Einkommensteuer (Subject) / Grundlagen (Lesson)
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Gesetzesgrundlagen
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- Nahe stehende Person isd 32d (2) Nr 1 Bst a EStG I § 43/1 Rz. 136 - nahe stehend, nur wegen einer Abhängigkeit, nicht allein wegen Verwandschaft !!
- Gewerblicher Grundstückshandel I § 15/1 Erlasse Zwei Zeiträume trennen: Veräusserungszeitraum (3 Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußert?) Haltezeitraum (Erwerb/Errichtung/Modernisierung und Veräußerung innerhalb von 3 Jahren)
- Mehrstöckige Mitunternehmerschaften § 15 (1) Satz 1 Nr 2 Satz 2 EStG Für Sondervergütungen gilt die mittelbare Beteiligung als unmittelbare Beteiligung, wenn es über eine andere PersG läuft (nicht über KapG) zb MUer einer OHG (die an einer KG beteiligt ist) ist GF der KG. Dann ist die Vergütung für die GF des MUers bei der KG sonderbetriebseinnahmen
- Typisch Stille Gesellschaft, Voraussetzungen und Folgen Voraussetzungen: - zivilrechtlich: Vermögenseinlage § 230 HGB in eine Handelsgesellschaft (KapG, e.K., OHG, KG) - steuerrechtlich: Bet nur am Gewinn nicht an sR, wie Darlehensgeber Folgen: - keine Mitunternehmerschaft, keine ges und einh Feststellung - stiller Ges'ter hat 20 (1) Nr 4 EStG, - Inhaber Handelsgeschäft: 15...Nr 1 EStG und Aufwand in Höhe des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters WICHTIG: - Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden, wenn nicht gibt es Verlustberücksichtigung, 231,232 HGB, nur bis zur Höhe seiner Einlage - gilt auch für KapG die als stiller Gesellschafter tätig sind - kommen die Verluste aus dem Drittland (Schweiz) gilt auch nach 8 (1) KStG ivm 2a (1) S.1 Nr.5 ivm (2a) EStG dass die Verluste nicht abziehbar sind (!!)
- Atypisch Stille Gesellschaft, Voraussetzungen und Folgen Voraussetzungen: - zivilrechtlich: Vermögenseinlage § 230 HGB in ein Handelsgewerbe (KapG, e.K., OHG, KG) - steuerrechtlich: Bet an sR, erhöhte Mitspracherechte ähnlich Kommanditist Folgen: - Mitunternehmerschaft (man tut so als wärs eine OHG bei der der Gewinn ges u einh festgestellt wird und der astille Ges'ter und das Handelsgewerbe beteiligt sind) - stiller Ges'ter bekommt 15....Nr 2 EStG (sondereineinkünfte) - wichtig: 15a EStG kann auch greifen, seine Einlage ist sein "KapKonto" - Inhaber Handelsgewerbe auch 15...Nr 2 EStG Einkünfte, Anteil des astillen Ges'ters ist kein Aufwand sondern Gewinnverteilung
- Verbuchung einer erhaltenen Dividende/Gewinnausschüttung im BV Buchung innerhalb Bilanz Dividende brutto = 80.000 Bank 58.900 Privatentnahme 21.100 an Bet.erträge 80.000 - dann § 12 Nr 3 EStG nennen - deswegen Betriebseinnahmen mit 80.000 rechnen - außerhalb Bilanz mit TEV rechnen - Anrechnung KapSt aus ESt, § 36 (2) Nr 2 EStG
- Gewinnermittlungsart 18er EStG Einkünfte grds § 4 (3) Rechnung mit Zu-und Abflussprinzip: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn WICHTIG: keine GewSt Pflicht WICHTIG: - wenn eine Architektin die Herstellung fertiger Verwaltungsgebäude, Lager und Produktionsstätten für einen Auftraggeber gegen ein Pauschalentgelt übernimmt, ist es nicht mehr die typische Tätigkeit eines Architekten sondern ähnelt der eines Bauunternehmers und damit 15er Einkünfte (mit GewSt), die Tätigkeit kann auch nicht getrennt werden, da die Architektin einen einheitlichen leistungserfolg schuldet und beide Tätigkeiten untrennbar miteinander verflochten sind
- Betriebsveräusserung/ Betriebsaufgabe bei 18 EStG Gewinn gem § 4 (3) EStG + Übergangsgewinn (R 4.6 EStR und in den Richtlinien die Anlage 1), alles was nicht über Zu und Abfluss läuft, zB + Forderungen, Warenbestand/- Verbindlichkeiten, aber keine afa da die schon bei 4 (3) gemacht wird = lfd Gewinn nach 18 (1) EStG + V-Gewinn/Aufgabegewinn nach 18 (3) Satz 2 ivm 16 EStG = Einkünfte nach 18 EStG
- Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Betriebseinnahmen: § 4 (4) EStG UKS Betriebsausgaben: § 4 (4) EStG, Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 Abs 5 Satz 1 EStG ...Nr 2: zu den Bewirtungsaufwendungen gehören auch Nebenkosten wie Taxi, muss nachgewiesen werden, Trinkgelder auch wenn sie belegt werden, wenn nicht gibt es kein Nachweis und darf nicht angesetzt werden ...Nr 6: Aufwendungen zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten können abgezogen werden, Anwendung des § 9 EStG, nur der Unterschiedsbetrag nach § 8 und dem entsprechenden Teil in § 9 darf den Gewinn nicht mindern und wird wieder ausserbilanziell hinzugerechnet. ...Nr 6a: doppelte Haushaltsführung und Übernachtungen dürfen auch bei Gewinneinkunftsarten abgezogen werden (wieder § 9 entsprechend anwenden), nur wenn der 9er EStG überstiegen wird darf nicht abgezogen werden
- Realsplitting § 10 (1) Nr 1 EStG - Unterhaltsleistungen, an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, Antrag des Gebers, Zustimmung des Nehmers (durch Unterzeichnung und Übermittlung der Anlage U) Geber: SA-Abzug bis zu 13.805 EUR, Betrag erhöht sich für Beiträge zur Basis KV und PV die auch noch an den Ehegatten gezahlt Nehmer: korrespondierender Ansatz als sonstige Einkünfte 22 Nr 1a EStG, Beiträge zur KV und PV können beim Nehmer als eigene Beiträge abgezogen werden, WICHTIG: auch wenn Frau nicht unbeschränkt ESt pflichtig dann kann 1a (1) Nr 1 EStG greifen und für den Geber können auch SA abgezogen werden, wenn Frau Wohnsitz in EU/EWR hat und Bescheinigung zeigt.
- Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 52-54 AO § 10b Abs 1 EStG merken als wenn ich Spenden mit b schreiben würde, Sbenden Höchstbeträge: orientieren sich an GdE oder Summe aus löhnen und Gehältern, das HÖHERE kann abgezogen werden
- Spenden an politische Parteien man hat hier zwei Abzüge: 1. Abzug nach 34g EStG: - 50% der Gesamtaufwendungen - Max 825 EUR/1.650 EUR - Abzugsbetrag als Steuerermässigung - der verbrauchte Betrag durch 34g ist = 2 x der Abzugsbetrag 2. SA Abzug, 10b (2) EStG Gesamtzuwendungen abzgl des verbrauchten Betrags - aber Max 1.650/3.300 - abziehen als SA
- Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne § 34a EStG Gewinn = 400.000, Entnahmen = 100.000, Einlagen = 20.000, n.abz.BA = 60.000, stfreie Dividenden = 40.000. möchte 200.000 nach § 34a EStG versteuern. 400.000 Gewinn lt BV Vergleich - 100.000 Entnahmen + 20.000 Einlagen (positiver Saldo Entnahmen/Einlagen = 80.000) = 320.000 nicht entnommener Gewinn, 34a (2) EStG + 60.000 n.abz.BA - 40.000 steuerfreie Teil Dividenden = 420.000 steuerpflichtiger Gewinn Jetzt Antrag nach 34a (1) Satz 1 EStG = 200.000 = begünstigter Betrag nach 34a (3) satz1 EStG - 200.000 = 220.000 nach allgemeinen Tarif und 200.000 x 28.28%= 56.500 ESt und 56.500 x 5,5% Soli = 3.107,50 Soli jetzt nachversteuerungspflichtigen Betrag errechnen 34a (3) EStG : 200.000-56.500-3.107,50 = 140.392,50 EUR Nachversteuerung in 02: StB Gewinn 40.000, Entnahmesaldo 100.000: 34a (4) EStG Nachversteuerungsbetrag = (100.000-40.000) 60.000 soweit nachversteuerungspflichtiger Betrag gesondert festgestellt (140.392,50) hier möglich: 60.000 x 25% = 15.000 ESt und 15.000 x 5,5% = 825 EUR 15.825 EUR = Nachsteuer wieder nachversteuerungspflichtigen Betrag zum 31.12.02 gesondert feststellen: 140.392-60.000 = 80.392,50 EUR
- Entnahme nach 4 (1) Satz 3 EStG, Entnahme von WG wenn ins Ausland überführt Entnahmen sind auch WGs für betriebsfremde Zwecke entnommen und betriebsfremd ist auch wenn Besteuerungsrecht BRD beschränkt oder ausgeschlossen wird, also ins Ausland übertragen (Entnahmefiktion) - 4g EStG, Bildung eines ausgleichspostens in Höhe des Gewinns, Aufwand an ausgleichsposten und dann über 5 Jahre gewinnerhöhend auflösen, ausgleichsposten an sbE
- Einkunftserzielungsabsicht bei VuV I § 21/5 Erlasse
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- 50i EStG Voraussetzungen: Übertragung/Überführung, von WG des BV oder 17er Anteile, vor 29.06.13, vom BV in PersG nach 15 (3) oder BAS (die vor dem 29.6.13 begründet wurde)und Besteuerung sR ist bisher unterblieben Übertragung BIS 29.6.13: § 50i EStG stille Reserven alle bei Veräusserung besteuern egal wann Wegzug vorher ins ausland (Treaty Override) Übertragung AB 29.6.13: § 4 (1) Satz 3 EStG, 12 KStG (sitzverlegung), stille Reserven bis zum Wegzug nur besteuern Wichtig: Erläuterung: 1. A ist an KapG beteiligt (isd 17 EStG), 10 Jahre bisher unbeschränkt stpflichtig, und zieht weg = 6 AStG , fingierte Besteuerung 2. A im Ausland (kein DBA) an inländischer KapG beteiligt = 1 (4) EStG ivm 49 (1) Nr 2 Bst e EStG , Dtschl hat Besteuerungsrecht A im Ausland (DBA) an inländischer KapG beteiligt = über DBA Art 13 (5) sagt dass Besteuerung einer Veräußerung von Bet (Auffangborschrift für Bet.) dort ist wo Person ansässig ist, klaut damit die Besteuerungsrechte von Dtschl -> daher wurde 6 AStG eingeführt weil man nicht das Besteuerungsrecht bei Wegzug verlieren wollte. 3. jetzt über Steuergestaltung gedacht: A als Inländer packt die Beteiligung jetzt in gewerblich geprägte PerG (15 (3) Nr 2 EStG) zieht weg und im Ausland hat die Finanzverwaltung das DBA bis zum 29.06.2013 falsch gelesen, bei Wegzug haben die gedacht das nach 4 (1) S.3 EStG das Besteuerungsrecht nicht verloren ging weil der ausländische A im Inland eine Beteiligung an PersG hat und damit Betriebsstätte über die alles besteuert wird in Dtschl. BFH meinte dann aber es musste im Abkommen keine gewerbliche Betriebsstätte gibt sondern nur Vermögensberwaltung der Beteiligung im Inland und bei einer Veräußerung wäre es wieder Art 13 (5) und nach Ansässigkeit des A zu besteuern, also damit im Ausland daher wurde der 50i eingeführt um es für die Fälle vor dem 29.06.2013 als Steuerentstrickung zu behandeln wenn vorher in geprägte PersG gepackt wird und die Beteiligubg dann veräußert wird diese Veräußerung über einen Treaty Override des 50i EStG als nationale Vorschrift trotzdem in Deutschland besteuert obwohl über DBA eigentlich im Ausland zu besteuern wär
- PensionsRSt § 6a EStG wichtig hier Ges'ter PersG und KapG trennen. PersG ist es korrespondierende Bilanzierung Verbindlichkeit Gesamthand und Forderung SBV und bei KapG ist es Zuflussprinzip, erst wenn er Zahlung bekommt 19 EStG hat bestimmte Voraussetzungen (Rechtsanspruch, keine Abhängigkeit von künftigen gewinnen, schriftlich) Prüfungsreihenfolge: R 38 KStR - liegt eine RSt nach HGB vor? - Voraussetzungen des 6a EStG erfüllt? - vGA? (Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit (10 Jahre gearbeitet), Angemessenheit (fremdvergleich) Überversorgung H 6a (17) EStH: wenn es mehr als 3/4 des Gehalts ist
- Anschaffungskosten beim Erwerb eines GbR Anteils Bsp: A kauft von B den GbR Anteil für 700.000. Die GbR hat auf der Aktiva GuB: 370.000 und Gebäude: 1.530.000 und als Verbindlichkeiten ein Darlehen ihv 700.000. zudem ist C beteiligt mit KapK von 600.000, Beteiligungsverhältnisse 50:50 Berechnung der AK des A: - steuerrechtlich ist es Erwerb der ideellen Anteile des Ausgeschiedenen B an den einzelnen bilanzierten WG des Gesellschaftsvermögens, 39 (2) Nr 2 AO Ermittlung Mehrkapital: 700.000 (Kaufpreis) + 350.000 (Übernahme von 50% des Darlehens von 700.000) = 1.050.000 (Anschaffungskosten) - 185.000 (50% Anteil am BW des GruBos) - 765.000 (50% Anteil am BW des Gebäudes) = 100.000 Mehrkapital in Ergänzungsbilanz Aktiva = Gebäude (wenn der Mehrpreis hierauf entfällt) 100.000 Passiva = Mehrkapital 100.000 Wichtig: Abschreibungssatz auf das Gebäude wie bisher und dann gesondert die Abschreibung die A hat auf das Gebäude mit SEINEN AK rechnen. Hier 1.050.000 gesamte AK abzgl GuB 185.000 = AK Gebäuse 865.000 darauf dann auch x 3% AfA (bspw) rechnen und dann die Differenz in der Ergänzungsbilanz anpassen
