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USt (Subject) / Verzicht auf Steuerbefreiungen (Lesson)
§ 9 UStG
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- Sinn und Zweck Verzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Unternehmer seine Leistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der die infolge des Verzichts entstehende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann udn dem leistenden Unternehmer selbst aufgrund der nunmehr steuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen zusteht
- Voraussetzungen für die Option nach § 9 Abs. 1 UStG Steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, jedoch nicht bei unentgelticher Wertabgabe Leistender Unternehmer fällt nicht unter § 19 Abs. 1 oder § 24 UStG Nur möglich bei folgenden Steuerbefreiungen bestimmte Finanzumsätze § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g Verkauf eines Grundstücks § 4 Nr. 9 Buchstabe a Vermietung und Verpachtung von Grundstücken § 4 Nr. 12 Wohnungseigentümergemeinschaften § 4 Nr. 13 Umsätze der Blinden § 4 Nr. 19 Der Umsatz wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Leistungsempfänger muss das Grundstück zu mind. 95 % (Bagatellgrenze) für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen § 9 Abs 2. UStG. Kleinunternehmer als Leistungsempfänger ist als nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer anzusehen. Nachweis der Voraussetzungen - im Einzelfall jährliche Bestätigung des Mieters. Zu beachten § 9 Abs. 1 UStG ist in allen Fällen der Option zu prüfen bei § 9 Abs. 2 UStG ist nach § 27 Abs. 2 UStG zu prüfen, ob die Vorschrift überhaupt anwendbar ist oder ggf. noch ein Altfall vorliegt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 UStG betreffen unterschiedliche Sachverhalte bzw. Steuerbefreiungen, daher ist entweder das eine oder das andere zu beachten die Ausübung der Option ist zeitlich nur bis zur formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der jeweilien Jahressteuerfestsetzung möglich die Option ist für jeden einzelnen Umsatz ("kleinste" Form: Teilleistung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG separatur zu beurteilen) Rechtsfolge der Option: der steuerbare Umsatz ist steuerpflichtig
- Beispiel einer Musterformulierung: Vermietung von Praxisräumen an einen Arzt Bei der Vermietung handelt es sich um eine sonstige Leistung § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG. Der Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. Satz 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 UStG der Belegenheitsort (Ort, Inland). Die Vermietung ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gem. § 9 Abs. 1 UStG möglich, da die Vermietung gem. § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei ist und die Vermeitung an einen Unternehmer (Arzt) für sein Unternehmen (Praxis) erfolgt. Da der Arzt jedoch nur steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG und nicht zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigt ist, sind die Voraussetzungen für den Verzicht gem. § 9 Abs. 2 UStG nicht erfüllt. Der Umsatz bleibt somit mangels Verzichtsmöglichkeit steuerfrei.