4

USt (Subject) / Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Lesson)

§ 15a UStG

This lesson was created by Claudia73.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Prüfungsschritte vor Anwendung § 15a UStG Beurteilung der Ausgangsumsätze / Verwendungsumsätze Leistungen im Leistungsaustausch = steuerbar, steuerpflichtig/steuerfrei? unentgeltiche Wertabgaben = steuerbar, steuerpflichtig/steuerfrei? Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs abziehbare Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1, Abs. 1a UStG (für Anwendung § 15a UStG den Grunde nach bedeutend)? abzusetzende Vorsteuer nach Ausschluss gem. § 15 Abs. 1b, Abs. 2 bis 4 UStG (für "Änderung der Verhältnisse" bedeutend)?
  • Prüfungsschema § 15a UStG Unterliegt der ursprüngliche Vorsteuerabzug dem Grunde nach der Überwachung gem. § 15a UStG? Unterbleibt ggf. gem. § 44 Abs. 1 UStDV von vorherein jede Berichtigung? Dauer der Überwachung, d.h. des Berichtigungszeitraums? Liegt innerhalb des Berichtigungszeitraums eine Änderung der (für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden) Verhältnisse vor? Höhe des (jährlichen) Berichtigungsbetrags gem. § 15a UStG? Wann erfolgt die Berichtigung, oder unterbleibt sie aus Vereinfachungsgründen insgesamt, § 44 Abs. 2 und 4 UStDV a.F. bzw. § 44 Abs. 2 und 3 UStDV n.F.? Beispiel für zeitlichen Ablauf Ausführung der Leistung = Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung = Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) erstmalige Verwendung = maßgeblich für Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs (ggf. Verwendungsabsicht); Beginn des Berichtigungszeitraums Ende des Berichtigungszeitraums = Beendigung der Überwachung des § 15a UStG; keine Anwendung § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG mehr
  • Schema zur Berechnung des Berichtigungsbetrages gem. § 15a UStG Berichtigungsbetrag = ursprünglich abziehbare Vorsteuer (nicht nur die ursprünglich abzusetzende Vorsteuer) mal 1/5 oder 1/10 (Dauer des Berichtigungszeitraums, zeitanteilige Berichtigung bei Grundstück = 1/10 Jahre, im Übrigen grundsätzlich 1/5 Jahre) - ggf. Berücksichtigung kürzerer Verwendungsdauer § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG mal Änderung der (für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden) Verhältnisse (während des gesamten Berichtigungszeitraums ist ein Vergleich vorzunehmen: Wie wäre der ursprüngliche Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse vorzunehmen?) >> eine Änderung ergibt sich immer dann, wenn der Anteil der abzusetzenden Vorsteuer sich verändert - die Änderung der Verhältnisse je Kalenderjahr ist in Prozentpunkten anzugeben
  • Überblick § 15a UStG § 15a Abs. 1 UStG: Berichtigung bei Anlagevermögen § 15a Abs. 2 UStG: Berichtigung bei Umlaufvermögen § 15a Abs. 3 UStG: Berichtigung auch bei werterhöhender Leistung (z.B. Erhaltungsaufwand) § 15a Abs. 4 UStG: In die Berichtigung einbezogen werden sonstige Leistungen, die nicht an einem anderen Wirtschaftsgut ausgeführt werden (z.B. Anzahlung für Miete, Mietleasing, etc.) § 15a Abs. 5 UStG: pro Kalenderjahr ist von 1/5 bzw. 1/10 auszugehen (d.h. keine zusätzliche Aufteilung auf Monate) § 15a Abs. 6 UStG: Vorschriften gelten für nachträglcihe AK/HK sinngemäß § 15a Abs. 6a UStG: Neufälle ab 01.01.2011, vgl. § 27 Abs. 16 UStG: Änderung der Verhältnisse bei vorherigem Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1b UStG § 15a Abs. 7 UStG: Übergang von der Regelbesteuerung zu § 19 bzw. 23, 23a oder 24 UStG und umgekehrt stellt eine Änderung der Verhältnisse dar § 15a Abs. 8,9 UStG: Auch Veräußerung und Entnahme können eine Änderung der Verhältnisse beim Anlagevermögen sein § 15a Abs. 10 UStG: Durch Geschäftsveräußerung wird der Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen § 15a Abs. 11 UStG: Ermächtigung an das Bundesministerium der Finanzen
Advertisement