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USt (Subject) / Kleinunternehmer (Lesson)

§ 19 UStG

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  • Kleinunternehmerregelung Regelung greift nicht, wenn maßgeblicher Umsatz im Vorjahr tatsächlich > 17.500 € oder maßgeblicher Umsatz im lfd. Jahr voraussichtlich > 50.000 € Bei Neugründung ist im Erstjahr maßgeblich, ob voraussichtlich die Grenze von 17.500 € überschritten wird Rechtsfolgen wenn Kleinunternehmer gem. § 19 UStG Keine Erhebung der USt Keine steuerbefreite ig. Lieferung möglich Kein gesonderter Ausweis der Steuer in einer Rechnung Kein Ausweis der USt-IdNr. in einer Rechnung Kein Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG Geringere Aufzeichnungspflichten § 65 UStDV
  • Ermittlung des maßgebenden Umsatzes i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG Steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG (insbesondere Versicherungsvertreter, Arzt, Zahnarzt, etc.) - steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 UStG (d.h. kein Abzug, wenn es sich um einen Umsatz im Rahmen der Haupttätigkeit handelt) = Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG (Nettobetrag) (ggf. hochzurechnen im Jahresgesamtumsatz § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG) - darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens = Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG (Nettobetrag) + darauf entfallende Umsatzsteuer = Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (Bruttobetrag)