gesamthandsbilanz = Sondervergütung in der Sonderbilanz 
  • Unterscheid ob Gewinnvorab oder Sondervergütung Gewinnvorab = Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Sondervergütung = Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Kann auch mündlich erfolgen)
  • Arbeitgeberanteile eines Mitunternehmers H 15. 8 Abs. 3 "Tätigkeitsvergütungen" 6. Tiret "Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung" EStH sind Sondervergütungen, unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen 
  • Fremdunübliche Vertrag/ Sondervergütung zu hoch angemessene Teil führt zu einer Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unangemessene Teil führt zu einer Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
  • Fremdunübliche Vertrag/ Sondervergütung zu niedrig ist unschädlich
  • Fremdunübliche Vergütung bei einer Dienstleistung der Personengesellschaft gegenüber dem Gesellschafter in Höhe des angemessen Teils führt es zu einem Umsatz der unangemessene Teil führt zu einer Entnahme/Einlage
  • Werklieferung/Lieferung keine Sondervergütung H 15.8 Abs. 3 "Tätigkeitsvergütungen 2. Tiret" EStH
  • Vermietung zwischen Schwester-Personengesellschaften H 15.8 Abs. 1 "Vermietung zwischen Schwester-Personengesellschaften" ESH gewerbliche tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft (Besitzunternehmen) vermietet Wirtschaftsgut an Schwester-Personengesellschaft Folge: vermietetes Wirtschaftsgut bleibt Betriebsvermögen des Besitzunternehmens und wir kein Sonderbetriebsvermögen
  • Tatbestandsmerkmale MUBAS Sachliche Verflechtung Personelle Verflechtung 2 Personengesellschaften entgeltliche Überlassung
  • Miteigentum von Nichtgesellschaftern H 4.2 Abs. 12 "Miteigentum von Nichtgesellschaftern" EStH einem Gesellschafter einer Personengesellschaft zustehender Anteil eines Grundstücks ist als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren, soweit es der Personengesellschaft dient, auch wenn es sich im Miteigentum von Nichtgesellschaftern befindet.
  • Sinn und Zweck von Ergänzungsbilanzen Stellen eine Steuerliche Wertkorrektur der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens dar. Inform von Mehr- und Minderwerten.
  • Grundstücke im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft R 4.2 Abs. 11 EStR Grundstück zwingend notwendiges Betriebsvermögen
  • Ansatz Beteiligung einer Personengesellschaft (Handelsbilanz) § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB Vermögensgegenstand § 247 Abs. 2 HGB Anlagevermögen § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB Beteiligung § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB Anschaffungkosten (geleisteter Betrag zzgl. eingeforderter Betrag) § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB gemildertes Niederstwertprinzip Der innere Wert der Beteiligung muss gesunken sein. Anlaufverluste/vorübergehende Verlustsituationen reichen für eine Außerplanmäßige Abschreibung nicht aus. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB Wertaufholungsgebot
  • Ansatz Beteiligung einer Personengesellschaft (Steuerbilanz) kein Wirtschaftsgut mangels selbstständiger Bewertbarkeit (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) § 6 EStG nicht anwendbar Spiegelbildtheorie
  • Gewinnrealisierung bei Beteiligung an Personengesellschaften Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf den Gewinnanteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zum Abschlussstichtag. Es sein denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag eine andere  Regelung getroffen.
  • Bloße Gewährung von Gesellschaftsrechten (Umsatzsteuer) Die Bloße Gewährung von Gesellschaftsrechten führt zu einem nicht steuerbaren Vorgang Abschnitt 1.1 Abs. 15 UStAE
  • Anschaffungsnebenkosten H 6.2 Nebenkosten EStH soweit, sie einzeln zugeordnet werden können
  • Aufteilung nach Verkehrswerten H 7.3 Kaufpreisaufteilung 1. Tiret EStH
  • Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft Gesellschafterwechsel (Sonderrechtsnachfolge) Ausscheiden im engeren Sinne (Anwachsung)
  • Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft Gesellschafterwechsel (Sonderrechtsnachfolge) Ausscheiden im engeren Sinne (Anwachsung)
  • Bilanzielle Darstellung beim Gesellschafterwechsel Handelsrechtlich: Umbenennung des Kapitalkontos Steuerrechtlich: Aufgedeckte stille Reserve in der Ergänzungsbilanz des neuen Gesellschafters
  • Ermittlung der Anschaffungskosten bei Gesellschafterwechsel (Steuerbilanz) § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG in 2 Schritten 1. Gesamthandsbilanz Kapitalkontenübernahme Erfassung des Buchwertanteils aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter 2. vergütete stille Reserve (Mehrpreis) Ergänzungsbilanz Summe aus beiden sind die Anschafffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Wann ist eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils zivilrechtlich wirksam Vereinbarung zwischen Alt und Neu Gesellschafter und Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter
  • Umsatzsteuerliche Beurteilung beim Gesellschafterwechsel Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG im Normalfall ist der Gesellschafter kein Unternehmer, daher ist der Umsatz nicht steuerbar Gehört die Beteiligung an der Personengesellschaft zum Unternehmensvermögen des Gesellschafters, so liegt eine steuerbare sonstige Leistung vor die grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei ist.
  • Ermittlung der Bilanzansätze bei einer Ergänzungsbilanz Ermittlung des anteiligen Buchwertes und anteiligen Abschreibungen der Gesamthandsbilanz Ermittlung des richtigen steuerlichen Wertes (Anschaffungskosten = anteiliger Buchwert + Wert aus Ergänzungsbilanz) und mögliche AfA Ergänzungsbialnzwert: steuerlich richtige AfA - anteilige AfA aus Ergänzungsbilanz = Mehr- oder Minder-AfA in der Ergänzungsbilanz 
  • Ermittlung der Mehr- und Minderwerte in der Ergänzungsbilanz Gesamte Anschaffungskosten für Gesellschaftsanteil - Buchwert des Kapitalkontos lt Gesellschaftsbilanz = Mehrwert für stille Reserven in den Wirtschaftsgütern Der Mehrwert ist quotal (nach dem Anteil des Beteiligungsverhältnisses) auf die angegebenen stillen Reserven zu verteilen. Ein übersteigender Betrag ist als GeFi in der Ergänzungsbilanz auszuweisen. 
  • Besonderheit bei Abfindung eines Gesellschafters zum Buchwert Buchwertabfindung ist ein voll entgeltliches Geschäft beim Veräußer kein Veräußerungsgewinn bei den verbleibenden Gesellschaftern zu Anschaffungskosten in Höhe des Buchwertes (KEINE Änderung in der Handelsbilanz) Obwohl keine Wertaufstockung, liegen neue anteilige Anschaffungskosten vor, die zu zwei AfA-Reihen führen 
  • Lästiger Gesellschafter Lästigkeit muss nachgewiesen werden, warum weitere Zusammenarbeit unmöglich Abfindung muss in 3 Stufentheorie aufgeteilt werden: Abfindung - Wert des Kapitalkontos - vergütete stille Reseveren (Summe stille Reserven x Beteiligungsquote) - anteilig aufgedeckte stille Reserve aus Firmenwert = übersteigender Betrag ist für die Lästigkeit (Betriebsausgabe)
  • Sachwertabfindung und Überführung ins Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters Zwingende Buchwertfortführung § 6 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Folge: Stimmt das Kapitalkonto nicht mit dem Buchwert des ausscheidenden Wirtschaftsgutes überein, ist das Kapitalkonto der verbleibenden Gesellschafter erfolgsneutral zugunsten oder zulasten anzupassen.