Strafrecht (Subject) / Schuldausschließungsgründe (Lesson)

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Schuld

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  • § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei der Begehnug der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.  
  • § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt wer bei der Begehnung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer  schweren anderen seelischen Abvartigkeit  unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.