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USt (Subject) / USt (Lesson)
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- übriges Gemeinschaftsgebiet § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG
- Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
- ig-Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG
- U (Handwerker) verkauft seinen Unternehmens PKW. Was muss man in der Klausur mit erwähnen? Hilfsgeschäft
- Tausch und tauschähnlicher Umsatz § 3 Abs. 12 UStG
- Lieferung beim Kommisionsgeschäft § 3 Abs. 3 UStGes liegt demnach immer eine Lieferung zwischen Kommittenten und Kommissionär vor, zusammen mit dem Verkauf des Kommittenten an den Kunden liegen also immer 2 Lieferungen vor Der Kommissionär handelt auf eigenen Namen für fremde Rechnung. Er hat auch die Möglichkeit das Recht auf Selbsteintritt geltend zu machen. Stichworte in Klausur bei so einem Fall: Provision, Geschäftsbesorgung
- Ein Unternehmer bringt 5 Autos in den Freihafen HH (ustliche Würdigung) Es handelt sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, nicht steuerbar
- Reihenfolge Prüfung Ort der Lieferung 3fc867
- Werklieferung § 3 Abs. 4 UStGgeht nur bei einem fremden GegenstandDer Ort richtet sich dann immer nach § 3 Abs. 7 UStG, wenn diese im Zsh mit einem Gebäude steht und kann keine bewegte Lieferung sein.Der Ort richtet sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, wenn z.B. ein Autohändler ein Autoradio einbaut (also bei der Bearbeitung eines fremden körperlichen Gegenstands).
- A liefert aus Moskau "verzollt und versteuert", Ort der Lieferung? § 3 Abs. 8 UStGUnd auch nur dann wird es "spannend" im umsatzsteuerlichen Sinne, denn dann wird der Ort der Lieferung ins Inland verlegt. Plötzlich führt der Lieferer aus dem Drittland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Inland aus. Der Drittlandslieferer kann die EUSt als VorSt abziehen (und absetzen).Wird unverzollt und unversteuert geliefert, tätigt der inländische Unternehmer, der die Ware bezieht, eine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbare Einfuhr. Er kann sich dann die EUSt gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG abziehen und, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, auch absetzen. Es wird wohl einen halben Punkt darauf geben, dass § 3 Abs. 8 UStG negativ abgegrenzt wird.
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- Reihengeschäft, Ort der Lieferung § 3 Abs. 6 Satz 5 (ggf. Satz 6) UStG ggf. § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG => Die unbewegte Lieferung bei einem Reihengeschäft kann nie eine Ausfuhrlieferung oder ig-Lieferung sein!
- Verwertung eines Sicherheitsguts außerhalb des Insolvenzverfahrens - was liegt für ein Umsatz vor? Es liegt ein Doppelumsatz vor, 2 Lieferungen Die erste Lieferung ist die unbewegte, die zweite Lieferung die Bewegte, auf die § 13b UStG Anwendung findet
- Ort der sonstigen Leistung, Standardfälle bei B2B und B2C B2C: § 3a Abs. 1 UStG: Ort, von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibtB2B: § 3a Abs. 2 UStG: Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt
- sonstige Leistungen (Def. im Gesetz, Fundstelle) § 3 Abs. 9 UStG in Fällen, wo es um Dulden oder Unterlassen geht (das ist meistens Vermietung), wird zitiert: § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG
- Werkleistung (Zitat Gesetzesstelle) § 3 Abs. 4 Umkehrschluss i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG geht nur bei einem fremden Gegenstand
- Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3b UStG gilt größtenteils für Nichtunternehmer als Leistungsempfänger, nur bei Personenbeförderung auch ggü Unternehmern (Ort ist dann die Strecke) Achtung: Bei Beförderungsleistungen eines Unternehmers ggü einem anderen Unternehmer ist § 3b UStG negativ abzugrenzen ("§ 3b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 UStG")
- fiktive Lieferung gegen Entgelt § 3 Abs. 1b UStG hierüber darf keine Rechnung geschrieben werden
- fiktive sonstige Leistung gegen Entgelt § 3 Abs. 9a UStG hierüber darf keine Rechnung geschrieben werden
- Es liegt eine Ausfuhrlieferung bzw. eine ig-Lieferung vor. Welchen Satz in Klausur grds. immer bringen, wenn in der Aufgabe nichts gegenteiliges steht? Was passiert, wenn dies nicht der Fall ist? § 6 Abs. 4 UStG bzw. § 6a Abs. 3 UStG: Die Nachweise sind erbracht.Sollten die Nachweise nicht erbracht sein, greift die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchstabe a bzw. b UStG nicht und die Lieferung ist steuerpflichtig.
- Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 7 UStG
- Prüfschema (bei einem "normalen" Fall) für ig-Erwerb § 1a UStG (liegt ein igE vor?) § 3d UStG (wo ist der Ort?) Hierbei Satz 2 negativ abgrenzen. ("§ 3d Satz 2 UStG ist nicht erfüllt.") Ergebnis: steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung i. S. d. § 4b UStG steuerpflichtig
- innergemeinschaftliche Lieferung (Fundstelle) § 6a UStGDiese ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG
- Einem Kunden wird im Oktober ein Betrag X zurückgezahlt, den er versehentlich zu viel bezahlt hatte (Berichtigung, Vorschriften) § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 7 UStG
- durchlaufende Posten (BMG, Fundstelle) § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG
- BMG beim Tausch (Fundstelle und Schema) § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG Wert der erhaltenen Leistung/Gegenleistung (gemeiner Wert = brutto)+ erhaltene Baraufgabe- geleistete Baraufgabe= Zwischensumme- Umsatzsteuer mit dem Steuersatz der eigenen Leistung= EntgeltDer liegt aber nicht vor, wenn ich eine Sacheinlage leiste und dafür Gesellschaftsrecht bekomme, da ja die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen nicht stb ist.
- Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage (Norm) § 10 Abs. 5 UStGhierbei gilt:(i) erst einmal ist das gezahlte Entgelt die BMG (z.B: 500 EUR)(ii) jetzt prüfe ich, ob die entstandenen Ausgaben drüber liegen (z.B.: 1.600 EUR)(iii) in einem letzten Schritt gucke ich gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 HS 2 UStG noch, wie hoch das marktübliche Entgelt ist (z.B. 1.500 EUR). Der niedrigere Wert von (ii) und (iii) kommt dann zum Ansatz, wenn der Wert aus (i) noch niedriger ist!
- Es werden Schnecken zum Verzehr verkauft. Steuersatz, Zitierweise § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG und lfd. Nr. 3 der Anlage 2 zum UStG
- Es wird ein Grundstück verkauft: An was ist alles zu denken? (i) unbewegte Lieferung: § 3 Abs. 1; § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG(ii) steuerfrei: § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG (gilt auch für Verkäufe, die nach dem GrESt steuerfrei sind)(iii) Möglichkeit der Option ggü Unternehmer: § 9 Abs. 1 UStG(KEIN § 9 Abs. 2 UStG)(iv) § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG (beurkundeter Vertrag) erwähnen(v) BMG § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStGAb hier nur, wenn optiert worden ist:(vi) § 12 Abs. 1 UStG(vii) § 13b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG (LE schuldet Steuer)(viii) § 14a Abs. 5 UStG Hinweis auf vii in Rechnung Pflicht
- Es kommt "Leasing" in der USt-Klausur dran. Welches Stichwort muss fallen? Teilleistung§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG
- Entstehung der Steuer § 13 UStG evtl §13b UStG wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, § 13b lex specialis, also vor § 13 UStG
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- Definition Entgelt § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStGAufwendungen minus USt = Entgelt
- Angabe auf Rechnung in den Fällen des § 10 Abs. 5 UStG § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG
- Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis sowie Entstehung dieser Steuer § 14c UStG in Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 5 gucken, ob der Fall dort auftaucht wenn ja: § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG: unrichtiger SteuerausweisHinweis auf Möglichkeit der Berichtigung gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG bringt in der Klausur einen halben Punkt! wenn nein: § 14c Abs. 2 UStG: unberichtigter Steuerausweis Entstehung: § 13 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 UStG
- Prüfungsreihenfolge Vorsteuerabzug 1. Ist die Vorsteuer abziehbar gem. § 15 Abs. 1, 1a UStG? 2. Liegt ein (ggf. anteiliger) Ausschluss gem. § 15 Abs. 1b bis 4 UStG vor? 3. Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen gem. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG i.H.v. X für den Voranmeldungszeitraum Y.
- Nutzungsgrenze von 10% für das Unternehmen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
- Grundstücke für Zwecke innerhalb und außerhalb des Unternehmens Unterscheidung ob Altfall oder Neufall, abprüfen im § 27 Abs. 16 UStG (Grenze: 1.1.2011) bei Neufall: § 15 Abs. 1b UStG
- Schema zur Berechnung des Berichtigungsbetrags gem. § 15a UStG Berichtigungsbetrag = ursprünglich abziehbare Vorsteuer (also der komplette Betrag, der einst an VorSt in der Rechnung ausgewiesen worden ist) x 1 / Dauer des Berichtigungszeitraums x Änderung der (für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen) Verhältnisse [in Prozentpunkten] Der Unterschied "zu zahlen" oder "zu vergüten"
- Vorgehen bei § 15a UStG 1.) Beurteilung der Ausgangsumsätze [das Verhältnis wird dann "zementiert", gilt bei jedem Vergleich, wenn sich in Zukunft etwas ändert] 2.) ursprünglicher Vorsteuerabzug 3.) § 15a UStG Dabei § 44 UStDV im Auge haben
- Zitierweise Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a Abs. 1 und 5 UStG (bei AV, Abs. 2 bei UV) § 44 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 UStDV alle immer mit erwähnen und durchprüfen, gibt jeweils 0,5 Pkt! Außerdem folgenden Satz: "Der Berichtigungszeitraum von X Jahren gem. § 15a Abs. 1 S. X UStG beginnt mit der erstmaligen Verwendung (Datum) und endet mit Ablauf des "Datum", § 45 UStDV. bei Erhaltungsaufwendungen greift § 15a Abs. 3 UStG, hier gilt bei mehreren Rechnungen binnen 6 Monaten die Vermutungsregelung, dass es sich um eine Maßnahme handelt
- Der Gebäudereiniger H aus HH lässt sich von dem sonst auch für ihn als Subunternehmer arbeitenden Gebäudereiniger R aus Holland die Fenster im Wintergarten seines privaten EFH reinigen. Abwandlung 1: R hat seinen Sitz in der Schweiz. Abwandlung 2: R hat seinen Sitz auch in HH. § 3 Abs. 9; § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1; stb+stpflGem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG bleibt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Regelung unberührt, damit geht die Nr. 1 der Nr. 8 vor.R = im Ausland ansässiger Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 HS 1 UStG, Leistung wird an Unternehmer H ausgeführt => § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 6 UStG ein Fall der Steuerschuldumkehr. USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausf. d. L. folg. Monats und wird von H geschuldet.Kein VorSt-Abzug für H gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, da er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht.R hat die Rechnung unter Anwendung der holländischen Vorschriften zu erstellen, § 14 Abs. 7 UStG (ist eine Erleichterung für ihn als EU-Unternehmer). Falls er hier Steuer ausweist, schuldet er diese nach § 14c Abs. 1 UStG.Abwandlung 1: R ist verpflichtet eine Rechnung i.S.d. § 14a Abs. 5 UStG auszustellen (Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf den LE übergeht, ist zwingend mit aufzunehmen, keine Erleichterung!)Abwandlung 2: hier dann § 13b Abs. 2 Nr. 8, H schuldet die Steuer dennoch, obwohl er die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich bezieht: § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG.
- "Der Unternehmer hat letztes Jahr 100.000 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt". Hinweis auf VAZ = Kalendermonat, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG
- Besteuerung der Kleinunternehmer § 19 UStG hier auch Sonderfall im Erstjahr beachten (17.500 EUR ist hier ausnahmsweise die Erstjahresgrenze, aber wirklich nur dann, wenn der Pisser nicht schon vorher irgendeine Drecksunternehmertätigkeit wie die Vermietung an stinkende Studenten ausgeführt hat, selbst wenn er jetzt was komplett anderes macht)
- "Der Unternehmer hatte im letzten Jahr einen Umsatz von 5 Mio € gemacht". Hinweis darauf, dass die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG nicht zur Anwendung kommt.
- Differenzbesteuerung und Besonderheit bei Rechnungserstellung § 25a UStG § 14 Abs. 6 UStGWenn er doch USt ausweist: § 14c Abs. 2 UStG
- A vermietet an einen Arzt einen Neubau. Kann er optieren? Der Arzt ist Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG. Dieser wird wie ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer angesehen. Eine Option ist daher nicht möglich. Der Arzt könnte aber von der Kleinunternehmerregelung wegoptieren.
- Ich kaufe 3 Maschinen als Maschinenhändler ein, habe dabei aber die Absicht a) eine Maschine selbst und b) eine Maschine für die Tombola nächste Woche zu nutzen. Vorsteuerabzug? a) Kein Vorsteuerabzug möglich, da die Lieferung von vornherein für seinen nichtunternehmerischen Bereich erfolgt ist. b) Auch kein Vorsteuerabzug berechtigt!
- A schuldet B aufgrund einer Warenlieferung vor 3 Wochen noch 200 EUR. A fährt zu B und repariert dafür seinen betrieblichen Computer. Beurteilung des Ausgangsumsatzes von A! Hingabe an Zahlungs stattMerkmal: Es war VORHER eigentlich eine Zahlung vereinbartAbgrenzung zu tauschähnlicher Umsatz: Beim Tausch und auch beim tauschähnlichen Umsatz vereinbart man so etwas im VORHINEIN!
- A hat eine Forderung an B und an C. A erfährt, dass B in der Insolvenz ist. Der Insolvenzverwalter rechnet mit einer Quote von 5%. A erhält von C einen Brief, in dem er erklärt, dass er nur 40% des geschuldeten Betrags zahlen wird. Umsatzsteuerliche Folgen? B: Insolvenz = § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG = Entgelt ist in voller Höhe uneinbringlich geworden, wenn dann irgendwann doch Geld kommt: § 17 Abs. 2 Satz 2 UStGC: in Höhe von 60% kann § 17 UStG angewendet werden
- Merkmale des § 3c UStG - greift nie bei einer ruhenden Lieferung - greift nie im Abholfall - gilt nur bei EU nach EU - kommt i.d.R. nur bei Umsätzen mit Privatpersonen zur Anwendung (und Exoten)"ig-Versandhandel"
- A ist Autohändler. Er gewährt seinem guten Geschäftspartner B für dessen Unternehmen ein Darlehen. Ustliche Beurteilung! A führt durch Duldung der Nutzung des Kapitals eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG an B aus. Ort ist gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland. Es handelt sich um einen Hilfsumsatz, der somit steuerbar ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.Die sonstige Leistung ist gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei. Die BMG ist das Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG in Form der Zinsen.