§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei der Begehnug der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt wer bei der Begehnung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abvartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.