Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Es beginnt mit der Entscheidunng der Staatsanwaltschaft der Strafverfolgungsbehörden, die Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts entweder gegen unbekannt oder eine verdächtige Person zu führen. Staatsanwaltschaft: (rechtliche Verantwortung für das Ermittlungsverfahren) Polizei: (Legalitätsprinzip § 163 (1))
Ziel und Zweck eines Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt soweit aufzuklären, damit die Staats- oder Amtsanwaltschaft die Entscheidung treffen kann, die öffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen.
Das Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren ist ein Teil des Strafverfahrens. Das Strafverfahren gliedert sich in vier Verfahrensabschnitte: Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) Zwischenverfahren (Angeschuldigter) Hauptverfahren (Angeklagter) Vollstreckungsverfahren (Verrteilter)
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Öffentliche Klage durch Einreichen einer Anklageschrift bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft (§ 170 I StPO Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 170 II StPO)