76

USt (Subject) / Definitionen (Lesson)

Alles

This lesson was created by Ohweh.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Abs. 1a UStG (Auf der anderen Seite immer ig Lieferung!)
  • Steuersätze 19 % --> § 12 Abs 1 UStG 7 % --> § 12 Abs 2 UStG (Liste) 5,5 % , 10, 7 % --> besondere Steuersätze (z.B. bei § 24 UStG)
  • Entstehung der Steuer § 13 UStG: Abs. 1 Nr. 1: Lieferungen und sonstige Leistungen Nr. 2: fiktive Lieferungen §3 Abs. 1b und sonstige Leistungen Abs. 9a Nr. 3: § 14c Abs. 1 unrichtiger Steuerausweis Nr. 4: § 14c Abs. 2 unberechtigter Steuerausweis Nr. 5: Änderung der BMGL § 17 UStG Nr. 6: ig Erwerb § 1a Nr. 7: ig Erwerb von neuen Fahrzeugen § 1b Nr. 8: § 6a Abs. 4 Satz 2 Nr. 9: Umsatzsteuerlager ausgelagert § 4 Nr. 4a Satz 1 Bu. a) Satz 2 UStG Abs. 2: EUSt --> § 21 Abs. 2 § 13b UStG --> Leistungsempfänger als Steuerschuldner Abs. 1 iVm. Abs. 5: übriges Gemeinschaftsgebiet, sonstige Leistung § 3a Abs. 2, Unternehmer Abs. 2 iVm Abs. 5: Liste 1 - 10
  • Regelungsinhalte § 14c UStG Abs. 1 unrichtiger Steuerausweis siehe Liste A 14c.1 Satz 5 UStAE (Bsp: Ausweis obwohl nicht steuerbar, weil Ort des Umsatzes im Ausland, 19% statt 7%, statt steuerfrei,...) --> Unternehmer schuldet den Mehrbetrag --> Möglichkeit der Berichtigung; Abs. 1 Sätze 2 und 3 Abs. 2 unberechtugter Steuerausweis siehe Liste A. 14c.2 Abs. 2 UStAE (Bsp: Rechnung/Gutschrift durch Kleinunternehmer § 19 UStG, keine Leistung erbracht, falsche Leistungsbezeichnung, Leistender ist nicht Unternehmer,...) --> Unternehmer schukdet den ausgewiesenen Betrag --> Möglichkeit zur Berichtigung nur unter "erschwerten" Voraussetzungen; Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG nicht als VSt abziehbar (A 15.2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStAE)
  • VSt-Abzug bei steuerfrei und steuerpflichtig genutzten Gebäuden Aufwendungen sind.... a) erstmalige AK/HK --> Aufteilung nach Nutzflächenschlüssel Abs 4 des jeweiligen Objekts (mit nachträglich: Eintopf-Theorie) b) nachträgliche AK/HK (z.B. Dachgeschoss) --> Aufteilung nach Nutzflächenschlüssel Abs 4 des jeweiligen Objekts (mit erstmalig: Eintopf-Theorie) zu a) und b) --> A 15.17 Abs. 7 UStAE c) Erhaltungsaufwand --> direkte Zuordnung A 15.17 Abs. 8 UStAE --> ist möglich (z.B. Fenster, Parkett) --> Aufwendungen direkt zuordnen; Ausgangsumsätze des betroffenen Gebäudeteils anschauen --> ist nicht möglich (z.B. Dachreparatur, Fassadensanstrich) --> Aufteilung nach Nutzflächenschlüssel Abs 4
  • Seeling-Modell § 15 Abs. 1b UStG Anwendung ab 01. 01. 2011 --> selber wohnen Vorsteuerabzug ausgeschlossen vorher: -> selber wohnen VSt-Abzugsberechtigung --> aber dann nach § 15a UStG zu berichtigen
  • Änderung der BMGL § 17 UStG TBM: Abs 1 Satz 1 - steuerpflichtiger Umsatz iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - Änderung der BMGL RF: - Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages durch den Unternehmer --> Satz 1 - VSt-Abzug ebenfalls zu berichtigen, wenn Abnehmer Unternehmer war--> Satz 2 - Bemessungszeitraum: in dem die Änderung eingetreten ist --> Satz 7 Sinngemäße Anwendung --> Absatz 2 Beachte Besonderheiten: Ausnahmen und Rückausnahmen Abs 1 Sätze 2 und 3 sowie 4 bis 6
  • Kleinunternehmerregelung § 19 UStG Regelung greift für das lfd. Jahr nicht, wenn a) maßgeblicher Umsatz im VJ tatsächlich > 17. 500 € oder b) maßgeblicher Umsatz im lfd. Jahr voraussichtlich > 50.000 € Bei Neugründung, nur voraussichtliche Grenze im lfd. Jahr von 17.500 € überschritten? Ermittlung des Gesamtumsatzes Abs 3 (Nettobetrag), + Abs 2 (Nettobetrag), + USt Abs 1 (Bruttobetrag)
  • Durchschnittsbesteuerung der Land- und Forstwirte § 24 UStG
  • Besteuerung von Reiseleistungen § 25 UStG
  • Advertisement
  • Differenzbesteuerung § 25a UStG TBM: 1. Lieferung iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2. bewegliche körperliche Gegenstände (Ausnahme: Edelsteine und Edelmetalle) 3. Leistender ist Wiederverkäufer (A 25a.1 Abs. 2 UStAE) 4. Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen 5. Erwerb (A 25a.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE) - von Nichtunternehmer - von Unternehmer aus desss nischtunternehmerischen Bereich - von Unternehmer, der ausschließlich stuerfreie (Ausschluss-) Umsätze ausführt (und daher unter § 4 Nr 28 HS 2 mit seiner Lieferung fällt) - von Kleinunternehmer - unter Anwendung des §25a UStG durch Lieferer RF: - Differenzbesteuerung (BMGL Abs 3 statt § 10) - Steuersatz zwingend 19 % (Abs 5 Satz 1) - kein Steuerausweis zulässig (sonst § 14c Abs 2) - besondere Aufzeichnungspflichten - § 3c und § 4 Nr 1 Bu. b) UStG nicht anwendbar - Erwerber einer differenzbesteuerten Lieferung verwirklicht keinen ig Erwerb --> Verzicht nach Abs 8 für jeden einezelnen Umsatz möglich
  • Einfuhr im Inland § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG - der Drittlandgegenstand vom Drittlandsgebiet ins Inland verbracht (transportiert) wurde und - der Drittlandsgegenstand im Inland in den zoll- und steuerlichen freien Verkehr überführt wird. Beachte: - normalerweise nicht: §§ 5, 11, 12, 13 Abs 2, 13a Abs 2 iVm §21 Abs 2 - Steuerbefreiung nach § 4 Abs 4b UStG? - Vorsteuerabzug nach § 15 Abs 1 Satz1 Nr. 2 UStG
  • Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 1a UStG - Verbringen (Gelangen)- Gegenstand des Unternehmens- durch den Unternehmer zu seiner Verfügung- nicht nur vorübergehende Verwendung am Bestimmungsort- vom Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 Abs. 1a UStG) oder vom übrigen Gemeinschaftsgebietins Inland (§ 1a Abs. 2 UStG) RF: - fiktive (ig) Lieferung, § 3 Abs 1a UStG, - fiktive (ig) Erwerb, § 1a Abs 2 UStG
  • ig Erwerb und Lieferung neuer Fahrzeuge ig Erwerb: § 1b UStG ig Lieferung: § 2a UStG
  • Innergemeinschaftliches Reihengeschäft § 25b UStG --> Vereinfachungsregelung des Reihengeschäfts zum schnellen Erkennen: - drei Unternehmer im Reihengeschäft - jeder benutzt seine USt-ID aus seinem Land - der letzte Abnehmer benutzt die USt-ID in dem die Beförderung oder Versendung endet --> weitere Voraussetzungen prüfen!
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG TBM: - Ein Unternehmen oder zumindest ein für sich genommener lebensfähiger Teil des Unternehmens wird- im Ganzen (regelmäßig alle wesentliche Betriebsgrundlagen)- vom bisherigen Unternehmer an einen neuen/anderen Unternehmer übereignet,- und zwar entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich und- der Erwerber führt die bisher vom Veräußerer ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fort. RF: - die im Rahmen der Übereignung erbrachten einzelnen Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind nicht steuerbar (Satz 1) - wird USt ausgewiesen, liegt ein fall des § 14c Abs 1 vor - der Erwerber tritt insb. hinsichtlich der VSt-Berichtigung nach § 15a UStG an die Stelle des veräußerers (Satz 3, § 15 a Abs. 10 Satz 1) - ggf vom Veräußerer ausgeübte Optionen gem § 19 Abs. 2 und § 24 Abs 4 UstG gehen auf den Erweber über
  • Gründung von Gesellschaften Gesellschaft gibt Gesellschaftsrechte aus --> nicht steuerbar Bareinlage --> kein steuerbarer Umsatz, da bloße Leistung im rechtlichen Sinne Sacheinlage von Gegensatnd des Unternehmensvermögens --> steuerbarere Umsatz (idR Hilfsumsatz) Sacheinlage von Gegensatnd des nichtUnternehmerischen Vermögens --> kein steuerbarer Umsatz, da nicht im rahemn des Unternehmens
  • Leistungsaustausch zwischen PersGes oder KapGes und Ihren Gesellschaftern A 1.6  Abs. 4 UStAE Vergütung an den Gesellschafter wird a) als Aufwand verbucht b) auch im Verlustfall gezahlt --> Sonderentgelt, insoweit Leistungsaustausch c) weder a) noch b) --> kein Leistungsaustausch, nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
  • Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (A 2.8 UStAE) TBM: 1. Organträger = jeder Unternehmer2. Organgeseschaft = nur jur. Personen des priv. Rechts3. Eingliederung in des Unternehmen des OT (finanziell 50% + x, wirtschaftlich (fördern und ergänzen), organisatorisch (Beherrschung der OG durch OT in der lfd. GF, evtl. personelle Verflechtung)) RF: - OT ist der einzige Unternehmer, die OG ist nichtselbständig und gehört zum Unternehmendes OT- nicht steuerbare Innenleistungen- daher kein fall des § 14c Abs. 1 noch 2- wenn OG zivilrechtlich Leistungen im eigenen Namen erbringt oder bezieht, ist sie in den Rechnungen als Leistender oder Leistungsempfänger anzugeben A 14.5 Ab. 4 Satz 1 UStAE; auch hier steht VSt-Abzug dem OT zu --> Achtung:Organkreis endet an der Grenze Nr. 2 Satz 2
  • Ort der sonstigen Leistung des Messebetreibers an die Messeaussteller A 3a.4 UStAE Überlassung Standfläche + bis zu 2 weitere Leistungen gem. Katalog --> grundstücksbezogene Leistung, Ort: § 3a Abs 3 Nr. 1 UStG Messeort Überlassung Standfläche + min. 3 weitere Leistungen gem. Katalog --> Veranstaltungsleistung, Ort: § 3a Abs. 3 Nr. 3 Bu. a) UStG (an Nichtunternehmer) Messeort/Tätigkeitsort oder § 3a Abs. 2 UStG (an Unternehmer) Unternehmensort des Leistungsempfängers
  • Dienstleistungskommission § 3 Abs. 11 UStG Unternehmer (Auftragnehemer) ist von Auftraggeber in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet, dabei handelt er im eigenen Namen und für fremden Rechung (=des Auftraggebers) --> Leitung gilt an ihn erbracht RF: - Fiktion einer Leistungskette- keine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG- die Leistungen an ihn und von ihm werden bzgl. des Leistungsinhalts gleich behandelt und zum selben Zeitpunkt ausgeführt- im Übrigen personenbezogene Beurteilung
  • Factoring Definition und Formen Abtretung von Forderungen (A 2.4) echtes Factoring: verkauft Forderung an Factoring-Institut und dieses übernimmt Ausfallrisiko (Delkredererisiko) unechtes Factoring: abgabe Forderung und behält Ausfallrisiko Abgrenzung: Forderungsverkauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs durch den Käufer
  • Änderung der BMGL im internationalen Bereich Preisnachlass an Endabnehmer durch ersten Lieferer U(GB) --> U1(D) --> U2(D) kein Reihengeschäft! --> z.B. bei U1 wird das Produkt gelagert Preisnachlass an Endabnehmer U2 1. U(GB) keinen § 17 UStG haben kann, da er nicht deutscher Unternehmer ist und somit keinen steuerpflichtigen Umsatz sondern steuerfreie ig Lieferung --> Voraussetzung des § 17 UStG: u.a. steuerpflichtiger Umsatz! 2. für U2(D) auch keine Änderung der BMGL nach § 17 UStG, da es diese auch nicht U(GB) gab --> ursprünglicher VSt-Abzug bleibt bestehen!
  • Änderung der BMGL durch Ausgabe von Gutscheinen vom Produzenten und Einlösung dieser durch Endabnehmer beim Zwischenhändler (Gutschein in Zeitschrift) A --> B --> C --> D D nimmt Gutschein von A aus Zeitschrift und löst ihn bei C ein C nimmt Gutschein und löst diesen bei A ein spezielle Fälle des §§ 17 und 10 UStG --> A 17.2 Abs 9 Beispiele 1 und 2
  • Erwerbsschwelle und Lieferschwelle in § 3c UStG immer auf Importland schauen z.B. vom Ausland ---> ins Inland (Importland) wenn Inland Importland: Erwerbschwelle: Legaldefinition ind § 1a Abs 3 UStG Lieferschwelle: In § 3c  Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG wenn im Ausland: A 3c.1 UStAE
  • Reihengeschäft Export in Mitgliedstaat mit zwei deutschen Unternehmen U1(D) --> U2(D) --> UF U1 liefert direkt an UF Da Reihengeschäft U2 zweimal Umsatzsteuer nach § 3d Satz 1 und Satz 2 Beachte: A 3.14 Abs 13 Beispiel UStAE