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USt (Subject) / Innergemeinschaftliche Lieferungen (Lesson)

§ 6a UStG

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  • Tatbestandsmerkmale Gegenstand der steuerbaren Lieferung gelangt vom Inland (des jeweiligen Mitgliedsstaates, hier ist nicht Inland = Deutschland gemeint) in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Gem. § 6a Abs. 2 UStG gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes § 3 Abs. 1a UStG als ig. Lieferung. Befördern oder Versenden durch Unternehmer oder Abnehmer § 6a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG an Unternehmer für dessen Unternehmen § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG Erwerb unterliegt beim Abnehmer in anderem Mitgliedsstaat (als Ursprungsland) den Vorschriften der Umsatzbesteuerung § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a bis 17 c UStDV Rechtsfolge: Ig. Lieferung gem. § 6a UStG, steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG