Bilanzsteuerrecht (Subject) / Gesetzesstellen (Lesson)
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Gesetzestexte, Richtlinien, Erlasse
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- Ist Kaufmann § 1 Abs 1 hgb
- Kann Kaufmann § 2 Abs 1 Satz 1 hgb fiktion
- Handelsgesellschaften § 6 Abs 1 hgb
- GmbH als Handelsgesellschaft § 13 Abs 3 GmbHG
- Handelsgewerbe § 1 Abs 2 hgb, § 15 Abs 2 EStG gewerbebetrieb, in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb - AN vorhanden, nicht nur ein Kunde, nicht nur ein Lieferant
- Buchführungspflicht nach Steuerrecht § 140 AO derivative, nach anderen Gesetzen § 238 hgb § 141 AO originäre
- Bestandteile JA nichtkapitalgesellschaften § 242 Abs 3 hgb bilanz und guv
- Bestandteile JA Kapitalgesellschaften § 264 Abs 1 hgb bilanz guv Anhang
- Aufstellungsfrist JA § 243 Abs 3 hgb 9 monate kapitalgesellschaften § 264 Abs 1 Sätze 3,4 hgb 3 Monate, kleine 6 monate
- Vollständigkeitsgebot § 246 Abs 1 hgb
- Direkte maßgeblichkeit § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG WICHTIG: - bei Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ist es 5 (1) S.1 HS 2 EStG (zB 6b RL) und die Aufnahme in ein gesondertes laufendes Verzeichnis nicht vergessen
- Eingeschränkte maßgeblichkeit § 5 Abs 1 Satz 1 HS 2 EStG, § 60 Abs 2 EStDV
- Durchbrechung der maßgeblichkeit § 5 Abs 6 EStG, § 60 Abs 2 EStDV
- Anschaffungskosten HGB StB §255 Abs 1 Satz 1 hgb H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH - AK sind genau wie in der HB, zu AK mit GS gilt H 6.4 Esth - übernommene Hypothekenschuld gehört auch zu den AK (H 6.2 "schuldübernahme") - Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten (Wichtig die Trennung, denn angemessene Gemeinkosten gehören zu den HK und nicht zu den AK (!!!) H 6.2 "Gemeinkosten" EstH ) WICHTIG - wenn die AK schon entstanden sind (es liegen schon Rechnungen vor oder die GrESt die zu den AK gehört ist schon mit Bescheid zugegangen, oder es wurde schon geliefert) und es wurde nur NOCH NICHT gezahlt, dann ist immer eine Verbindlichkeit mit Erfüllungsbetrag zu passivieren(!!!!!) - wenn ein VG/WG erworben wird und der Kaufpreis besteht darin, auf eine Forderung gegen den Schuldner zu verzichten, dann schreiben: Der Erwerb erfolgte im Rahmen einer Hingabe an Zahlung statt - bei Skonto mindern sich die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, H 6.2 (Skonto) EstH
- Gemildertes Niederstwertprinzip § 253 Abs 3 Satz 3 hgb
- Strenges Niederstwertprinzip § 253 Abs 4 hgb Bsp: Anschaffungskosten Waren: 100.000 Warenwert 31.12.2013 = 96.000 Warenwert Bilanzaufstellung = 97.500 HB: bei UV ist strenges NWP, daher auf 96.000 abschreiben StB: dauernde WM nach 6/12 Rz 22 nur für 97.500 da wertaufhellung Ergebnis 5 (6) EStG ivm 60 (2) EStDV Weiteres Bsp: bei Bundesobligationen (spekulativ erworben daher UV) muss in HB immer auch auf unter den Nennwert (zB von 105% auf 98%) abgeschrieben werden, in der StB ist nach 6/12 nur der Teil dauerhaft wertgemindert bis zum Nennwert wenn der eingelöst wird am Ende (also nur von 105% auf 100%)
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- Ansatzvoraussetzungen Vermögensgegenstände Wirtschaftlicher vorteil Einzelverwertbarkeit
- Ansatzvoraussetzungen Wirtschaftsgut Wirtschaftlicher vorteil abgrenzbare aufwendungen selbständig bewertbar H 4.2 Wirtschaftsgut
- Zivilrechtlicher Eigentumsbegriff § 903 BGB
- Eigentumsübergang Grundstück, zivilrechtl/wirtschaftlich Zivilrechtlich: mit Auflassung § 925 BGB und Eintragung im Grundbuch 873 BGB wirtschaftlich: Übergang Besitz, Nutzen und Lasten, § 39 (2) Nr 1 AO, 246 (1) Satz 2 HGB wirtschaftliches ET geht auch schon über, wenn ein anderer zwar noch die tatsächliche Herrschaft über ein WG ausübt, den zivilrechtlichen Eigentümer aber nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung ausschließen kann. Bsp: A verkauft an B und B wird schon in 2014 zivilrechtlicher ET und in Anfang 2015 ist Übergang BNL und A wohnt bis dahin da. Dann wird B trotzdem schon in 2014 wirtschaftlicher ET da A den B nicht über die betriebsgewöhnl ND von der Einwirkung ausschließen kann.
- Übergang zivilrechtliche Eigentum Rechte und Forderungen § 398 bgb
- Wirtschaftliche Eigentum und zivilrechtliches Eigentum gleich HB und StB § 246 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 hgb § 39 Abs 1 AO
- Zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum fallen auseinander § 246 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 hgb § 39 Abs 2 Nr 1 AO
- Eigentumserwerb an bewegl Sachen, Zivilrecht §§ 929 Satz 1,2 ; 930; 931 BGB
- Abgrenzung BV, PV HGB § 344 hgb, Wille des Kaufmanns
- Notwendiges BV R 4.2 Abs 1 Sätze 1 und 4 EStR > 50 % betriebliche nutzung
- Gewillkürtes BV R 4.2 Abs 1 Sätze 3 und 6 EStR betriebl Nutzung 10-50 %
- Notwendiges PV R 4.2 Abs 1 Satz 5 estr
- Anschaffungskosten Zeitpunkt § 9a ESTDV Zeitpunkt der Lieferung H 7.4 Lieferung Übergang von Nutzen Lasten Besitz und Gefahr
- Ust nicht zu den Anschaffungskosten § 9b Abs 1 EStG WICHTIG: - immer mit hinschreiben bei AK dass die gesondert in Rechnung gestellte USt nicht zu AK gehört - wenn keine Rechnung vorliegt, gibt es keinen VSt-Abzug nach 15 (1) S.1 Nr 1 UStG, dann gehört der USt-Betrag zu den AK - wenn eine Lieferung im alten Jahr erfolgt inkl der Aktivierung des VG/WG, die Rechnung dafür erst im Januar des nächsten Jahres kommt, dann sowohl die Verbindlichkeit einbuchen, als auch die VSt als sonstiger VG im alten Jahr einbuchen
- Abgrenzung AV/UV § 247 Abs 2 HGB R 6.1 Abs 1 (AV) Abs 2 (UV) EStR
- Anschaffungskosten in fremder Währung HB: § 256a HGB grundsätzlich, aber wenn Laufzeit <= 1 Jahr kann man auch noch nicht realisierte Gewinne berücksichtigen über Bewertung da 256a S.2 HGB sagt dass realisationsprinzip im 252 Nr 4 nicht gilt. StB: H 6.2 ausländische Währung 1.Sp.strich, Wechselkurs im anschaffungszeitpunkt
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- Anschaffungskosten beim Tausch oder Hingabe in der HB 3-faches Wahlrecht: Buchwert: Bw des ausgeschiedenen VG wird als AK des erworbenen VG fortgeführt Zeitwert: erfolgt eine Gewinnrealisierung aufgrund der Aufdeckung von sR Zwischenwert/ erfolgsneutral: Ak sind einmal der BW des ausgeschiedenen und zuzüglich der aus dem Tausch realisierten Ertragsteuerbelastung WICHTIG: Bsp für Übertragung zum Zeitwert: Erwerb eines neuen Krans (GW 178.500 inkl. USt) und Hingabe eines alten Krans (BW 67.500 und GW 83.300) + 95.200 Bar - die Lieferung des alten Krans ist nach 1 (1) Nr 1 UStG und 4 UStG UKS stb und stpfl Lieferung, BMG ist 10 (2) S.2 und 3 UStG (sollte als hingegebener VG ein GS sein dann ist es ein stfreier Umsatz) 178.500 (gemeine Wert neuer Kran) - 95,200 (geleistete Baraufgabe) = 83.300 aber ohne USt, also x 100/119 = 70.000 - Gewinnrealisierung: 70.000 (Erlös ohne USt: 83.300 - USt 13.300) - 67.500 (BW des alten Krans) = 2.500 Ertrag aus Anlagenabgang AK des neuen Krans: 95.200 (Baraufgabe) + 83.300 (gemeiner Wert des alten Krans) = 178.500 ohne USt, 9b (1) EStG x 100/119 = 150.000
- Herstellungskosten HGB § 255 Abs 2 hgb
- Herstellungskosten StB R 6.3 Herstellungskosten EStR, Pflicht für allg verw kosten etc. aber Joker für einheitsbilanz alte Richtlinie: R 6.3 Abs 4 EStR 2008: Wahlrecht gilt auch für die Steuerbilanz
- Wertaufholung hgb § 253 Abs 5 Satz 1 EStG
- Wertaufholung stb § 6 Abs 1 Nr 1 Satz 4 EStG Grundstücke § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 3 ivm Nr 1 Satz 4 EStG
- Begriff Beteiligung, verbundene UN, WP des AB nach HGB § 271 Abs 1 Satz 1 HGB
- Dauernde Wertminderung nach stb § 6/12 in den erlassen Unterscheidung Börsennotiert und Nicht-Börsennotiert Nicht Börsennotiert: AK 20.000, 31.12.14: 17.500, 31.03.15: 21.000, Bilanzaufstellung im Mai 2015: - hier keine dauernde WM da bei Bilanzaufstellung Wert schon wieder erholt war Börsennotiert: 5% Bagatellgrenze, Bilanzstichtag 31.12. maßgebend , Tag der Bilanzaufstellung egal, Bagatellgrenze immer vom neuen Wert rechnen wenn abgeschrieben Bei abnutzbarem AV: wenn der Wert am Bilanzstichtag mindestens für die halbe RND unter dem planmäßigen RBW (BW/2) liegt. WICHTIG: - wenn Teilwertabschreibungen auf Aktien gemacht werden und die sind im BV einer OHG dann noch hinschreiben, dass auf Ebene der Ges'ter 3c (2) EStG anzuwenden ist und bei einer wertaufholung 3 Nr 40 S.1 Bst. a EStG
- Bewegliche Wirtschaftsgüter R 7.1 Abs 2,3,4 EStR
- GWG/Pool AfA, Sammelposten § 6 Abs 2 bzw 2a EStG Abnutzbare Nicht selbständig Nutzungsfähige WG (Drucker, Brenner): immer normal abschreiben 7 (1) EStG, außer es sind nachträgliche AK eines anderen WG weil sie eine Nutzungseinheit (Sachgesamtheit) bilden. Abnutzbare Selbständig Nutzungsfähige WG (PC): H 6.13 EStH, die Berechnung der Werte immer ohne USt, egal was UStG sagt (R 9b (2) EStR) <= 150 EUR: "kann" entweder sofort abschrieben oder 7 (1) EStG AfA über ND <= 410 EUR (ohne VSt): "kann" entweder sofort abschreiben oder 7 (1) EStG AfA über ND > 410 EUR: nur 7 (1) EStG, wenn kein Sammelposten >150 und <= 1.000 EUR: Sammelposten nach 6 (2a) EStG, über 5 Jahre auflösen, keine anteilige Abschreibung, bei nachträglichen AK eines WG im Sammelposten gehört der neue Betrag in das Jahr wo die nachträglichen Ak angefallen sind und dann auch wieder über 5 Jahre auflösen, Parallel den anderen Sammelpostem normal weiter auflösen
- Lineare AfA beweglich § 7 Abs 1 EStG
- Lineare AfA Gebäude § 7 Abs 4 EStG
- Nachträgliche Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter R 7.3 BMG, H 7.3 "nachträgliche AK/HK" R 7.4 Höhe der AfA, H 7.4 "nachträgliche AK/HK" EstH R 7.4 Abs 9 Satz 3 EStR - als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen WICHTIG: - immer drauf achten und unterscheiden den 7 (4) SATZ 1 (nach Prozentsatz) und 7 (4) SATZ 2 EStG (nach ND) - ein NEUES WG entsteht, wenn der Bauaufwand den Verkehrswert des bisherigen WG's übersteigt. - im Fall dass der Steuerpflichtige das Gebäude HERGESTELLT hat und das Gebäude zu einem BV gehört und nicht zu Wohnzwecken dient und die Herstellung vor dem 1.1.2001 begonnen hat (Beginn ist mit Bauantrag) dann sind 4% abzuschreiben, 52 (15) EStG
- Gewillkürtes betriebsvermögen Grundstück oder grundstückteile R 4.2 Abs 4 ivm R 4.2 Abs 9 EStR - nur bei fremden Wohnzwecken oder fremdbetrieblichen Zwecken!! Entscheidung des UN, sonst privatvermögen WICHTIG: eigenbetrieblich genutzt, immer notwendiges BV § 8 EStDV, braucht nicht BV sein, wenn der Wert nicht mehr als 20% UND nicht mehr als 20.500 EUR beträgt, kann dann auch PV sein obwohl eigenbetrieblich genutzt (und beim GS heißt eigenbetriebliche Nutzung immer notwendiges BV)
- Notwendiges betriebsvermögen Grundstück oder Grundstückteile R 4.2 Abs 4 ivm R 4.2 Abs 7 EStR WICHTIG: - Immer bei der STEUERRECHTLICHEN BEURTEILUNG ALS ERSTES mit hinschreiben!!! Bei anderen WGs auch!!!!!!! - eigenbetrieblich genutzt, immer notwendiges BV - § 8 EStDV, braucht nicht BV sein, wenn der Wert nicht mehr als 20% UND nicht mehr als 20.500 EUR beträgt, kann dann auch PV sein obwohl eigenbetrieblich genutzt (und beim GS heißt eigenbetriebliche Nutzung immer notwendiges BV) - R 4.2 Abs 10 EStR: Selbst wenn die Nutzung von mehr als 50% eigenbetrieblich ist können weitere Grundstücksteile nicht als BV behandelt werden
- Notwendiges Privatvermögen Grundstück oder grundstückteile R 4.2 Abs 4 ivm R 4.2 Abs 7 ivm Abs 9 umkehrschluss
- Kaufpreisaufteilung auf Gebäude und grubo H 7.3 Kaufpreisaufteilung 1. tiret
- Abgrenzung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen I § 21/8 in den erlassen (GoB-konform) 1. AK? Wenn schon betriebsbereit, sind es keine AK 2. HK? - "Neu"-Herstellung, wenn Vollverschleiss - Erweiterung - wesentliche Verbesserung des ursprünglichen Zustands: hebe ich den Standard mit den 3 von 4 Ausstattungsmerkmalen (Heizung, Fenster, Sanitär, Elektro, immer von einfach auf Mittel oder Mittel auf hoch, nicht "nur" Instandhaltung), wichtig aus welchem Jahr gucke ich, wenn es früher war passe ich nur auf den zeitgemäßen zustand an und dann ist es keine standardhebung -> trifft das alles nicht zu, dann sind es Erhaltungsaufwendungen oder in HB Betriebsausgaben aber sind die Erhaltungsaufwendung > 15% der AK des Gebäudes dann sind es anschaffungsnahe HK, 6 (1) Nr 1a EStG, in diesem Fall dann auch 5 (6) ivm 60 (2) EStDV - sind zB im Vorjahr Beträge schon als Aufwendungen behandelt und im Folgejahr kommt man zur Einschätzung der anschaffungsnahen HK, ist das Vorjahr rückwirkend erfolgswirksam zu korrigieren da Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung 175 AO und 4 (2) S.1 EStG
- Abbruchkosten Gebäudeabbruch bzw Teilabbruch H 6.4 abbruchkosten EStH Bsp: AK Gebäude 2009: 600.000, Januar 2014 Abriss zur Hälfte, Abbruchkosten 25.000 von 2009 - 2013: 7 (4) Satz 1 Nr 1: 3% 600.000-90.000 (afa) = 510.000 RBW 31.12.13, 1.1.14 50% werden abgerissen = 255.000 AfaA, 7 (4) Satz 3 ivm (1) Satz 7 EStG und normale AfA in 2014 noch: (600.000 x 3%) = 18.000 AfaA 255.000 AfA 18.000 an Gebäude 273.000 Jetzt 11c (2) EStDV, AfaA ändert die AfA BMG erst im Folgejahr: 2015: 600.000 - 255.000 = 345.000 x 3% = 10.350 (AfA in 2015)
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