Verdächtiger
... ist jeder, mder nicht frei ist vom Verdacht, der Anfangsverdacht einer Straftat ( §152 II StPO) muss vorliegen
Beschuldigter
.. ist der Tatverdächtigte, gegen den auf grund Willensentschließung der Strafermittlungsbehörden ( Polizei ) das Ermittlungverfahren betrieben wird.
Angeschuldigter
..ist der Beschuldigte im Zwischenverfahren des Strafprozesses, also nach Abschluß des Ermittlungsverfahren und vor Eröffnung des Hauptverfahren.
Angeklagter
.. wird ein Beschuldigter im Haupverfahren genannt.
Verurteilter
..gegen den ein Gericht durch Urteil, eien Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt wurde.