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Bilanzsteuerrecht (Subject) / Grundlagen (Lesson)
2. Teil
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- Bewertung von Verbindlichkeiten § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB Erfüllungsbetrag § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG Anschaffungskosten (=Erfüllungsbetrag) Grundsätzlich mit 5,5% abzinsen Ausnahmen: - Schuld ist verzinslich - Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate - Anzahlungsverbindlichkeit - Vorausleistungsverbindlichkeit
- Ansatz dem Grunde nach für echte sichere Schulden 1. Außenverpflichtung 2. Zum Stichtag dem Grunde nach und der Höhe nach gewiss und 3. wirtschaftliche Belastung zum Stichtag = der Vertragspartner hat das seinerseits Erforderliche getan (Schuld aus Vertrag) = die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, sind erfüllt. (Schuld aus Gesetz)
- Rückkaufsoption im Kfz-Handel Beck´sche Steuererlasse 1 § 5 /13
- Besonderheit bei Darlehensverträgen ohne Verzinsung und ohne bestimmte Laufzeit Beck'sche Steuererlasse 1 § 6/19 Steht am Bilanzstichtag der Rückzahlungszeitpunkt einer Verbindlichkeit deren Fälligkeit nicht vom Leben einer Person abhängt nicht fest so ist die Restlaufzeit zu schätzen In der Steuerbilanz hat eine Abzinsung mit dem Vervielfältiger von 0,503 zu erfolgen.
- Besonderheit bei unverzinslichen Ratenkauf Beck´sche Steuererlasse 200 §12/1 Kapitalforderungen die unverzinslich sind und deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt sind mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen Die Bewertung erfolgt bei einem Fälligkeitsdarlehen nach der Tabelle 1 und bei einem Ratendarlehen nach der Tabelle 2.
- unentgeltlicher Erwerb § 6 Abs. 4 EStG einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen übertragen gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten
- Teilentgeltlicher Erwerb Trennungstheorie Aufteilung in ein Vollentgeltlichen und ein vollunentgeltlichen Erwerb
- Teilentgeltlicher Erwerb Trennungstheorie Aufteilung in ein Vollentgeltlichen und ein vollunentgeltlichen Erwerb
- Buchwertfortführung § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt ist der Buchwert anzusetzen sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
- Bewertung von Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Grundsätzlich mit dem Teiwert Ausnahmen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten a) innerhalb des letzten drei Jahre angeschafft b) Anteil an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG c) Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG
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- Einlagen § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG
- Entnahmen § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
- Bewertung von Entnahmen § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Grundsätzlich mit dem Teilwert