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Privatrecht (Subject) / 4.Sachenrecht (Lesson)
- Merkmale dinglicher Rechte - Absolute Herrschaftsrechte- Publizität- Typenzwang- Spezialität (immer nur an Einzelsachen od sog. Gesamtsachen)
- Inhaber ist, wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsame hat
- Sachbesitzer ist, wer die Sache, die er innehat, als die seinige behalten will.(animus rem sibi habendi ANIMUS + CORPUS)
- Rechtsbesitz ist wenn jmd mit gewisser Dauerhaftigkeit ein Recht als das seinige ausübt (zB Mieter)
- "qualifizierter Besitz" = Besitz, der rechtmäßig, redlich und echt istrechtmäßig: berechtigter TitelEcht: weder gewaltsam, noch heimlich, noch aufgrund eines missbräuchlichen Besitzwillens (nec vi, nec clam, nec precario)Redlich: wer annehmen darf, das die besessene Sache sein Eigentum ist (bona fide)
- Ersitzung (eigentlich/uneigentlich) ist, wenn infolge Zeitablaufes ein Recht erworben wird. Voraussetzung ist guter Glaube (redlich)eigentliche Ersitzung: bei qualifizierten Besitz (bewegl. 3J/unbewegl 30J)uneigentliche Ersitzung: genügt echter und redlicher Besitz - Titel kann fehlen (30J bewegl+unbewegl/ 40J wenn Voreigentümer juristische Person)
- Instrumente des Eigentumschutzes: - Eigentumsklage (rei vindicatio): Herausgabe der Sache, gegen jedermann- Klage aus dem rechtl vermuteten Eigentum (actio publiciana): Herausgabe, kein Nachweis des Eigentums - Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria): Unterlassung einer andauernden/zu befürchtenden Störung des Eigentums
- Das Pfandrecht ist das beschränkte dingliche Recht eines Gläubigers, sich aus einer bestimmten Sache zu befriedigen, wenn die Forderung nicht fristgemäß beglichn wird. (dingliche Besicherung)(bei Bürgschaft: persönliche Sicherung )
- Reallast ist die dingliche Belastung eines Grundstückes mit bestimmten, meist wiederkehrenden Leistungspflichten des Grundeigentümers.
- Baurecht (BauRG) ist das dingliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Ist eine Ausnahme von "superficies solo credit" - Grundstück muss nicht erworben werden, bzw Grundstückseigentümer muss Grundeigentum nicht aufgeben. - Baurecht muss auf mind 10 max 100 J begründet werden- Vertrag u Grundbucheintrag erforderlichzu unterscheiden von Superädifikat: gelten als bewegliche Sachen
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