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Verfahrensrecht (Subject) / Umsatzsteuer (Lesson)
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- Änderung BMG bei Insolvenz § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i. V. m. Abs. 1 UStG
- Entgelt nach Berichtigung vereinnahmt § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 UStG
- Berichtigung Vorsteuerabzug für Aufwendungen § 4 Abs. 5 EStG § 17 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 7 UStG i. V. m. § 15 Abs. 1a UStG
- Tatbestandsmerkmale Reiseleistungen § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen eines Unternehmens im eigenen Namen Erbringung unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen (Verpflegung, Beförderung, Übernachtung) für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers Rechtsfolge: einheitliche sonstige Leistung § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG der Ort bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG Steuerbefreiung, soweit Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt, § 25 Abs. 2 UStG besondere Bemessungsgrundlagen "Marge" § 25 Abs. 3 UStG Kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen, § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG
- Tatbestandsmerkmale Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1 a UStG Unternehmen, der für sich genommene lebensfähige Teil des Unternehmens im ganzen vom bisherigen Unternehmer an einen neuen/anderen Unternehmer übereignet entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich der Erwerber führt die vom Veräußerer ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fort
- Rechtsfolge Geschäftsveräußerung im Ganzen für den Erwerber § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG Erwerber tritt in die Fußstapfen des Veräußers insbesondere § 15a Abs. 10 UStG übernimmt die Optionen des Veräußers § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 UStG
- Rechtsfolge Geschäftsveräußerung im Ganzen für den Veräußerer § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG Geschäftsveräußerung ist nicht steuerbar ein USt-Ausweis führt zu einen Fall des § 14 c Abs. 1 UStG
- UStAE zu Geschäftsveräußerung im Ganzen Abschnitt 1.5 UStAE
- Bareinlage eines Gesellschafters bei Gründung keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne, nicht steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
- Sacheinlage eines Gesellschafters bei Gründung (aus seinem nicht unternehmerischen Bereich) kein steuerbarer Umsatz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
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- Sacheinlage eines Gesellschafters bei Gründung (aus seinem Unternehmensvermögen) kein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, da Gewährung von Gesellschaftsrechten keine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG....
- Vergütung für Geschäftsführung und Vertretung an Gesellschafter zu Lasten des Geschäftsergebnisses Sonderentgelt Leistungsaustausch steuerbare sonstige Leistung
- Vergütung für Geschäftsführung und Vertretung an Gesellschafter auch im Verlustfall gezahlt Sonderentgelt Leistungsaustausch steuerbare sonstige Leistung
- UStAE zu Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag Abschnitt 1.6 UStAE
- Vergütung für Geschäftsführung und Vertretung an Gesellschafter weder zu Lasten des Geschäftsergebnisses noch besteht ein Anspruch im Verlustfall Reiner Gewinnanteil kein Leistungsaustausch Gesellschafterbeitrag
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur mit Betrieben gewerblicher Art Nach ständiger Rechtssprechung des BFH sind jedoch juristische Personen des öffentlichen Rechts durchaus als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, wenn Sie eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit ausüben: Wasserversorgungsanlage Vermietung Marktplatz durch Stadt entgeltliche Überlassung einer Sport- und Freizeithalle durch Gemeinde Überlassung Tiefgaragenstellplätze durch Gemeinde
- Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
- Tatbestandsmerkmal einer Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG Unternehmer (Organträger) eine juristische Person des privaten Rechts (Organgesellschaft) nach Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse Eingliederung finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch
- UStAE zur Organschaft Abschnitt 2.8 UStAE
- gesonderter Steuerausweis innerhalb des Organkreises kein Fall des § 14 c Abs. 1 UStG
- Rechtsfolgen bei Organschaft nur ein Unternehmer und das ist der Organträger Organgesellschaft ist nichtselbständig inlänische Vorgänge zwischen Organträger und Organgesellschaft sind als Innenumsätze nicht steuerbar wenn die Organgesellschaft zivilrechtlich Leistungen im eigenen Namen erbringt oder bezieht, ist sie in den Rechnungen als Leistender oder Leistungsempfänger anzugeben. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht nur dem Organträger zu
- Voraussetzungen der Eingliederung einer Organgesellschaft Finanzielle Eingliederung aufgrund der Mehrheit der Stimmrechte Organisatorische Eingliederung aufgrund der Beherrschung der Geschäftsführung Wirtschaftliche Eingliederung durch Zugehörigkeit der Beteiligung zum unternehmerischen Bereich des Anteilseigners und die Förderung der unternehmerische Tätigkeit