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Vekehrslehre (Subject) / Die Starßenverkehrs-Ordnung (Lesson)

Definitionen

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  • Öffentlicher Verkehrsraum Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse tatsächlich für Verkehrszwecken genutzt wird.
  • Verkehrsteilnehmer Ist jede Person, die sich verkehrsrelevant verhält, also köperlich und unmittelbar auf den Verkehrsablauf einwirkt.
  • Anderer ist jede fremde natürliche oder juristische Person.
  • Verhalten ist jedes menschliche willensgetragene Tun oder pflichtwidrige Unterlassen.
  • Schädigung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die einen körperlichen oder wirtschaftlichen Nachteil von mind. 50 Euro zur Folge hat.
  • Gefährdung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine unmittelbare bevorstehende Schädigung für Leib und Leben eines Anderen wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.
  • Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderes Verhalten möglich und zumutbar ist.
  • Behinderung Ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine Beeinflussung eines berchtigten Verkehrsverhalten zur Folge hat.
  • Belästigung ist das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die objektiv gesehen, das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehagens zur Folge hat. 
  • Fußgänger gehen zu Fuß oder nutzen besondere Fortbewegungsmittel.
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  • Besondere Fortbewegungsmittel sind alle gem. § 24 (1) StVO aus dem Begriff des Fahrzeugs ausgegliederte Fortbewegungsmittel.
  • Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmitttel mit Ausnahme von Tieren.
  • Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das durch eine Person gelenkt wird und durch Muskelkraft fortbewegt wird. Auch elektrische unterstützte Fahrzeuge i.S.d. § 1(3) StVG sind Fahrräder.    
  • Fahrzeug-/Kraftfahrzeugführer ist eine Person, die unter bestimmungsgemäßer Verwendung der Antreibskräfte ein Fahrzeug/Kraftfahrzeug unter eigener Verantwortung lenkt.
  • Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetreiben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.  
  • Straße umfasst alle für den Straßenverkehr bestimmte Flächen. 
  • Gehweg ist ein Sonderweg für Fußgänger, erkennbar durch die Baulichkeit oder durch Verkerhrszeichen ( VZ 239 - 241).
  • Radweg ist ein Sonderweg für Fahrräder, erkennbar durch die Baulichkeit oder Verkehrszeichen ( VZ 237) ergibt.
  • Sonderweg ist der Teil der Straße, der besonderen Verkehrsarten vorbehalten ist.
  • Seitenstreifen Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße. Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn. 
  • Fahrbahn Fahrbahn ist der Teil der Starße, der durch die Art seiner  Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist. 
  • Richtungsfahrbahn sind durch eine bauliche Vorrichtung ( z.B. Mittelstreifen ) voneinander getrennte Fahrbahnen.  
  • Fahrstreifen ist der Teil Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. 
  • Sonderfahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, die besonderen Verkehrsarten vorbehalten sind.
  • Fahrstreifenwechsel ist das deutlcih verlegen der Fahrlinie rechts oder links oder das Überfahren der Fahrstreifenmarkierung. 
  • Fahrzeugbeherrschung ist gegeben, wenn Fahrbewegungen ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
  • Zwingender Grund liegt vor, wenn eine plötzliche ernste Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte bzw. eine gefährliche Verkehrssituation abgewendet werden soll. 
  • Überholen ist das Vorbeigelangen eines Fahrzeugsführers von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf der selben Verkehrsfläche in derselben Richtung bewegt oder wartet. 
  • Warten ist das durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordung bedingte Anhalten.
  • Unklare Verkehrslage liegt vor, wenn auf der gesamten Überholstrecke mit einem ungefählichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann.
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  • Deutlich ist das Richtungszeichen, wenn es durch andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden kann.
  • Rechtzeitig ist das Richtungszeichen, wenn der Verkehr sein Verhalten anpassen kann.
  • Vorbeifahren ist das linksseitige Vorbeigelangen an einem Hindernis ( auch haltendes Fahrzeug ) auf der Fahrbahn bei Gegenverkehr.  
  • Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
  • Ausscheren / Wiedereinordnen ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder linke bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zum Zwecke des Überholens bzw. Vorbeifahrens.
  • Vorfahrt Eine Vorfahrt liegt dann vor, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung mindestens zwei Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zu fahren und sich die Fahrlinien schneiden ,berühren oder einander hemmend nähern.
  • Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer Fahrbahnen verschiendener Straßen, wobei jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
  • Einmündung liegt vor, wenn eine oder mehrere Straßen in eine durchgehende Straße führen, ohne über die Straße hinaus weitergeführt zu werden .
  • Vorfahrtsbereich besteht aus dem Kreuzungs-/Einmündungsviereck ( Schnittfläche der Fahrbahnen ), der linken Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße sowie vorhandener Radwege.
  • Abbiegen ist das seitliche Verlassen der bisher benutzen Straße, um entweder in einer anderen Straße weiterzufahren oder die Fahrbahn gänzlich zu verlassen. 
  • Einordnen ist die deutlich Verlegung der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zum Zwecke des Abbiegens.
  • Wenden ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht nötig. 
  • Rückwärtsfahren ist das gewollte Fahren im Rückwärtsgang, nicht jedoch das Zurückrollen ohne Motorkraft.
  • Ein-/Anfahren ist das Gelangen in der Fließverkehr und ist beendet, wenn die Fließgeschwindigkeit erreicht wird.
  • Andere( sonstige ) Straßenteile i.S.d. §10 StVO sind alle Flächen, die nicht zur Fahrbahn aber zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, jedoch nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt sind.
  • Schutzbereich LZA Regelung umfasst grundsätzlich das Kreuzungs-/Eimündungsviereck ( Schnittfläche der Fahrbahnen), parallel verlaufende Radwege sowie die Fußgängerfurt. Geschützt ist bei Kreunzungen i.d.R. der innerhalb der Haltelinie liegende Verkehrsraum.