USt (Subject) / Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Lesson)
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§ 13b UStG
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- Übersicht § 13b UStG Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde § 13b Abs. 1 UStG: für Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG >> im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Kalendermonats § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG: Werklieferung/sonstige Leistung, Leistender = im Ausland ansässiger Unternehmer § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG: Bauleistungen (an Bauleister) >> sonstige Leistung dauerhaft über mehr als 12 Monate = Entstehung spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres § 13b Abs. 3 UStG § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG: bei Abs. 1 und Abs.2 Nr. 1 bis 3 = Übergang der Steuerschuld, wenn Leistungsempfänger = Unternehmer § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG: bei Abs. 2 Nr. 4 = Übergang der Steuerschuld nur, wenn Leistungsempfänger selbst Bauleister ist
- Rechnungsstellung bei Übergang der Steuerschuldnerschaft Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG und in der Rechnung darf keine USt gesondert ausgewiesen werden § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG. Beim Leistungsempfänger ist die geschuldete Umsatzseuer gleichzeit als Vorsteuer abziehbar, soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (dies gilt jedoch nur, wenn § 15 UStG überhaupt anwendbar ist - nicht bei § 19 oder § 24 UStG)
