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Privatrecht (Subject) / Teil1+2+3 (Lesson)
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- Funktionen des dispositiven Rechts = nachgiebiges, abdingbares RechtDer Gesetzgeber ordnet etwas an, lässt es sich aber gefallen, wenn die Vertragsparteien davon abweichen und etwas anderes beschließenEs hat unterschiedliche Funktionen: - Ergänzung von unvollständigen Verträgen - Hilfe bei Vertragsauslegung - "Richtigkeitsgewähr" (wie sich der Gesetzgeber eine Berücksichtigung der Beteiligten vorstellt; weicht der Vertrag grob davon ab, kann Sittenwidrigkeit vorliegen)
- allgemeines Privatrecht = Zivilrecht, ius civile, Bürgerliches Rechtregelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam sind
- Sonderprivatrechte - sind dem allgemeinen Privatrecht entwachsen- enthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Sachgebiete- Sonderprivatrecht der Unternehmen im UGB- Sonderprivatrecht der Konsumenten im KSchG
- Institutionensystem (Einteilung des Allgemeinen Privatrechts) - ABGB, code civile- geht auf röm. Juristen Gaius zurück (gliederte den Rechtsstoff in seinen "institiutiones" nach personae, res, actiones )auch das ABGB besteht aus drei Teilen:- "Von dem Personenrechte" Status von Personen und persönl. Rechtsverhältnisse- "Von dem Sachenrechte" vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse; zerfällt in: * "Von den dinglichen Rechten" * "Von den persönlichen Sachenrechten"- "Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte"
- Pandektetensystem (Einteilung des Allgemeinen Privatrechts) 5 Teile:- Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts- Schuldrecht _allgemeines Schuldrecht _besonderes Schuldrecht- Sachenrecht- Familienrecht- Erbrecht- von Heise entwickelt- deutsches BGB orientiert sich in seinem Aufbau danach- und in der österreichischen Lehre hat sich auch dieses System durchgesetzt
- Europäisches System (Einteilung des Allgemeinen Privatrechts) - Vertragliche Schuldverhältnisse- Außervertragliche Schuldverhältnisse- Sachenrecht- Familienrecht- Erbrecht- derzeit existiert kein umfassendes europäisches Privatrecht als geltendes Recht
- Internationale Privatrecht = KollisionsrechtEs entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern nur über die anzuwendende Rechtsordnung. Es besteht aus sog Verweisungsnormen.
- Das ABGB - Hauptrechtsquelle des österreichischen Allgemeinen Privatrechts- 1.1.1812 in Kraft getreten- nach dem Code civil (1804) die zweitälteste noch in Kraft befindliche Zivilrechtskodifikation Europas- oft auch: nauturrechtliche Kodifikation- wurde wiederholt novelliert- wesentlich waren die "Teilnovellen" 1914, 1915, 1916
- privatrechtliche Sondergesetze Eherecht (EheG)Mietrecht (MRG)Wohnungseigentumsrecht (WEG)wichtige Teile des Schadenersatzrechts (EKHG, PHG)Sonderprivatrecht für Verbraucher va im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Privatrecht der Unternehmer va im Unternehmergesetzbuch (UGB)- zahlreiche Sondergesetze beruhen auf EU-Rechtsakten (insb. EU-Richtlinien), die Österreich in nationales Recht umzusetzen hatte
- Gewohnheitsrecht ist eine langandauernde, allgemeine und gleichmäßige "Übung" (consuetudo), die von der Überzeugung getragen sein muss, rechtens zu sein (opinio iuris)
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- authentische Auslegung (Auslegung und Lückenfüllung von Rechtsnormen) = neues Gesetz, das ein früheres näher "erklären" soll- durch den Gesetzgeber zu unterscheiden- Rückwirkung
- Die Vier Klassischen Auslegungsmethoden von Regelungen - Wortinterpretation (grammatisch(e) - logische Interpretation)- systematische Interpretation: Auslegung nach dem Kontext: Bedeutung einer Regelung unter Bedachtnahme auf andere Vorschriften; in Bezug auf EU-Richtlinien spricht man speziell von "richtlinienkonformer Auslegung" - historische Interpretation fragt nach dem subjektiven Verständnis des geschichtlichen Gesetzgebers (in Gesetzesmaterialien nachgelesen)- Teleologische Interpretation Sinn und Zweck einer gesetzichen Regelung (telos=Zweck)
- Analogie Methoden der Rechtsfortbildung- Rechtslücken, die durch den Gleichheitsgrundsatz aufgedeckt wurden, sind durch Analogie zu schließen- ist ein Ähnlichkeitsschluss.- die Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten, ähnlichen Sachverhalt angewendet Gesetzesanalogie: von den Rechtsfolgen eines bestimmten, geregelten Tatbestand wird auf einen ähnlichen, dem Wortaut nach ungeregelten Sachverhalt geschlossenRechtsanalogie: der Rechtsanwender nimmt zur Lösung eines nicht geregelten Falles mehrere verschiedene Rechtsnormen zur Hilfe, aus denen sich eine allgemeine Regel ableiten lässt.Größenschluss: Mann kann vom „Größeren aufs Kleinere“ schließen (Man darf in Notwer töten, also auch Eigentum beschädigen) oder vom „Kleineren aufs Größere“ (Eine Regelung verbietet das Verletzen eines Menschen, also erst recht das Töten)„natürliche Rechtsgrundlage“: wenn weder eine Gesetzes- oder Rechtsanalogie möglich ist. Sie sind die allgemeinsten Prinzipien und Werte, die der Rechtsordnung zugrunde liegen
- Teleologische Reduktion (Methoden der Rechtsfortbildung) - ein Gesetz regelt zu viel- Auf die vom Wortlaut des Tatbestandes, nicht aber seinem Sinn und Zweck nach erfassten Flälle wird der Tatbestand nicht angewendet
- juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder VerwaltungsaktzB Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) ; Personalkörperschaften öffentlichen Rechts (ua Kammern), Stiftungen des öffentlichen Rechts (ua ORF), auch Universität Wien-> kann an juristischen Personen des Privatrechts beteiligt sein
- juristische Personen des Privatrechts basieren (auch) auf einem privaten Rechtsgeschäftes wird differenziert zw: - Interessengemeinschaft von Personen (Personenverband) - Träger eines Vermögens (Vermögensgesamtheit)
- Personenverbände (juristische Pers.) = Interessensgemeinschaft von Personen insb. Kapitalgesellschaften GmbH & AG: - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): überschaubare Anzahl (auch eine einzelne) von natürlichen od. juristischen Personen schließt sich zusammen um ein Unternehmen zu betreiben. Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet grundsätzl nur diese selbst. Gesellschafter müssen nur übernommene Stammeinlagen an die Gesellschaft leisten. Stammkapital mind 10.000€.- Aktiengesellschaft (AG): Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. Oft unüberschaubare u ständig schwankende Anzahl von Gesellschaftern beteiligt. Auch sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten d. Gesellschaft. - Verein: freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mind. 2 Personen zur Verfolgung eines ideelen gemeinsamen Zwecks (nicht auf Gewinnerziehlung)- Genossenschaft: Personenvereinigung, die der Förderung des Erwerbs od Wirtschaft ihrer Mitglieder dient
- Vermögensgesamtheit (juristische Pers.) - Stiftungen: keine Mitglieder, sondern Destinäre (Nutznießer, Begünstigte) ; Inhaber eines auf Dauer gewidmeten Vermögens, dessen Ertägnisse bestimmte Zwecke verfolgt. - Fonds: Fondsvermögen selbst wird zusätzlich zu den Erträgnissen für den Fondszweck verwendet
- Rechtsfähige Personengesellschaften (Rechtssubjekte) - weisen im Innenverhältnis (gegenüber Mitglieder) eine geringere Verselbstständigung der Körperschaften auf. - Mitglieder haften den Gläubigern auch mit Privatvermögen (ausg. Kommanditist bei KG). -- Gesellschaft handelt nicht durch Organe sondern Gesellschafter selbst, daher nicht od. iwS juristische Person- offene Gesellschaft (OG)- Kommanditgesellschaft (KG)- EWIV
- Tiere als Rechtsobjekte § 285 ABGBzwar keine Sachen, aber weitestgehend wie Sachen behandelt
- absolute Rechte - wirken gegenüber jedermann (erga omnes)- zB dingliche Rechte, Persönlichkeitsrechte
- relative Rechte - wirken gegenüber bestimmten Personen (inter partes)- wichtigste Form: der Anspruch (= subjektives Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können)
- Anspruch (Arten subjektiver Rechte) - wirkt gegenüber bestimmten Personen (inter partes)- subjektives Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können
- Anspruchsgrundlage (Arten subjektiver Rechte; Anspruch) = Bestimmugen des objektiven Rechts, aus der sich ein Anspruch ergibtAnspruchshäufung: wenn mehrere Anspruchsgrundlagen nich miteinander im Widerspruch stehen, können sie kumulativ angewendet werdenAnspruchskonkurrenz: wenn Anspruchsgrundlagen zu demselben od ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann wahlweise eine davon angewendet werden zB entweder Gewährleistungsrechte nach §932 ABGB oder Schadenersatz statt Gewährleistung §933 ABGB
- Einrede - Einwendungen (Arten subjektiven Rechts; Anspruch) Einrede: Leistungsverweigerungsrecht des Anspruchsgegners, das dem Anspruch seine Durchsetzbarkeit nimmt-> vom Gericht nur zu beachten, wenn Anspruchsgegner sie aktiv erhebtEinwendung: gesetzliche Tatbestände (zB Geschäftsunfähigkeit), die das Gericht von Amts wegen zu beachten hat
- Weitere relative Rechte subjektive Rechte, die einer Person eine einseitige Rechtsmacht verleihenzB Gestaltungsrechte, WahlrechteGestaltungsrechte: Rechtsmacht des Berechtigten, durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis zum Entstehen od Erläschen zu bringen bzw zu verändern (zB Kündigungsrecht, Rücktrittsrecht, Anfechtungsrecht) -> Mitwirkung des anderen Teils nicht erforderlich
- Rechte als Verfügungsobjekte Verbriefung von Rechten möglich, für erleichterte Umlauffähigkeit des RechtszB Wertpapier: Urkunde, in der ein privates Recht verbrieft ist, dass zu Geltendmachung die Innehabung der Urkunde erforderlich istnäher unterscheidet man: Inhaberpapier: Berechtiger ist, wer Urkunde erworben und innehatOrdnerpapiere: Berechtigter ist, wer laut Urkunde Berichtigter ist und Urkunde innehatNamenspapiere: Berechtigter ist, wer das Recht nach allgemeinen Vorschriften erworben hat, zur Geltendmachung muss er das Papier vorlegen
- Verjährung von Rechten - zur Herstellung von Rechtsfrieden gibt es eine Frist auf das Recht zur Geltendmachungallgemeine, lange Verjährungsfrist: 30 Jahrekurze Verjährungsfrist: 3 Jahre (insb. Geldforderungen des täglichen Leben)Verjährungsfrist nicht immer kontinuierlich: - Hemmung der Verjährung: schiebt den Beginn oder Fortlauf hinaus - Unterbrechtung: lässt Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder neu beginnen
- Arten von Rechtsgeschäften - einseitige oder zwei-/mehrseitige RG- einseitig verpflichtende oder zweiseitig verpflichtende RG- entgeltliche oder unentgeltliche RG- Verpflichtungsgeschäft od Verfügungsgeschäft
- Einseitige Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts zustandezB Auslobung, Testament
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- Zwei- od. mehrseitiges RG bedarf zweier od. mehrerer übereinstimmender Willenserklärung zB Verträge
- einseitig verpflichtende RG neur ein Partner ist zu einer Leistung verpflichtet
- zweiseitig/mehrseitig verpflichtendes (gegenseitiges) RG beide bzw alle Parteien zu einer Leistung verpflichtet (zB Angebot-Annahme)
- entgeltliche RG um der Gegenleistung willen
- unentgeltliches RG aus Freigiebigkeit zB Schenkung
- Verpflichtungsgeschäft begründet Pflichten, die erst in der Folge erfüllt werden müssenzB Kauf, Tausch, Werkvertrag, Dienstvertrag
- Verfügungsgeschäft wirkt unmittelbar. zB Übertragung des Eigentums an einer Sache, Verpfändung
- nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen niemandem zugehen um wirksam zu seinzB Testament
- Ausdrückliche Willenserklärung klar und unmittelbar erkennbar, was gemeint ist.nicht nur geschrieben, gesprochen sondern auch allgemein angenommene Zeichen
- Schlüssige Willenserklärung (stillschweigende, konkludente WE)durch Handlungen keinen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass eine rechtsgeschäftliche WE gemeint ist
- Der Vertragsabschluss kommt durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande § 861 ABGB , näml durch Angebot (Anbot, Offerte; einleitende Willenserklärung) und Annahme
- Angebot (der Vertragsabschluss) = Anbot, Offerte = einleitene Willenserklärung- enthält bereits alle für den Vertragsinhalt erforderlichen Angaben- muss vom Bindungswillen des Offerenten getragen sein; ansonsten nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (freibleibende/unverbindliche Angebote; invitatio ad offerendum)- mit Zugang des Angebots in Machtbereich des Adressaten entfaltet das Angebot Bindungswirkung- Dauer der Bindungswirkung kann vom Offerenten bestimmt werden (zB Angebot gültig bis...)
- Annahme (Der Vertragsabschluss) - sobald die Annahmeerklärung dem Anbotsteller im Zeitraum der bindungswirkung zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen und zustande gekommen. - muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen = Konsens (Modifizierung stellt ein neues Angebot dar = Dissens)- muss vor Ablauf der Annahmefrist dem Offerenten zugehen- unbestellt gelieferte Sachen führen nicht zur Annahme eines Antrages. (zum Schutz der Konsumenten um lästige Realangebote zu bekämpfen)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) = einheitliche Vertragstexte ("Vertragsschablonen")- müssen vertraglich vereinbart (Vertragsinhalt) werden- Kunde muss Möglichkeit haben, in die AGB Einsicht zu nehmengegen gesetzeswidrige AGB kann:- betroffener Kunde selbst vorgehen = Individualprozess- bestimmte Interessenverbände Klage erheben = Verbandsprozess, VerbandsklageKontrolle von AGB:- Geltungskontrolle: überraschende, nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsinhalt; es wird Willensmangel angenommen und (partieller Dissens) Mehrdeutige Regelungen werden zum Nachteil des Unternehmers ausgelegt (§915 ABGB Unklarheitenregel; Auslegung contra proferentem)- Inhaltskontrolle: ob Inhalt gesetzeskonform und den guten Sitten entspricht unterliegt SpezialregelnGröblich benachteiligende Nebenabreden sind nichtig (§879 Abs 3 ABGB).KSchG enthält speziell verbotene Vertragsklauseln.
- falsa demonstratio non nocet gmeinsamer wahrer Parteiwille ist bedeutsamer als der Wortlaut der Erklärung
- Wurzelmängel = Mängel beim Vertagsabschluss- machen Vertrag nichtig od. anfechtbarabsolute/ relavtive NichtigkeitAnfechtbarkeit ex tunc (rückwirkend) / ex nunc
- Geschäftsfähigkeit wer sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten kann- Kinder (bis 7J): vollkommen rechtsunfähig- unmündige Minderjährige (7-14J): bedingt geschäftsfähig- mündige Minderjährige (14-18J): erweiterte Geschäftsfähigkeit- Volljährige
- fehlerhafte Willenserklärung (Mängel des Vertragsschlusses) Mängel des Rechtsfolgewillens durch:- Mentalreservation (->Erklärender macht geheimen Vorbehalt)- Scherzerklärung (->mangelnde Ernstlichkeit)- Scheingeschäft (u. Umgehungsgeschäft) (-> verdecktes Geschäft gilt)Mängel der freien Willensbildung durch:- Drohung: "gegründete Furcht" + Widerrechtlichkeit + Kausalität- List: Verursachung eines Irrtums +Kausalität des Irrtums + Vorspielung falscher Tatsachen/ Verschweigen wahrer Tatsachen + List- Irrtum: Erklärungsirrtum (Irrtum bei der WE selbst) Geschäftsirrtum (Natur od. Gegenstand des Geschäfts, Eigenschaft od Identität des Vertragspartners) Motivirrtum (liegen ausserhalb des Geschäftsinhalts)
- Mentalreservation = Mangel des RechtsfolgewillensErklärender erklärt (absichtlich) etwas anderes als er will; macht geheimen Vorbehalt
- Scherzerklärung => Mangel des Rechtsfolgewillens- WE fehlt der Geltungswille ("mangelnde Ernstlichkeit" §869 ABGB)- Wenn dem Empfänger objektiv erkennbar: Vertrag kommt nicht zustande