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Sicherheits - und Ordnungslehre (SOL) (Subject) / Test (Lesson)

Abfragbares Wissen

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  • Aufgabenzuweisungsnorm in der RdA ASOG "Gefahrenabwehr" StPO  " Strafverfolgung" OWiG "Odrnungswidrigkeitverfolgung"
  • Aufgabe Gefahrenabwehr §1 (1) S.1 ASOG Bln  Die Ordnungsbehörden und die Poliizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffnetliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (Gefahrenabwehr)
  • Aufgabe Strafverfolgung im Rahmen der RdA § 163 (1) S.1 StPO Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
  • Aufgabe Ordnungswidrigkeitenverfolgung im Rahmen der RdA § 53 (1) OWiG Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
  • Örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr im Rahmen der RdA § 6 ASOG Bln Örtliche Zuständigkeit der Polizei ( innerhalb von Bln) § 7 ASOG Bln Amthandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb von Bln § 8 ASOG Bln Amthandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder, des Bundes sowie ausländischer Staaten in Bln i.V.m Art.4 der Verfassung von Bln (VvB)
  • Örtliche Zuständigkeit bei der Strafverfolgung im Rahmen der RdA § 143 GVG - im Gerichtsbezirk Berlin § 167 GVG - Verfolgung über Landesgrenzen
  • Örtliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeitenverfolgung im Rahmen der RdA §§ 37, 38 OWiG Wohnort- und Tatortprinzip
  • Sachliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr im Rahmen der RdA § 2 (1) i.V.m § 4 (1) ASOG Bln Eilzuständigkeit  ( Subsidiäre Zuständigkeit ) § 2 (4) i.V.m Nr. 23 ZustKatOrd (übertragene Ordnungsaufgaben)  aus der Eingriffsermächtigung selbst  bei Aufgaben nach § 1 (3) ASOG Bln " Strafverfolgung", § 1 (5) ASOG Bln  "Vollzugshilfe, wenn nicht schon EGL, dann zusätzl. Aufgabenzuweisung  §  29 (1) ASOG Bln " Platzverweis,Aufenthaltsverbot" i.V.m. § 1 (3) ASOG Bln
  • Sachliche Zuständigkeit bei der Strafverfolgung im Rahmen der RdA § 163 (1) S.1 StPO "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und allen keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten" i.V.m. § 152 StPO "(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
  • Sachliche Zuständigkeit bei der Ordnungswidrigkeitenverfolgung im Rahmen der RdA § 53 (1) OWiG, wenn Polizei nicht selbst Verfolgungsbehörde ist  §§ 35, 36 OWiG i.V.m. ZVO OWiG ( z.B. im Starßenverkehr) wenn Polizei selbst Verfolgungsbehörde
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  • Was bedeutet Aufgaben - oder Pflichtenkollision ( Gemenglage) Erfüllung der Aufgaben aus mehreren Aufgabenberichen Zeitgleich. Grundsatz Gefahrenabwehr vor Straverfolgung  Versorgung der Verletzten nach einem  Überfall vor Verfolgung der Verdächtigten
  • Persönliche Voraussetztungen im Rahmen der RdA Erkennbarkeit Beamte  Befangenheit §§ 20 / 21 VwVfG
  • Was bedeutet Schlicht hoheitliches Handeln und hoheitliches Handeln? Im Rahmen der RdA ist hoheitliches Handeln der Eingriff in die Grundrechte des Bürgers und schlicht hoheitliches Handeln  ist die Prävention.
  • Welche Gefahrenarten gibt es? Anscheinsgefahr konkrete Gefahr  Abstrakte Gefahr Scheingefahr
  • Welche Gefahrengrade gibt es? Gegenwärtige Gefahr  Erhebliche Gefahr  Gegenwärtige erhbliche Gefahr  Dringende Gefahr 
  • Nach welchen Prinzipien handelt die Polizei ? Das Opportunitätprinzip steht der Polizei nur bei der Verfolgung von Ordnungwidrigkeiten und im Bereich der Gefahrenabwehr zu. Das Legalitätsprinzip, die Starfverfolgungsbehörden müssen beim Verdacht einer Straftat einschreiten.
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 11 ASOG Bln  die Teilaspekte sind Erfoderlichkeit  Angemessenheit  Geeignetheit  Möglichkeit  Zeitliche Übermaß
  • § 12 ASOG Bln Ermessen, Wahl de Mittel Die Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihren Maßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen. 
  • Was ist die Generalbefugnisklausel? § 17 ASOG Bln Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblichen bedeutung  Die Ordnungsbehörde und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende gefahr für die öffnetliche Sicherheit oder Ordnung ( Gefahren) abzuwehren, soweit sie nicht in de §§ 18 - 51 ihre Befugnisse besonders regelt.
  • Adressatenregelung § 13 ASOG Bln Verantwortlich für das Verhalten einer Person § 14 ASOG Bln Verantwortlich für die Tiere o. den Zustand einer Sache  § 16 ASOG Bln Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigten Personen