Die Strafanzeige Definition
Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung der / des Anzeigenden Anlass für eine Straftat bietet und die Polizei sowie andere Behörden zur Prüfung verpflichtet, ob ein Straftatbestand erfüllt ist bzw. ein begründeter Verdacht Anfangsverdacht vorrliegt (Geschäfstsanweisung (GA LKA 9/2007)
Auf welchen Weg kann angezeigt werden?
mündlich (Erscheinen auf dem Abschnitt, ansprechen auf der Straße) schriftlich ( Breif, Fax, Internet, E-Mail, etc.) z.B. Sprachgeschädigte fernmündlich (Telefon)
Wer darf / muss die Anzeige aufnehmen?
Grundsätzlich muss jeder Polizeivollzugsbeamte Strafanzeigen Aufnehmen Bei fehlender Möglichkeit darf der Anzeigende mit dessen Einwilligung an die zuständige Dienststelle verwiesen werden. Wird auf Anzeigenaufnahme bestanden, ist die zuständige Wache / Fachdienststelle zu informieren.
Wer muss die Anzeige erstatten?
Polizeivollzugsbeamte (Bei Befangenheit darf nicht selbst Anzeige gefertigt werden) Polizievollzugsangestellte Normale Bürger - Anzeigepflicht für Jedermann im Rahmen des § 138 StGB - Nichtanzeige geplanter Verbrechen - Ausnahmen ergeben sich aus § 139 StGB - Keine Anzeigepflicht besteht bei Geistlichen
Inhalte der Strafanzeige
Anzeigengespräch (Informatorische Befragung) - Keine Rechtsberatung (Legalitätsprinzip) - Zurückhaltung bei Bewertung von Sachverhalten gegenüber Verfahrensbeteiligten - Polizei hat nur Ttsachen festzustellen - Auskünfte haben sich vorrangig auf dem Verfahrensgang zu beziehen (Keine Unwarheiten erzählen, wie bspw. der Täter wird eingesperrt.) - unverbindliche Gespräche über begangene Straftaten sind nicht möglich (Legalitätsprinzip) Personalien - anhabnd amtlicher Dokumente erfassen - Vollständigkeit der Personalien (alle Vornamen) erfassen - Erreichbarkeit der Verfahrensbeteiligten (Alle Telefonnummern) Besonderheiten - Strafanzeigen sind auch gegen strafunmündige Kinder zu fertigen, mit dem Ziel: Strafmündige Personen als Tatbeteiligte auszuschließen oder zu ermitteln Polizeei können behördliche Maßnahmen anregen (Jugendamt) Prüfung einer Aufsichts - Führsorgepflichtverletzung Prüfung ob zivilrechtliche Ansprüche bestehen - Von den Erziehungsberechtigten ebenfalls die Persionalien aufnehmen weitere Besonderheiten - bei ausländischen Tatbeteiligten ist: ein Hinweis zur Verständigung unerlässlich (Verständnisprüfung) bei Personen, die außerhalb Berlins wohnhaft sind:: - Heimatadresse notieren - Aufenthaltsort / Besucheranschrift notieren - telefonische Erreichbarkeit prüfen und ggf. notieren - Dauer des Aufenthaltes bei Poliziebematen: mit dienstlichem Bezug: - Name - Dienstgrad - Dienststelle - Geburtsdatum: 00.00.1975 ohne dienstlichen Bezug: - wie Personen ohne Amtsträgereigenschaft!
Strafanzeige - rechtliche Grundlagen
§ 152 (2) StPO - Anklagebehörde, Legalitätsgrundsatz - Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft - Verpflichtung bei einem Anfangsverdacht Straftaten zu verfolgen - Voraussetzung für ein Ermittlungsverfahren und für eine Strafanzeige § 158 StPO - Strafanzeige / Strafantrag - Erstattung einer Anzeige ist Jedermannsrecht! - Keine Verpflichtung zur Erstattung einer Strafanzeige (siehe jedoch §§ 138, 139 StGB) - Form- und Verfahrensvorschriften § 160 StPO - Ermittlungsverfahren - Staatsanwaltschaft muss bei Kenntnis von Straftaten den Sachverhalt erforschen - Ermittlungen be- und entlastend bearbeiten § 163 (1) StPO - Aufgaben der Polizei - Legalitätsprinzip der Polizei - Verpflichtung bei einem Anfangsverdacht die Straftaten zu verfolgen - Voraussetzung für ein Ermittlungsverfahren § 138 StGB - Nichtanzeige geplanter Straftaten - Straftatenkatalog bei welchen Delikten für den Bürger eine Anzeigepflicht besteht, sofern er vor Begehung der Straftat von Dieser erfährt oder von der Ausübung dieser. - Anzeige auch gegenüber dem Bedrohten möglich - Bei bereits geschehenen Straftaten besteht keine Anzeigepflicht § 139 StGB - Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten - Wenn die Tat nicht versucht worden ist (sogenannte "kann - Vorschrift") in Bezug auf den Straftatenkatalog - Geistliche müssen Anvertrautes nicht offenlegen - Bei Angehörigen: Wenn...
Belehrung (Beschuldigter)
Sie stehen im Verdacht, ... begangen zu haben. (Tatvorwurf) Es steht Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu dieser Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und (Aussageverweigerungsrecht § 136 (1) StPO) jederzeit, auch schon vor Ihrer ersten Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger hinzuzuziehen. (Anwalthinzuziehung § 136 (1) StPO) Wenn Sie sich dazu äußern, besteht die Möglichkeit, dies schriftlich zu tun. (schriftliche Äußerung § 136 (1) StPO) Zu Ihrer Entlastung können Sie einzelne Beweiserhebungen beantragen. (Beweiserhebungsantrag § 136 (1) StPO) Ich weise Sie auf die Möglichkeit des Täter Opferausgleichs hin, bei dem Sie die Möglichkeit haben, eine außergerichtliche Wiedergutmachung des entstandenen Schades zu leisten, dies könnte sich bei beim Strafmaß mildern für Sie auswirken. (Täter-Opfer-Ausgleich § 136 (1) StPO) Haben Sie das Vertanden? Komplett: Sie stehen im Verdacht, ... begangen zu haben. Es steht Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu dieser Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und Wenn Sie sich dazu äüßern, besteht die Möglichkeit, dies schriftlich zu tun. Es steht Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu dieser Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor Ihrer ersten Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich dazu äußern, besteht die Möglichkeit, dies schriftlich zu tun. Zu Ihrer Entlastung können Sie einzelne Beweiserhebungen beantragen. Ich weise Sie auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs hin, bei dem Sie die Möglichkeit haben, eine außergerichtliche Wiedergutmachung des entstandenen Schades zu leisten, dies könnte sich bei beim Strafmaß mildernd für Sie auswirken. Haben Sie das Verstanden?
Belehrung (Zeuge)
Sie sind heute vorgeladen eine Zeugenaussage zu machen. Es geht um den ... , welchen Sie als Zeuge beobachtet haben. (Gegenstand der Vernehmung § 69 StPO) Bei der beschuldigten Person handelt es sich um ... (Person des/der Beschuldigten § 69 StPO) Ich bin verpflichte, Sie zu Beginn der Vernehmung über Ihrer Rechte zu belehren. Sie haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn Sie mit der Beschuldigten Person ... verwandt oder verschwägert sind. (Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO) Zudem können Sie Aussagen verweigern, mit denen Sie sich selbst, eine verwandte oder verschwägerte Person belasten würden. (Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO) Sie können sich zu jeder Zeit einen Rechtsanwalt wenden und sich von diesem beraten lasen. (Anwaltshinzuziehung § 68b StPO) Ich halte Sie dazu an die Wahrheit zu sagen, denn wissentlcih unwahre Angaben können strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben. (Falschaussage - strafrechtliche Konsequenzen § 57 StPO) Da Sie als Zuege auch geschädigter sind, händige ich Ihnen nun das Opferschutzblatt Pol 917 aus, sofern Sie dies noch nicht erhalten haben. Wenn Sie möchten können wir diese gern gemeinsam durchgehen. (Hinweis Opferschutzblatt)