USt (Subject) / Entstehung der Umsatzsteuer (Lesson)
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§§ 13 UStG
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- Überblick beim Umsätzen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Soll-Versteuerung § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG (Grundsatz) >> mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde Ist-Versteuerung § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG (Ausnahme bei Ist-Versteuerung von Anzahlungen = § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a satz 4 UStG) >> mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde Unentgeltiche Wertabgabe § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG >> § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG >> mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde Innergemeinschaftlicher Erwerb § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG >> mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats Steuerpflichtige Umsätze § 13b Abs. 2 Nr. 1 bis 10 UStG >> § 13 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UStG >> mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats Sonstige Leistung i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers § 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG >> mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde
- Wann gilt eine Leistung als ausgeführt Sonstige Leistung >> mit Vollendung Lieferung (nur bei bewegten Lieferungen) >> es gilt § 3 Abs. 6 UStG - Ort und Zeitpunkt = Beginn der Beförderung Werklieferung >> mit Übergabe und Abnahme des fertigen Werks Übrige Lieferungen (z.B. Grundstücksverkauf) >> Verschaffung der Verfügungsmacht (bei Grundstück z.B. Übergang von Nutzen und Lasten) Gilt auch für Teilleistungen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG Wichtig für § 13 (Entstehung der Steuer), § 14 (Rechnungserstellung), Steuerwechsel, Wechsel der Besteuerungsform (z.B. § 19 in Regelbesteuerung), Wechsel der Besteuerungsart (Soll- zu Ist-Versteuerung)
- Teilleistungen Wirtschaftliche Teilbarkeit Teilleistung gesondert bewirkt (ggf. gesonderte Abnahme) Teilentgelt gesondert vereinbart Gesonderte Abrechnung eines Teilentgelts Vermietungsfälle sind immer Teilleistungen, da Teilentgelt gesondert vereinbart (monatliche Zahlung, jährliche Zahlung, u.ä.) Unentgeltliche Wertabgabe über § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG
